ANHANG II VO (EU) 2026/318

Kapitel 13 und Kapitel 14 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL 13

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Registrierter Equide ☐ Registriertes Pferd
I.21. Zur Durchfuhr I.22. Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter

Teil II
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-X
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.
Tiergesundheitsbescheinigung
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er ist weder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr noch zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt. Und:
(1) Entweder:
[Es handelt sich um einen registrierten Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um einen anderen Equiden als einen registrierten Equiden oder ein registriertes Pferd.]
II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ….….… (TT.MM.JJJJ) (2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden bzw. im Fall eines registrierten Equiden innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum des Versands des Tieres aus dem registrierten Betrieb in die Union.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.5. sowie, falls anwendbar, gemäß Nummer II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung.
II.1.4.
Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code …-… (3) hat und der Statusgruppe … (3) zugeordnet ist.
II.2.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:
(1) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.7.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.7.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union
(1) Entweder:
[II.3.1.
In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, hat sich der in Teil I bezeichnete Equide ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten, oder er wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[II.3.1.
In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, gilt für das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd Folgendes:
(1) Entweder:
[Es hat sich ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.]
(1) Oder:
[Es wurde einmal oder mehrmals in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben aus folgenden Ländern verbracht:

(1) Entweder:
[einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen;]]]
(1) Und/Oder:
[einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, aus dem/der der Eingang registrierter Pferde in die Union zulässig ist, und aus dem/der es in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben unter Bedingungen verbracht wurde, die mindestens so streng sind wie diejenigen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union für den Eingang registrierter Pferde aus diesem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben auf direktem Weg in die Union gefordert werden, und:

(1) Entweder:
[das/die derselben Statusgruppe … (3) zugeordnet ist wie das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben;]]]]
(1) Und/Oder:
[das/die der Statusgruppe A, B oder C zugeordnet ist;]]]]
(1) Und/Oder:
[bei dem/der es sich handelt um Bahrain, China (5) (6), Hongkong, Japan, Macau, Singapur, Südkorea oder die Vereinigten Arabischen Emirate.]]]]

(1) Entweder:
[II.3.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[In den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen:

(1) Entweder:
[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, von anderen Equiden in einem Betrieb getrennt gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]]
(1) Oder:
[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, vor der Ausfuhr von anderen Equiden isoliert in einem Betrieb gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe B, C, D oder G zugeordnet ist.]]]

(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde.]]
(1) (7) Oder:
[II.3.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, wurde er:

(1) Entweder:
[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]]
(1) Oder:
[in einem Betrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versandland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]]

(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde, und das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ist von der WOAH amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]
(1) (7) Oder:
[II.3.2.
Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[Es wurde in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands in einem zugelassenen vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten.]]
(1) Oder:
[Es wurde in den letzten 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in einem vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten.]]
II.4.
Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen
(1) Entweder:
[II.4.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde im Versanddrittland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass er vorher geimpft wurde.]
(1) Oder:
[II.4.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mehr als 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft.]
(1) (7) Oder:
[II.4.1.
Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wurde nicht mehr als 24 Monate und mindestens 40 Tage vor dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist, gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und diese Impfung bestand aus einer vollständigen Erstimpfung gegen die Afrikanische Pferdepest oder einer Auffrischungsimpfung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorhergehenden Impfung durch Verabreichung eines registrierten Impfstoffs, der gegen die zirkulierenden Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest schützt, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers, und die letzte Impfung wurde am ….….… (TT.MM.JJJJ) verabreicht.]
II.4.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:
(1) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(1) Entweder:
[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(1) Entweder:
[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]
(1) Oder:
[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:
[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

(a)
einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und
(b)
mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und
(c)
während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

