Artikel 6 VO (EU) 2026/305

Repräsentativitätspflicht für auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate clearen, müssen für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführte Kategorie von Derivaten bei einer zugelassenen CCP in jeder der vier wichtigsten Unterkategorien mindestens die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäften clearen.

(2) Für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung genannte Derivatekategorie ermitteln die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenparteien die vier wichtigsten Unterkategorien, in denen sie die meisten Geschäfte über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen. Für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführte Derivatekategorie sind die vier wichtigsten Unterkategorien auszuwählen, und zwar aus den in Anhang I Tabelle 7 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien von Euribor-referenzierten Derivaten in dem in Absatz 3 genannten Referenzzeitraum und aus den in Anhang I Tabelle 8 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien von EURSTR-referenzierten Derivaten in dem in Absatz 4 genannten Referenzzeitraum.

(3) Für kurzfristige Zinsderivate, die die Euro Interbank Offered Rate (Euribor) als Referenz nutzen, beträgt der in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Referenzzeitraum

a)
einen Monat für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
b)
sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.

(4) Für kurzfristige Zinsderivate, die die Euro Short-Term Rate (EURSTR) als Referenz nutzen, beträgt der Referenzzeitraum

a)
sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
b)
zwölf Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 müssen die Gegenparteien gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass es keine systematischen oder wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der durchschnittlichen Geschäftsgrößen zwischen den bei einer zugelassenen CCP geclearten Produkten und den über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz geclearten Produkten gibt.

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