Präambel VO (EU) 2026/313
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 7. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union(2).
- (2)
- Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. September 2025 von der European Thermal Paper Association (ETPA) und ihren Mitgliedern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von leichtgewichtigem Thermopapier entfallen.
- 1.
- ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
- (3)
- Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um leichtgewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Riesgewicht von 65 g/m2 oder weniger, das auf Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr (einschließlich Papier) und mit einem Durchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen” ) verkauft wird, mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer physikalischen oder chemischen wärmeempfindlichen Schicht (d. h. einer Schicht, die bei Anwendung von Wärme ein Bild erscheinen lässt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht (Topcoat), mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- (4)
- Die betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 eingereiht (hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, TARIC-Codes 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.
- 2.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (5)
- Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.
- (6)
- Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Ausgleichszölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
- (7)
- Die Kommission hat nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
- (8)
- Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antisubventionsuntersuchungen.
- (9)
- In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen abzuschätzen. Der Antrag enthält keine genaue Schätzung der Höhe der Subventionen, die normalerweise als Grundlage für die Festsetzung der Ausgleichszölle herangezogen werden sollte. Den im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge wird bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 die Schadensbeseitigungsschwelle auf 10 % bis 25 % geschätzt. Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung käme die Schadensbeseitigungsschwelle nur zum Tragen, wenn ein Zoll auf Basis der Höhe der anfechtbaren Subventionen höher läge und die Kommission zweifelsfrei zu dem Schluss gelangt, dass es nicht im Unionsinteresse ist, diesen höheren Zoll einzuführen.
- (10)
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.
- 3.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (11)
- Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verarbeitet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.
- (2)
ABl. C, C/2025/5911, 7.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5911/oj .- (3)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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