(1) (7) Entweder:
[II.4.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus Island, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo er seit seiner Geburt dauerhaft gehalten wurde und nicht mit Equiden in Berührung gekommen ist, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden, in die Union versandt.]
(1) Oder:
[II.4.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (4) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am ….….… (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde, wobei dieses Datum innerhalb:
(1) Entweder:
[der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union liegt.]]
(1) (7) Oder:
[der letzten 90 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]
(1)[II.4.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und der Equide wurde einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ….….… (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(1)[II.4.5.
Bei dem in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um einen unkastrierten männlichen oder um einen weiblichen Equiden, der älter als 270 Tage ist; er wurde aus einem der Statusgruppe B, D, E oder F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und der Equide wurde mit Negativbefund einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (4) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ….….… (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde während 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probennahme nicht zur Zucht eingesetzt.]
(1)[II.4.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien, Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Union versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und der Equide wurde einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (4) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ….….… (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(1) (7)[II.4.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(3) Entweder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(3) Entweder:
[jeweils mit negativem Befund.]]]
(3) Oder:
[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(3) Entweder:
[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]
(3) Oder:
[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland oder Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft ist und aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt wird, das/die von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt ist.]]
(1) (7)[II.4.8.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die erste nicht weniger als 7 Tage nach der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb, die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(1) Entweder:
[jeweils mit negativem Befund.]]]
(1) Oder:
[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(1) Entweder:
[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]
(1) Oder:
[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA und einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der/die jeweils mit Negativbefund anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde(n), d. h. nicht weniger als 28 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union.]]
(1) Oder:
[Er wurde einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, die mit Negativbefund anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, d. h. nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und in den letzten 72 Tagen vor seinem Versand in die Union.]]
II.5.
Erklärung zu den Transportbedingungen
(1) (7) Entweder:
[II.5.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um ihn direkt in die Union zu befördern, ohne ihn dabei einem Auftrieb zu unterziehen, und ohne dass er mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt.]
(1) (7) Oder:
[II.5.1.
Das Tier wird aus einem der Statusgruppe F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um es auf direktem Weg aus dem vektorgeschützten oder vektorsicheren Betrieb zu befördern, ohne dass es mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt:
(1) Entweder:
[unter vektorgeschützten Bedingungen zum Flughafen, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, dass das Flugzeug zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde.]]
(1) Oder:
[unter vektorgeschützten Bedingungen zu einem Seehafen in diesem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, um es in einem Schiff zu befördern, das direkt für einen Hafen in der Union bestimmt ist, ohne in einem Hafen in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben anzulegen, das/die nicht für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist, und in Boxen, die zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden.]]
II.5.2.
Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Bescheinigung und dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.
II.5.3.
Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die das Tier verladen wird, wurden vor der Verladung des Tieres für den Versand in die Union mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.
(1) (9) [II.6.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass der in Teil I bezeichnete Equide während seines gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienender Equide in einem Drittland oder Gebiet, das die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien erfüllt, in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission gelistet ist und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichnet ist, oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurde, wo ihm Folgendes nicht verabreicht wurde:

a)
in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelistete verbotene Stoffe;
b)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
c)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.]

(1) (9) (10) [II.6a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass dem in Teil I bezeichneten Tier weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und es stammt aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union eines Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Tieres ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem” : Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
(5)
Für den Eingang in die Union zugelassene Zone des Drittlands oder Gebiets gemäß Spalte 2 bzw. 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Nur zulässig, wenn das Versanddrittland oder das Versandgebiet der Statusgruppe G zugeordnet ist.
(7)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(8)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .
(9)
Wenn dieser Punkt gestrichen wird, wird der Equide, sofern er für den zollrechtlich freien Verkehr in Übereinstimmung mit den Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt ist, in dem gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union ausgestellten Identifizierungsdokument von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen.
(10)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift
Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung eines Equiden in die Union verantwortlich ist
Identifizierung des Tieres(1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der den oben bezeichneten Equiden hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)
Der Equide:

(2) Entweder:
[ist während mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union oder seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verblieben.]
(2) Oder:
[wurde während des erforderlichen Haltungszeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in/nach … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verbracht:

i)
am ….….… (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);
ii)
am ….….…_ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);
iii)
am ….….… (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde).]

b)
Das Tier ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
c)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
d)
Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
e)
Ich bin mit den Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Verbringung von Equiden von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vertraut.
f)
Der Equide soll die Europäische Union am ….….… (TT.MM.JJJJ) über die Grenzstation … (Name und Ort der Ausgangskontrollstelle einfügen) verlassen, andernfalls unterliegt er den Vorschriften für die Identifizierung und Registrierung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission anwendbar sind.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 14

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. I.22. Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge Schlachtbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND

EQUI-Y

ENTRY - zur Schlachtung bestimmte Equiden

II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

II.1.
Die Equiden (1) der in Teil I bezeichneten Sendung:

II.1.1.
sind zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr und nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt.
II.1.2.
Sie haben keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ….….… (TT.MM.JJJJ) (2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Versand in die Union:
(3) Entweder:
[aus dem registrierten Herkunftsbetrieb in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder einer Zone derselben;]
(3) Oder:
[aus dem Betrieb, der von der zuständigen Behörde im Versanddrittland oder Versandgebiet für die Durchführung von Auftrieben von Equiden in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens so streng sind wie die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission festgelegten Anforderungen.]
II.1.3.
Sie erfüllen die Anforderungen der Nummern II.2. bis II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung, einschließlich des Falles, dass sie aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden.
II.1.4.
Sie werden von einer schriftlichen, von dem für die Sendung von Tieren verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code …-… (4) hat und der Statusgruppe … (4) zugeordnet ist.
II.2.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und on den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs und nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:
(3) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (5) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:

II.2.7.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.7.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers sind die in Teil I bezeichneten Equiden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Versand der Sendung in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden haben sich in den letzten 90 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.

