Präambel VO (EU) 2026/322
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Die genannte Verordnung enthält insbesondere seuchenspezifische Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung der in ihrem Artikel 5 gelisteten Seuchen.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen festgelegt, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(3). Insbesondere enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 detaillierte Vorschriften für die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A sowie Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren gelisteter Arten und Erzeugnissen davon innerhalb von Sperrzonen, in Sperrzonen hinein und aus Sperrzonen heraus im Rahmen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A erforderlich sind.
- (3)
- Darüber hinaus ist gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jede Verbringung gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb und aus einem Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verboten. Allerdings sollten Verbringungen bestimmter Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, oder Verbringungen solcher Tiere aus einem solchen Betrieb in einen Schlachtbetrieb auf der Grundlage einer Risikobewertung, die in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, gestattet werden. Daher sollte Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs ist eine der grundlegenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429, um das Risiko der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie A zu minimieren und den Erreger der Seuche der Kategorie A so bald wie möglich zu eliminieren. Die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion bestehen aus mehreren Verfahren, die in den Abschnitten A (Allgemeine Vorschriften), B (Vorläufige Reinigung und Desinfektion) und C (Endgültige Reinigung und Desinfektion) des Anhangs IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dargelegt sind. Die Artikel 15 und 16 der genannten Delegierten Verordnung, in denen die Vorschriften und Ausnahmen für die Reinigung und Desinfektion und einer gegebenenfalls erforderlichen Bekämpfung von Insekten und Nagetieren festgelegt sind, beziehen sich jedoch nur auf die vorläufige Reinigung und Desinfektion, d. h. auf nur einen Teil des gesamten Reinigungs- und Desinfektionsverfahrens. Daher sollte Artikel 15 dahin gehend geändert werden, dass das vollständige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, das sowohl das vorläufige als auch das endgültige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren umfasst, geregelt wird.
- (5)
- Erzeugnisse aus einem Betrieb, in dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, können das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen. Daher sind diese Erzeugnisse, die während eines bestimmten Zeitraums aus einem solchen Betrieb verbracht wurden, durch Rückverfolgung zu ermitteln und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu behandeln oder zu verarbeiten. In diesem Artikel 19 ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A durch die Behandlung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gemindert werden muss. Daher sollte Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.
- (6)
- Auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, die gemäß dem genannten Artikel eingerichtete Sperrzone zu erweitern oder anzupassen, auf bestimmte Situationen beschränkt. Die in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Möglichkeiten für die Einrichtung einer weiteren Sperrzone oder für die Anpassung der Sperrzone reichen nicht aus, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A wirksam zu verhindern, insbesondere wenn die Seuche der Kategorie A auch bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten auftritt oder wenn es sich um eine vektorübertragene Seuche handelt. Daher sollte Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um die Anpassung der Sperrzonen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ohne Beschränkung auf bestimmte Möglichkeiten zu erlauben.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthält Vorschriften für die Sicherheit bei Sammlung, Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Im Fall eines weitverbreiteten Ausbruchs einer gelisteten Seuche, bei dem die Beseitigungskapazitäten in einem betroffenen Mitgliedstaat überschritten werden, sieht Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung jedoch abweichend die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde tierische Nebenprodukte in Ausnahmefällen durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, die eine Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern, beseitigen lassen darf. Diese Möglichkeit sollte auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen werden. Daher sollte Artikel 22 der genannten Delegierten Verordnung entsprechend geändert werden.
- (8)
- Gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen — soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung — Ausnahmen von deren Bestimmungen in Kapitel II über die in den Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen gewähren. Es ist jedoch nicht klar, ob die Risikobewertung ergeben muss, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche vernachlässigbar ist, damit die zuständige Behörde eine Ausnahme gewähren darf. Darüber hinaus ist nach den Änderungen an Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission(5) in Bezug auf Betriebe, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, Buchstabe c des Artikels 23 nicht mehr erforderlich, da dieser Sachverhalt unter Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 fällt. Zudem gilt die ursprünglich in Artikel 23 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehene Ausnahmeregelung nur für von dem Ausbruch der Seuche der Kategorie A betroffene Betriebe, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. Aufgrund der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/751 an Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgenommenen Änderungen und auf der Grundlage von Artikel 23 Buchstabe d der letztgenannten Delegierten Verordnung sind jedoch derzeit Ausnahmen in nicht von dem Ausbruch betroffenen Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, möglich. Daher sollte Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.
