Artikel 1 VO (EU) 2026/313

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von leichtgewichtigem Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Riesgewicht von 65 g/m2 oder weniger, das auf Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr (einschließlich Papier) und mit einem Durchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ) verkauft wird, mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer physikalischen oder chemischen wärmeempfindlichen Schicht (d. h. einer Schicht, die bei Anwendung von Wärme ein Bild erscheinen lässt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht (Topcoat), und das derzeit in die KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 (hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, TARIC-Codes 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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