(3) Entweder:
[II.3.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb vor der Ausfuhr in Isolierung gehalten.]
(3) (6) Oder:
[II.3.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb:
(3) Entweder:
[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]
(3) Oder:
[in einem Herkunftsbetrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]
(3)[II.3.3.
Unmittelbar vor ihrem Versand aus dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben wurden die Equiden der in Teil I bezeichneten Sendung in dem in Nummer II.1.2. genannten, für Auftriebe zugelassenen Betrieb nicht länger als 6 Tage nach dem Datum des Versands aus ihren jeweiligen Herkunftsbetrieben verlassen hatten, gehalten. In dem zugelassenen Betrieb, der die Anforderungen nach Nummer II.2. an Betriebe erfüllt, wurden die Tiere unter Bedingungen gehalten, die ihren Gesundheitsstatus wirksam schützen, ohne mit Equiden in Berührung zu kommen, die die Anforderungen der Nummern II.2., II.3.1., II.3.2. und II.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung nicht erfüllten.]
II.4.
Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen

II.4.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden im Versandland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass sie vorher geimpft wurden.
II.4.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft, und sie kommen aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

(3) Entweder:
[II.4.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus Island versandt, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo sie seit ihrer Geburt dauerhaft gehalten wurden und nicht mit Equiden in Berührung gekommen sind, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden.]
(3) Oder:
[II.4.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden mit Negativbefund jeweils einem Agargel-Immundiffusionstest (ADIG- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (5) anhand einer Blutprobe unterzogen, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde.]
(3)[II.4.4.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union (eine) Infektion(en) mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3)[II.4.5.
Bei den in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um unkastrierte männliche oder um weibliche Equiden, die älter als 270 Tage sind; sie wurden aus einem der Statusgruppe B, D oder E zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und sie wurden mit Negativbefund in jedem Fall einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (5) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3)[II.4.6.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien oder Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (5) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3) (6)[II.4.7.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(3) Entweder:
[Sie wurden jeweils mit Negativbefund einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union entnommen wurde.]]
(3) Oder:
[Sie wurden einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland bzw. Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]
II.5.
Erklärung zu den Transportbedingungen

II.5.1.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit diese Sendung von Tieren auf direktem Weg in die Union transportiert wird, ohne dass die Tiere nach dem Datum der Bescheinigung weiteren Auftrieben außerhalb der Union unterzogen werden und ohne dass sie mit anderen Equiden in Berührung kommen, die nicht mindestens denselben Gesundheitsanforderungen wie den in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Anforderungen genügen.
II.5.2.
Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem Datum des Versands in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.
II.5.3.
Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die die Tiere verladen werden, wurden vor der Verladung mit einem im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

II.6.
Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Equiden während ihres gesamten Lebens als der Lebensmittelgewinnung dienende Equiden in einem Drittland oder Gebiet, das die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien erfüllt, in Anhang –I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission gelistet ist und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Equiden” gekennzeichnet ist, oder in einem Mitgliedstaat gehalten wurden, wo ihnen Folgendes nicht verabreicht wurde:

a)
in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelisteten verbotenen Stoffe;
b)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
c)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.]

(3) (8) [II.6a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Equiden, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Machen Sie die Angaben zum für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem” : Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann einen oder mehrere Equiden umfassen.
(2)
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
(6)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(7)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .
(8)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Datum
Unterschrift
Stempel
Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union verantwortlich ist
Identifizierung der Tiere(3)

Gesamtanzahl

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Kennnummer(n):

Menge

Der unterzeichnete Unternehmer der oben bezeichneten Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden erklärt hiermit Folgendes:

a)
Die Tiere haben sich mindestens 90 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.
b)
Die Tiere sind in den letzten 15 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
c)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
d)
Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
e)
Die Tiere werden:

(2) Entweder:
[auf direktem Weg aus dem Herkunftsbetrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]
(4) Oder:
[auf direktem Weg aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

Fußnote(n):

(1)

Identifizierungssystem: Das Tier muss einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

Identifizierungssystem: Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.

(4)

Nichtzutreffendes streichen.

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