Artikel 7 VO (EU) 2026/305
Meldung der aggregierten Schwellenwerte zur Bewertung der Einhaltung der Anforderung des aktiven Kontos
(1) Alle sechs Monate melden die Gegenparteien ihrer zuständigen Behörde die in Anhang II Tabellen 1 und 2 dieser Verordnung genannten Informationen.
(2) Die in Anhang II Tabelle 2 dieser Verordnung genannten Informationen sind auf der Ebene der Gegenpartei zu melden. Gehört die Gegenpartei jedoch einer Gruppe an, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt, so sind die in Anhang II Tabelle 2 dieser Verordnung genannten Informationen ebenfalls auf der Ebene aller Tochterunternehmen innerhalb und außerhalb der Union zu melden.
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