Artikel 2 VO (EU) 2026/322

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt:

1.
Die Überschrift von Teil II Kapitel III erhält folgende Fassung:

Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit Landtieren und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb .

2.
Die Überschrift von Artikel 58 erhält folgende Fassung:

Ausnahme von den Anforderungen in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b .

3.
In Teil III Kapitel I erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Tieren aus Aquakultur .

4.
Artikel 85 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; oder.

5.
Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den Fällen gemäß den Artikeln 91, 92 und 93 unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen.

6.
Artikel 99 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone gemäß den in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird.

7.
Die Überschrift von Artikel 103 erhält folgende Fassung:

Maßnahmen bei amtlicher Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten .

8.
Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, zu verbieten.

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