- (9)
- Nach der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten schreibt Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor, dass amtliche Tierärzte die in der Schutzzone gelegenen Betriebe besuchen. Der Arbeitsauftrag dieser Besuche besteht darin, die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen, einschließlich Probenahmen für Laboruntersuchungen, durchzuführen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe in dieser Zone frühzeitig zu erkennen. Die Verfahren für die Probenahme in den zu besuchenden Betrieben und für die klinischen Untersuchungen und die Laboruntersuchungen in den besuchten Betrieben sind in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Die klinischen Untersuchungen und die Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, die in Betrieben in der Schutzzone gehalten werden, sind außerdem auch gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung vorgeschrieben. Seit dem Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den Jahren 2021 und 2022 für jede Seuche der Kategorie A wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der Wirksamkeit von Bekämpfungsmaßnahmen(6) (im Folgenden „die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse” ), einschließlich empfohlener klinischer Untersuchungen und Laboruntersuchungen sowie Probenahmeverfahren zum Nachweis dieser Seuchen, abgegeben. Daher sollten Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden müssen, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse solche Maßnahmen empfehlen. Darüber hinaus sollte Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert und um die Anforderung ergänzt werden, dass die Probenahmeverfahren gemäß Buchstabe A des genannten Anhangs auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den betreffenden Seuchen der Kategorie A beruhen müssen.
- (10)
- Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht unter anderem ein Verbringungsverbot für Tiere und Erzeugnisse in der Schutzzone vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels können bestimmte Erzeugnisse von diesem Verbot ausgenommen werden. Eine Ausnahme ist nur für Erzeugnisse möglich, die sicher sind und kein Risiko für die Übertragung von Seuchen der Kategorie A auf Landtiere darstellen. In Absatz 3 werden Folgeprodukte als eines dieser Erzeugnisse aufgeführt. Folgeprodukte können jedoch gemäß den Vorschriften für tierische Nebenprodukte und insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(7) nach unterschiedlichen Methoden behandelt werden, und einige dieser Methoden reichen möglicherweise nicht aus, um das Risiko einer Seuche der Kategorie A für Landtiere zu mindern. Jüngste Erfahrungen mit der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Union haben diesen Mangel deutlich gemacht. Daher ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Behandlungen der relevanten Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschrieben werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie das mit Erregern dieser Seuchen der Kategorie A verbundene Risiko mindern. Darüber hinaus gelten Gelatine und Kollagen im Sinne von Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) aufgrund ihres Herstellungsverfahrens als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die kein Risiko in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Tierseuchen darstellen. Daher ist es erforderlich, Gelatine und Kollagen von den Verboten gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auszunehmen. Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten infolge der Änderungen an Artikel 27 Absatz 3 die Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 dahin gehend überarbeitet werden, dass auf den Teil von Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen wird, in dem die risikomindernden Behandlungen für diese Erzeugnisse festgelegt sind.
- (11)
- In den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten festgelegt, die in den Schutz- bzw. Überwachungszonen nach Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten anzuwenden sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission(9) enthält die Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf bestimmte Seuchen der Kategorie A. Daher sollten die Artikel 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus einer Sperrzone zu ermöglichen, wenn sie aus Kompartimenten stammen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(10) gelistet sind.
