Artikel 8 VO (EU) 2026/305
Meldung zu den operativen Bedingungen des aktiven Kontos
(1) Alle sechs Monate legen die Gegenparteien ihrer zuständigen Behörde eine schriftliche Erklärung vor, in der sie die Einhaltung der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung bestätigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenparteien stellen ihrer zuständigen Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis ihrer Einhaltung der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung erforderlich sind.
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