ANHANG I VO (EU) 2026/318

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 4

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. I.22. Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
☐ Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQU
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 22, 24, 31 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gekennzeichnet wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch wurde gewonnen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die während ihres gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden in einem in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für Equiden gelisteten und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichneten Drittland oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurden, in dem die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1) Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden,]]
(1) Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]]

II.1.8.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

(1) (3) [II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tierschutzbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese amtliche Bescheinigung ist für frisches Fleisch, ausgenommen frisches Blut, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) bestimmt. „Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Teil I:
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0205, 0206 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Nebenprodukte der Schlachtung” (2) oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausgenommen frisches Blut, für das der Eingang in die Union gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission nicht gestattet ist.
(3)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

2.
Die Kapitel 24, 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 24

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. Zur Durchfuhr I.22. Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
☐ Endverbraucher Datum der Gewinnung/ Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung MP-PREP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(2)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichsen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist)

Die Fleischzubereitungen (1) enthalten die folgenden Fleischbestandteile und erfüllen die nachstehenden Kriterien:

Tierart (A) Herkunft (B)

(A)
Geben Sie den Code der relevanten, in den Fleischzubereitungen enthaltenen Fleischart(en) an; dabei bedeutet BOV = Hausrinder (einschließlich Bison und Bubalus sp. und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQU = als Haustiere gehaltene Einhufer (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine; RM = Nutzkaninchen; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; EQW = wild lebende Einhufer der Untergattung Hippotigris (Zebra); WL = wild lebende Hasenartige; GBM = Wildgeflügel; WM = wild lebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige.
(B)
Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes oder Herkunftsgebietes und — im Falle von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften für die betreffenden Fleischbestandteile — den ISO-Code des Gebiets an.

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(2) Entweder:
[Die Tiere, von denen das zur Zubereitung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch (3) gewonnen wurde, wurden Schlachttier- und Fleischuntersuchungen unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(2) Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem das zur Zubereitung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch (3) gewonnen wurde, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischzubereitungen aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Fleischzubereitungen wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
II.1.9.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen. Insbesondere gilt Folgendes:
(2)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(2) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(2) Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(2) (10) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(2) (10) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(2)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]
(2)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(2) Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(2) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(2) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(2) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(2) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitungen war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(2) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Fleischzubereitungen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Entweder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(2) Und/Oder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitungen war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(2) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Fleischzubereitungen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(2)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die während ihres gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden in einem in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für Equiden gelisteten und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichneten Drittland oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurden, in dem die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1) Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden,]]
(1) Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]]

(2) [II.1.12.
(2) (4) Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]
(2) (5) Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(2) (11) [II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(2) [II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischzubereitungen vollständig aus Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, bestehen)

Die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen erfüllen folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurden zubereitet in und versandt aus
(1) Entweder:
[der Zone mit dem Code … (6) ‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zugelassen ist, und die für frisches Fleisch von Huftieren in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission oder für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, und die Fleischzubereitungen enthalten nur frisches Fleisch, das gewonnen wurde in:]
(1) (7) Oder:
[der Zone mit dem Code … (8) ‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Arten, von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und die Fleischzubereitungen enthalten nur frisches Fleisch, das gewonnen wurde in:]
(1) Entweder:
[derselben Zone wie die Zone der Zubereitung und des Versands;]
(1) Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (6), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zugelassen ist/sind und die gelistet ist/sind in:

(1) Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren;]]
(1) Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]]

(1) Oder:
[Mitgliedstaaten.]
II.2.2.
Sie enthalten nur frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung (9) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch der folgenden Arten in die Union erfüllt und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig ist: [Hausrinder,] (2) [Hausschafe,] (2) [Hausziegen,] (2) [Hausschweine,] (2) [Geflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [Laufvögel,] (2) [Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, als Farmwild gehalten,] (2) [wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae,] (2) [als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (2) [Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (2) [Wildgeflügel] (2).]

(2) [II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen (1) von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Hausrindern (einschließlich Bison und Bubalus sp. und ihre Kreuzungen), Hausschafen, Hausziegen, von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), Hausschweinerassen, Nutzkaninchen, Geflügel (ausgenommen Laufvögel), Laufvögeln, Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), als Farmwild gehaltenen Camelidae und Cervidae, wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae, als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen, Wildgeflügel und wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Land des Versands in die Union identisch sein muss.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.18.:
„Gefroren” entspricht einer Kerntemperatur von höchstens -18 °C.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0207, 0210, 1601 oder 1602.

„Tierart” : Wählen Sie eine der in Teil II (A) angegebenen Arten aus.