- (12)
- In den Artikeln 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Schutz- und Überwachungszonen festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Erzeugnissen aus Schutz- bzw. Überwachungszonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage festgelegt. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, sind ebenfalls Erzeugnisse und fallen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung. Dies ist jedoch nicht eindeutig, da auf Verbringungen dieser Erzeugnisse aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone bereits in den Artikeln 35 und 51 der genannten Delegierten Verordnung Bezug genommen wird. Im Sinne klarer Unionsvorschriften hinsichtlich der Möglichkeiten für die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen sollten die Artikel 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 daher dahin gehend geändert werden, dass auf all diese Bestimmungen Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist in Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Behandlung vorgesehen, bei der davon ausgegangen wird, dass Erreger von Seuchen der Kategorie A in Gülle, Mist und benutzter Einstreu aus einem betroffenen Betrieb inaktiviert werden. Dieselbe Behandlung sollte auch für Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Schutzzone als sicher gelten. Die Artikel 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Zudem ist es wichtig sicherzustellen, dass die risikomindernden Behandlungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen, die ein unmittelbares Risiko für die Übertragung der Tierseuche darstellen, den Seuchenerreger sicher vernichten. Dies kann nur durch die Verarbeitung dieser Produkte anhand von Verarbeitungsmethoden sichergestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als sicher gelten und somit im Rahmen dieser Rechtsvorschriften vollständig harmonisiert sind. Daher ist es erforderlich, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf diese sicheren Methoden Bezug zu nehmen und die Artikel 37 und 53 entsprechend zu ändern.
- (14)
- Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist die Möglichkeit, Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken zu genehmigen, auf Verbringungen solcher Tiere in Betriebe im selben Mitgliedstaat beschränkt. Verbringungen von Eintagsküken aus Bruteiern, die ihren Ursprung außerhalb der Sperrzone haben, aus Betrieben in der Überwachungszone heraus können jedoch als sicher gelten, wenn diese Eier und die Eintagsküken nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus der Sperrzone in Berührung gekommen sind. Daher sollte Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Eintagsküken, die aus von außerhalb der Sperrzone stammenden Eiern geschlüpft sind, unter bestimmten Bedingungen in jegliche Betriebe verbracht werden dürfen.
- (15)
- Es wird davon ausgegangen, dass eine Überwachungszone ein geringeres Risiko für die Ausbreitung eines Erregers einer Seuche der Kategorie A birgt als eine Schutzzone. Deshalb stellen in der Überwachungszone erzeugte Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtes Stroh ein geringeres Risiko dar, als wenn es/sie in der Schutzzone erzeugt worden wäre(n), und kann/können in der Schutzzone verwendet werden, ohne dass dadurch das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A in dieser Zone steigt. Somit sollte Artikel 52 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass die Verwendung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh, das/die in der Überwachungszone erzeugt wurde(n), sowohl in der Schutz- als auch in der Überwachungszone zulässig ist.
- (16)
- In der für eine Seuche der Kategorie A eingerichteten Sperrzone müssen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung kommen, bis die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/429 erfolgt ist. Daher sollte Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass eindeutig auf den Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion als Voraussetzung für die Aufhebung der in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verwiesen wird. In bestimmten Situationen, wie z. B. bei höherer Gewalt oder aufgrund langer ungünstiger Witterungsbedingungen, kann sich der Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion gemäß den Verfahren in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jedoch verzögern. Da sich die Dauer der Beschränkungen durch solche Verzögerungen signifikant, nämlich auf mehr als das Doppelte der gemäß Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Mindestdauer, verlängern könnte, kann es zu schwerwiegenden Störungen der Tätigkeit der nicht betroffenen Betriebe in der Überwachungszone und zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für diese Unternehmer kommen. Daher ist es angezeigt, unter solch außergewöhnlichen Umständen die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone vor Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion in dem betroffenen Betrieb zu gestatten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, durch die sichergestellt wird, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A aus diesem Betrieb vernachlässigbar ist. Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden.
