Artikel 3 VO (EU) 2026/322

Übergangsbestimmungen

Die auf frischem Fleisch anzubringenden Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der Fassung der genannten Delegierten Verordnung vor den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 weiterverwendet werden, und frisches Fleisch, das vor diesem Datum mit solchen Kennzeichnungen versehen wurde, darf weiterhin in Verkehr bleiben.

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