„Art der Behandlung” : Haltbarkeit angeben (TT.MM.JJJJ).

„Kühllager” : Geben Sie ggf. Adresse(n) und Zulassungsnummer(n) zugelassener Kühllager an.

„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
„Fleischzubereitungen” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
„Frisches Fleisch” ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.
(4)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(5)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(6)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel angeben.
(7)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Huftieren oder von frischem Fleisch von Geflügel oder Wildgeflügel zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthaltene Musterbescheinigungen: Muster BOV für frisches Fleisch von Hausrindern; Muster OVI für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen; Muster POR für frisches Fleisch von Hausschweinen; Muster RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; Muster RUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae; Muster SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster SUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster POU für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; Muster RAT für frisches Fleisch von Laufvögeln; Muster GBM für frisches Fleisch von Wildgeflügel.
(10)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(11)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 25

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. Zur Durchfuhr I.22. Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
☐ Endverbraucher Datum der Gewinnung/ Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung MPNT
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1) [II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse(2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(1) Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Transportmittel, in denen sie sich befinden, und die Bedingungen, unter denen sie verladen wurden, erfüllen die Hygieneanforderungen für den Eingang in die Union.]
(1)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(1) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(1) Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(1) (11) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(1) (11) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(1)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und das insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht wurde.]]
(1)[II.1.9.3.
Es handelt sich um bearbeitete Mägen, Blasen und Därme sowie um Fleischextrakte, die gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.9.4.
Es handelt sich um ausgelassene tierische Fette und um Grieben, die gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1) Und/Oder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(1)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die während ihres gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden in einem in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für Equiden gelisteten und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichneten Drittland oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurden, in dem die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1) Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden,]]
(1) Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]]

(1) [II.1.12.
(1) (12) Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen die Fleischerzeugnisse ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]
(1) (13) Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(1) (14) [II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1) [II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischerzeugnisse vollständig gewonnen wurden von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige)

Die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllen folgende Anforderungen:

(1) Entweder:
[II.2.1.
Sie wurden in der Zone mit dem Code … (3) erzeugt und aus ihr versandt, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:

a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Tierarten zugelassen ist, von denen die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, und die gelistet ist in:
(1) Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für frisches Fleisch von Huftieren;]
(1) Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]
b)
in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union der in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse mit der nicht spezifischen Behandlung „A” gelistet ist.]

(1) (4) Oder:
[II.2.1.
Sie wurden in der Zone mit dem Code … (5) erzeugt und aus ihr versandt‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen von Tierarten mit dem/den Code(s) … (6), die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]
II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch der Art(en) mit dem/den Code(s) … (6) erzeugt.
II.2.3.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das einer nicht spezifischen Behandlung (7) unterzogen wurde.
II.2.4.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllte und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig war, und es wurde von Tieren gewonnen, die den Haltungszeitraum in Betrieben erfüllten, die gelegen sind in:

(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]
(1) Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, zugelassen ist/sind und die gelistet ist/sind in:

(1) (9) Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.]]
(1) Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.]]

(1) Oder:
[Mitgliedstaaten.]

II.2.5.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das gewonnen wurde von
(1) Entweder:
[Tieren, die in Betrieben gehalten wurden, die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich aufgrund der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Radius von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere nicht gemeldet worden.]
(1) Oder:
[wild lebenden Tieren, die von einem Ort stammen, an dem und um den keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 relevanten gelisteten Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Tag der Tötung der Tiere gemeldet wurden.]
II.2.6.
Nach der Erzeugung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.]
(1) (10)[II.2.7.
Sie sind für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das von Geflügel gewonnen wurde, das nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Vögel mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]]

(1) [II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Fleischerzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen der relevanten Art(en) zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
BOV = Hausrinder; OVI = Hausschafe und Hausziegen; POR = Hausschweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.
(7)
Dies darf nur bescheinigt werden, wenn der Ursprungstierart des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. genannten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Behandlung „A” zugewiesen ist.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
Nicht für Zonen, die mit spezifischen Bedingungen für Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(10)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(11)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(12)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(13)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(14)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 26

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. Zur Durchfuhr I.22. Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
☐ Endverbraucher Datum der Gewinnung/ Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung MPST
II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1) [II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse(2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(1) Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Transportmittel, in denen sie sich befinden, und die Bedingungen, unter denen sie verladen wurden, erfüllen die Hygieneanforderungen für den Eingang in die Union.]
(1)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(1) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(1) Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(1) (12) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(1) (12) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(1)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und das insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht wurde.]]
(1)[II.1.9.3.
Es handelt sich um bearbeitete Mägen, Blasen und Därme sowie um Fleischextrakte, die gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.9.4.
Es handelt sich um ausgelassene tierische Fette und um Grieben, die gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
(1) Entweder: [b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