- (17)
- Die Sperrzone kann auch eine weitere Sperrzone umfassen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurde, wenn bestimmte epidemiologische Situationen die Anwendung einer solchen Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A rechtfertigen. Unter diesen Umständen könnte es auch erforderlich sein, bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach Aufhebung der in den Schutz- und Überwachungszonen angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der gesamten Sperrzone aufrechtzuerhalten. Die Artikel 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (18)
- Infolge der Verbote gemäß den Artikeln 27 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen von Tieren gelisteter Arten innerhalb einer Sperrzone und in eine Sperrzone hinein erst dann stattfinden, wenn die Maßnahmen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgehoben sind. Daher sind Betriebe in der Sperrzone möglicherweise nicht in der Lage, Bestände aufzustocken, und bleiben daher während der Dauer der Beschränkungen leer, auch wenn sie nicht von der Seuche betroffen sind. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Dauer der Maßnahmen in der Sperrzone signifikant verlängert werden, auch wenn keine weiteren Ausbrüche festgestellt wurden, sodass der in Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Mindestzeitraum signifikant überschritten wird. Infolgedessen kann sich die Aufstockung dieser Betriebe erheblich verzögern, was zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für diese Unternehmer führen kann. Das ist besonders relevant für bestimmte Produktionssysteme mit hohem Integrationsgrad und relativ kurzen Umschlagszeiten. Daher sollte in solchen Ausnahmesituationen und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Tieren gelisteter Arten in Betriebe in einer Sperrzone in Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen werden, wo bereits bestimmte Ausnahmen von Verboten für Verbringungen von Tieren vorgesehen sind; diese müssen jedoch entsprechend verlängert werden. Diese Ausnahmen ergänzen die Ausnahmen gemäß den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Artikel 56 enthält jedoch einen falschen Verweis auf Artikel mit Ausnahmeregelungen. Daher sollten die Überschrift von Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Artikel 56 entsprechend geändert werden.
- (19)
- Die Vorschriften in Teil II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beziehen sich auf die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in diesem Betrieb. Daher sollte der Titel dieses Kapitels entsprechend berichtigt werden.
- (20)
- Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht Ausnahmen von den Bedingungen vor, die für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gemäß Artikel 57 der genannten Delegierten Verordnung erforderlich sind. Der Titel von Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verweist jedoch fälschlicherweise auf Artikel 55 und sollte daher berichtigt werden.
- (21)
- Die Wiederbelegung eines betroffenen Betriebs ist gemäß den Anforderungen des Artikels 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass die wiederbelegten Tiere frei von der betreffenden Seuche der Kategorie A sind. Dementsprechend hat der amtliche Tierarzt den betroffenen Betrieb mindestens einmal zu besuchen und die wiederbelegten Tiere zu kontrollieren. Die Besuche müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, der das Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb und den letzten Tag des Überwachungszeitraums für die betreffende Seuche der Kategorie A berücksichtigt. Beträgt der Überwachungszeitraum gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jedoch mehr als 30 Tage, so sollte der Besuch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb durchgeführt werden. Artikel 59 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden.
- (22)
- Die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in einem von einem Ausbruch einer Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb zur Anwendung kommen, ist gemäß Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit dem Abschluss der Wiederbelegung dieses Betriebs verbunden. Die Anforderungen des Artikels 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten nicht für Fälle, in denen in dem betroffenen Betrieb keine Wiederbelegung stattfindet, entweder aufgrund der Einstellung der Tierhaltung durch den Unternehmer oder in Fällen, in denen die zuständige Behörde Ausnahmen von der Tötung von Tieren gelisteter Arten, die in bestimmten betroffenen Betrieben gehalten werden, und von bestimmten Kategorien von Tieren gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat. Daher sollte Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Bedingungen für die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betroffenen Betrieben festgelegt werden, und zwar sowohl für diese Situationen als auch für den Fall, dass eine Wiederbelegung in dem betroffenen Betrieb nicht beabsichtigt ist.
- (23)
- Gemäß Artikel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 muss die zuständige Behörde bei der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen mehrere Umstände berücksichtigen. Einer dieser Umstände gemäß Buchstabe b des genannten Artikels ist die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht. Da sich der genannte Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Seuchen der Kategorie A bei Tieren aus Aquakultur bezieht, ist es angezeigt zu präzisieren, dass der zu berücksichtigende Umstand die Verbringung von Wassertieren ist. Artikel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (24)
- Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i und ii und Artikel 78 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 enthalten Vorschriften für tierische Nebenprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, obwohl es bereits Vorschriften für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung gibt. Daher sollte Artikel 78 geändert werden, um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelregelungen für dieselben Produkte bzw. Erzeugnisse in demselben Artikel kommt.
