Artikel 1 VO (EU) 2026/322

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten.”

b)
Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

(2a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten in den Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern:

a)
die Tiere nicht gelisteter Arten vorübergehend aus dem Betrieb herausgebracht worden waren, bevor ein Verdacht auf die Seuche der Kategorie A entstand;
b)
geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

2.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb

(1) Die zuständige Behörde ordnet die Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb wie folgt an und führt Aufsicht darüber:

a)
eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unmittelbar nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14; und
b)
eine endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 unmittelbar nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion.

(2) Die in Absatz 1 genannte vorläufige und endgültige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:

a)
erfolgt gemäß den in Anhang IV Abschnitt A festgelegten allgemeinen Vorschriften und den relevanten Verfahren der Abschnitte B und C des genannten Anhangs unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
b)
wird angemessen dokumentiert.

(3) Hat die zuständige Behörde eine der in Artikel 13 Absätze 2 und 4 festgelegten spezifischen Ausnahmen von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewährt, so passt sie die in Anhang IV festgelegten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.

(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

3.
Die Überschrift des Artikels 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren.

4.
In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen gemäß Absatz 2 im Einklang mit — je nach Fall — Anhang VII oder Anhang VIII erfolgt.

5.
In Artikel 21 erhalten Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 folgende Fassung:

c)
erforderlichenfalls weitere Sperrzonen auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben Maßnahmen anwendet, wie sie in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehen sind.

(2) Die zuständige Behörde passt die Grenzen der Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Sperrzonen, gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 an.

6.
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone heraus für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind:

a)
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder
b)
in einer für diese Zwecke zugelassenen Anlage in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, falls es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen.

7.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren, wenn die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist:

a)
in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;
b)
falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:
c)
in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.

8.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, es sei denn, eine klinische Untersuchung ist auf der Grundlage der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend, um das Auftreten dieser Seuche auszuschließen.

9.
Artikel 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen es sich gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A um sichere Waren handelt;
b)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer der entsprechenden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A unterzogen wurden;

b)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Folgeprodukte, die nach den Standardverarbeitungsmethoden und Standard-Verarbeitungsparametern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission und gemäß Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung für das betreffende Produkt gewonnen wurden;
(*)

c)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

f)
Gelatine und Kollagen.

10.
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind:

a)
in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder
b)
wenn Tiere und Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission gelistet sind.
(**) (***)

11.
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder

12.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, genehmigen:

a)
aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats erst nachdem diese gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i behandelt oder gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde;
b)
aus bzw. von in der Schutzzone befindlichen Betrieben und Orten zu einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage, in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet werden.

13.
Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden.

14.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten im erforderlichen Maße klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen gemäß Artikel 26 unterzogen wurden, die einen Negativbefund ergaben.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Nach Aufhebung der in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen gemäß Absatz 3 gelten — wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat — die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden.

15.
Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind:

a)
in den von den Artikeln 44 bis 54 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder
b)
wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet sind.

16.
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
in jegliche Betriebe, wenn sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten und falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.

17.
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder.

18.
Artikel 51 erhält folgende Fassung:

Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann die Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:

a)
ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder
b)
nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet wird.

19.
Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
zur Verwendung innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder

20.
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden.

21.
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn

a)
der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach dem Datum des Abschlusses der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist;
b)
den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde;
c)
eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde;
d)
die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb mindestens nach den Verfahren gemäß Anhang IV Abschnitte A und C unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte durchgeführt wurden, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen.

b)
Die folgenden Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

(3) Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten — wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat — die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden.

(4) Wenn die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 Buchstabe d nur mit signifikanten Verzögerungen im Vergleich zum Mindestzeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen werden kann, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach Durchführung einer Risikobewertung die in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufheben, sofern

a)
in der Sperrzone seit ihrer Einrichtung kein weiterer Ausbruch der betreffenden Seuche der Kategorie A aufgetreten ist;
b)
die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind;
c)
in dem betroffenen Betrieb geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
d)
die von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon, wenn die in einer in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 aufgehoben wurden.

22.
In Teil II Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 4 folgende Fassung:

Ausnahmen für die Sperrzone bei verlängerter Dauer der Beschränkungen .

23.
Artikel 56 erhält folgende Fassung:

Artikel 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen und in Sperrzonen hinein bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

(1) Werden die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere signifikant über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben und in Betriebe innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 28 und Artikel 43 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:

a)
der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;
b)
vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;
c)
in dem Bestimmungsbetrieb verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
d)
amtliche Tierärzte im Falle von Verbringungen aus den Betrieben innerhalb der Sperrzone klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.

(2) Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht.

24.
In Artikel 59 Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(5)
Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Datum, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden. Beträgt der Überwachungszeitraum gemäß Anhang II jedoch mehr als 30 Tage, so wird der Besuch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb durchgeführt. Bei diesen Besuchen nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:.

25.
Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn

a)
die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt; oder wenn
b)
die Bedingungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 erfüllt sind, entweder

i)
im Falle der Einstellung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung der Tiere durch den betreffenden Unternehmer oder Betrieb oder
ii)
im Falle einer spezifischen Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, die dem betroffenen Betrieb gemäß Artikel 13 gewährt wurde, und die Tiere gelisteter Arten wurden am Ende des Überwachungszeitraums gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b mit Negativbefund den Untersuchungen gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben b und c unterzogen.

26.
Artikel 75 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Verbringungen von Wassertieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;.

27.
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
alle potenziell kontaminierten Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:

i)
im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 80 abgeschlossen sind;
ii)
sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

28.
Artikel 78 Absatz 5 wird gestrichen.
29.
Artikel 83 erhält folgende Fassung:

Artikel 83 Inverkehrbringen von von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

(1) Bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 78 Absatz 3 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;
b)
Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

a)
unmittelbar für den Endverbraucher; oder
b)
zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

30.
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Alle Verbringungen müssen ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden, und zwar ohne Entladen oder Unterbrechung aus anderen Gründen als dem Wasserwechsel oder der Abwasserentsorgung gemäß Buchstabe b;

31.
Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständige Behörde verbietet jegliche Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offenen Gewässern außerhalb der Überwachungszone.

32.
Artikel 99 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, ausgenommen solcher zur Freisetzung in offenen Gewässern, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

33.
Die Anhänge I, II, IV bis XII und XV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).

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