(1) Und/Oder: [b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]
(1) Und/Oder: [b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

(1) Entweder: [i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]
(1) Und/Oder: [ii)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]

(1) Entweder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1) Und/Oder: [c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder: [b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(1) Und/Oder: [b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]]]]
(1) Und/Oder: [b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

(1) Entweder:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]]]]
(1) Und/Oder:
[Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]]

(1)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die während ihres gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden in einem in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für Equiden gelisteten und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichneten Drittland oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurden, in dem die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1) Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden,]]
(1) Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]]

(1) [II.1.12.
(1) (13) Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen die Fleischzubereitungen ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]
(1) (14) Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(1) (15) [II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1) [II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischerzeugnisse vollständig gewonnen wurden von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige)

Die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllen folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurden erzeugt in und versandt aus
(1) Entweder:
[der Zone mit dem Code … (3) ‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch der Art(en), von der/denen die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, zugelassen und in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen der Art(en) mit dem/den Code(s) … (6), die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet sind.]
(1) Entweder:[II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch nur einer Tierart mit dem Code … (6)erzeugt, und das zur Erzeugung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch wurde der spezifischen Behandlung … (7) unterzogen, die der Ursprungstierart, von der das frische Fleisch stammt, und der in Nummer II.2.1. genannten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spezifisch zugewiesen wurde, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus
(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1) Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, gelistet ist/sind in:

(9) (1) Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren;]]]
(1) Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]]]

(1) Oder:
[Mitgliedstaaten.]]
(1) Oder:[II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch von Geflügel mit dem Code … (6) erzeugt, das aus der/den Zone(n) stammt, die für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel gelistet ist/sind, in der/denen es einen Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab, und das für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch wurde mindestens der spezifischen Behandlung „D” (7) unterzogen.]
(1) Oder:[II.2.2.
Sie wurden durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes … (6) erzeugt, und für dieses frische Fleisch gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Es wurde vor der letzten Behandlung vermischt und nach der Mischung der spezifischen Behandlung … (7) unterzogen, da dies unter den Behandlungen, die den verschiedenen Ursprungstierarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurden, die strengste Behandlung ist, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus:

(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]]
(1) Oder:
[der/den Zone(n) mit
(9) (1)
dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]]
(1)
[dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]]
(1) Oder:
[Mitgliedstaaten.]]]

(1) Oder:
[Es wurde nach der letzten Behandlung vermischt und vor der Mischung der/den spezifischen Behandlung(en) … (10) unterzogen, wie den verschiedenen Ursprungstierarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus:

(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1) Oder:
[der/den Zone(n) mit
(9) (1)
dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]
(1)
[dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]
(1) Oder:
[Mitgliedstaaten.]]

(1) Oder:
[II.2.2.
Es wurde:

a)
aus frischem Fleisch von nur einer Tierart oder durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes … (6) erzeugt.
b)
aus frischem Fleisch erzeugt, das von Tieren gewonnen wurde, die aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) stammen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen gelistet ist/sind, welche der Anwendung einer der spezifischen Behandlungen auf das frische Fleisch der relevanten Arten nach Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission unterliegen.
c)
der spezifischen Behandlung „B” unterzogen(7).]

II.2.3.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das gewonnen wurde von
(1) Entweder:
[Tieren, die in Betrieben gehalten wurden, die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich aufgrund der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Radius von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere nicht gemeldet worden.]
(1) Oder:
[wild lebenden Tieren, die von einem Ort stammen, an dem und um den in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung der Tiere keine der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und keine neu auftretenden Seuchen gemeldet wurden.]
II.2.4.
Nach der Verarbeitung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.]
(1) (11)[II.2.5.
Sie sind für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das von Geflügel gewonnen wurde, das nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seiner Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]]

(1) [II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten nicht zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Fleischerzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen der relevanten Arten zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
BOV = Hausrinder; OVI = Hausschafe und Hausziegen; POR = Hausschweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.
(7)
Behandlung im Sinne des Anhangs XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
Nicht für Zonen, die mit spezifischen Bedingungen für Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(10)
Geben Sie die Kombination der Behandlungen gemäß Erläuterung (5) und der Arten gemäß Erläuterung (4) wie folgt an: Buchstabe der Behandlung – Code der Art(en) (X-YYY, X-YYY, X-YYY).
(11)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(12)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(13)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(14)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(15)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

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