- (25)
- Wenn eine Reinigung erforderlich ist, bevor Weichtiere aus Aquakulturbetrieben in der Schutzzone verarbeitet werden können, sollte diese Reinigung so abgeschlossen werden, dass kein Risiko für die Ausbreitung der Seuche besteht. Um bestimmte Elemente der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu vereinfachen und zu harmonisieren, sollte deren Artikel 83 geändert werden, indem der Verweis auf ein „Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt” gestrichen wird, um sicherzustellen, dass Weichtiere aus infizierten Aquakulturbetrieben nur in einem Betrieb gereinigt werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. Darüber hinaus sollte Artikel 83 überarbeitet werden, um die auf Artikel 78 bezogenen Bestimmungen an die an dem genannten Artikel vorgenommenen Änderungen anzupassen.
- (26)
- Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 müssen der Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports in der Schutzzone in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen erfolgen. Solche Wechsel und Entsorgungen erfordern oft ein Anhalten der Fahrzeuge. Eine solche Unterbrechung ist jedoch gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verboten. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen logistisch durchführbar sind, sollte der Verweis auf eine Unterbrechung in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend aktualisiert werden.
- (27)
- Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offenen Gewässern außerhalb der Überwachungszone verboten. Gemäß Artikel 99 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung kann die zuständige Behörde jedoch in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Tieren aus Aquakultur genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Obwohl diese Ausnahmeregelung für viele Arten von Verbringungen geeignet ist, passt sie nicht für Tiere, die in offenen Gewässern freigesetzt werden sollen, wo eine solche Freisetzung zu einer Infektion natürlicher Gewässer führen kann, die möglicherweise sehr schwer zu tilgen ist. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 99 Absatz 4 sollte daher auf Verbringungen zu anderen Zwecken als der Freisetzung in offenen Gewässer beschränkt werden.
- (28)
- Die EFSA erstellte wissenschaftliche Gutachten mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Wirksamkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf jede Seuche der Kategorie A5, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des Überwachungszeitraums, der Radien der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß den Anhängen II, V, X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus wurden Verbote in Sperrzonen und risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstigen Materialien gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von der EFSA bewertet, und die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen und risikomindernden Behandlungen wurden in einem wissenschaftlichen Gutachten mit dem Titel „Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials” (11) veröffentlicht. Daher sollten die Anhänge II, V bis VIII, X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um den wirksamen Maßnahmen, Verboten und risikomindernden Behandlungen Rechnung zu tragen, die für die einzelnen Seuchen der Kategorie A im Einklang mit den Empfehlungen der EFSA relevant sind. Ferner sollte im Anschluss an die Änderung von Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Anhang VII der genannten Delegierten Verordnung zwecks Aufnahme der Methoden zur Minderung des mit Folgeprodukten aus der Sperrzone verbundenen Risikos geändert werden.
- (29)
- In Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Verfahren für die Reinigung, Desinfektion und erforderlichenfalls Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß bestimmten Artikeln der genannten Delegierten Verordnung festgelegt. Daher sollte sich der Untertitel des genannten Anhangs IV auf die Vorschriften in sämtlichen Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beziehen, die eine Reinigung und Desinfektion gemäß Anhang IV vorsehen. Darüber hinaus sollte Anhang IV Abschnitt B der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf die erforderliche Dauer des Kontakts des Desinfektionsmittels mit den behandelten Oberflächen geändert werden, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen die desinfizierten Materialien beschädigt werden können, wenn das Desinfektionsmittel auf den zu desinfizierenden Oberflächen unnötig länger als die vom Hersteller angegebene erforderliche Kontaktdauer gehalten wird. Darüber hinaus sollte die Dauer der Dampfbehandlung, die für Gülle als Bestandteil der endgültigen Reinigung und Desinfektion gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erforderlich ist, präzisiert werden, um die wirksame Inaktivierung von Erregern von Seuchen der Kategorie A zu gewährleisten. Des Weiteren soll der in Anhang IV Abschnitt C Nummer 3 vorgeschriebene Zeitraum von sieben Tagen es ermöglichen, dass Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände, die gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts gereinigt und desinfiziert wurden, vor einer erneuten Reinigung und Desinfektion trocknen können. Unter bestimmten Umständen oder Witterungsbedingungen brauchen die Oberflächen, Gebäude und Ausrüstungen jedoch keine sieben Tage, um zu trocknen. Es ist daher richtig, die Reinigung und Desinfektion gemäß Abschnitt C Nummer 3 bereits vor Ablauf der sieben Tage zuzulassen, wenn die Oberflächen getrocknet sind.
- (30)
- Für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A ist im Falle genehmigter Verbringungen von frischem Fleisch von Tieren gelisteter Arten, die in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen gehalten werden, in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sowie von frischem Fleisch, das in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß den Artikeln 33 und 49 der genannten Delegierten Verordnung unterzogen zu werden, vorgesehen. Für Kennzeichnungen, die auf frischem Geflügelfleisch und auf frischem Fleisch anderer Tierarten anzubringen sind, werden unterschiedliche Formen beschrieben. Darüber hinaus enthält die Beschreibung der auf frischem Fleisch anzubringenden Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Elemente, die bereits in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission(12) oder in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt sind. Um die Beschreibung der Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu vereinfachen und eine harmonisierte Kennzeichnung von frischem Fleisch zu gewährleisten, sollte daher in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen gemäß Artikel 48 bzw. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bezug genommen werden. Ergänzend sollten bei Verwendung zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß den Artikeln 33 und 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zusätzliche Anforderungen an die Form der Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichnungen gelten (besondere Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichnungen). Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (31)
- Die Änderungen an der Beschreibung der Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung könnten zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer führen. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der Fassung der genannten Delegierten Verordnung vor den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen weiterverwendet werden dürfen und in dem frisches Fleisch, das vor Ablauf des Übergangszeitraums mit solchen Kennzeichnungen versehen wurde, in Verkehr bleiben darf.
- (32)
- Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass es drei getrennte Optionen für die Arten von Proben gibt, die für die klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen bei Wassertieren infrage kommen, statt dass diese Optionen miteinander verknüpft werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass in der Tabelle in Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs in Bezug auf bestimmte Umstände Angaben und gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf die von Krebstieren und Fischen zu entnehmenden Proben fehlen bzw. bestehen. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EURL) für Fisch- und Krustentierkrankheiten wurde konsultiert, und diese Tabelle sollte gemäß den Empfehlungen dieses EURL geändert werden.
- (33)
- In Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist es im Interesse der Klarheit erforderlich, die Terminologie zu harmonisieren, um sicherzustellen, dass der Begriff „Gesundheitsbesuche” durchgängig verwendet wird, anstatt sowohl die Begriffe „Gesundheitsbesuche” als auch „Gesundheitsuntersuchungen” zu verwenden, wenn sie für denselben Zweck der Seuchenüberwachung bestimmt sind.
- (34)
- Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden in Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einige Fehler festgestellt, die berichtigt werden sollten.
- (35)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/751/oj).
- (6)
Scientific Opinion on the assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Foot and Mouth Disease, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2021.6632.
Assessment of the control measures of category A diseases of the Animal Health Law: Infection with rinderpest virus(Rinderpest), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7071.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Rift Valley Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7070.
Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Lumpy Skin Disease, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7121.
Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Contagious Bovine Pleuropneumonia, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7067.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: sheep and goat pox, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6933.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: peste des petits ruminants, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6708.
Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Contagious Caprine Pleuropneumonia, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7068.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Classical Swine Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6707.
Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: African Swine Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6402.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Burkholderia mallei (Glanders), https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7069.
Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: African Horse Sickness, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6403.
Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Highly Pathogenic Avian Influenza, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6372.
Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Newcastle disease, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6946.
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).
- (9)
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status „seuchenfrei” von Kompartimenten, die Landtiere halten (
ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj ).- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
- (11)
Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7443.
- (12)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/627/oj).
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