ANHANG VO (EU) 2026/322
ANHANG I
-
A.
-
Probenahmeverfahren
-
A.1
-
PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN
- 1.
-
Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:
- a)
- Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;
- b)
- Tiere, die vor Kurzem wahrscheinlich an einer Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
- c)
- Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;
- d)
- Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.
- 2.
- Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche der Kategorie A zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf das Auftreten von Seuchen der Kategorie A schließen lassen.
- 3.
-
Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der betreffenden Seuche der Kategorie A und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- a)
- der Zweck der Probenahme;
- b)
- die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
- c)
- die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
- d)
- die Kategorie der gehaltenen Tiere;
- e)
- die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;
- f)
- die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;
- g)
-
das Ausmaß des Expositionsrisikos unter Berücksichtigung:
- i)
- der Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Erreger der Seuche der Kategorie A oder dem Vektor;
- ii)
- der fehlenden Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität;
- iii)
- der bisherigen Haltung in dem Betrieb;
- h)
- sonstiger relevanten epidemiologischen Faktoren.
- 4.
-
Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- a)
- die in dem Betrieb erwartete Prävalenz der betreffenden Seuche der Kategorie A;
- b)
- die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss;
- c)
- internationale Standards und relevante wissenschaftliche Erkenntnisse zu der betreffenden Seuche der Kategorie A.
-
A.2
-
PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN
- 1.
- Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit die Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.
- 2.
- Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und ermöglichen, das etwaige Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A nachzuweisen.
- 3.
- Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EU-Referenzlabors (EURL) und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Profils der betreffenden Seuche der Kategorie A und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.
- 4.
- Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EURL und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.
- 5.
- Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.
-
A.3
-
PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN
Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind, die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A und dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind und das Probenahmeverfahren müssen dem Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.- B.
- Diagnosemethoden
Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Tests müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen. Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.- C.
- Transport von Proben
- 1.
- Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
- a)
- der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;
- b)
- Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;
- c)
- die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;
- d)
- klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde;
- e)
- alle anderen relevanten Informationen.
- 2.
- Alle Proben müssen
- a)
- in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;
- b)
- unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.
- 3.
- Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:
„Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.”
- 4.
- Die im die Proben entgegennehmenden amtlichen Labor zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden.
ANHANG IV
(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45, 55 und 57)
ANHANG V
Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt
| Seuchen der Kategorie A | Schutzzone | Überwachungszone |
|---|---|---|
| Maul- und Klauenseuche | 3 km | 10 km |
| Infektion mit dem Rinderpest-Virus | 4 km | 10 km |
| Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus | 20 km | 50 km |
| Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit | 20 km | 50 km |
| Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) | 1 km | 3 km |
| Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 5 km | 20 km |
| Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer | 5 km | 20 km |
| Lungenseuche der Ziegen | 1 km | 3 km |
| Afrikanische Pferdepest | 100 km | 150 km |
| Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) | Betrieb | Betrieb |
| Klassische Schweinepest | 3 km | 10 km |
| Afrikanische Schweinepest | 3 km | 10 km |
| Hochpathogene Aviäre Influenza | 3 km | 10 km |
| Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit | 3 km | 10 km |
ANHANG VI
| Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse in Verbindung mit Seuchen der Kategorie A(1) | MKS | RP | RTFV | LSK | LSDR | PSSZ | PDKW | LSZ | KSP | ASP | APP | ROTZ | HPAI | NK | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | X | X | |
| Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | X | X | |
| Aufstockung von Wild gelisteter Arten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | X | X | |
| Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | X | X | |
| Verbringungen von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | NA | NA | |
| Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NV | NA | NA | NA | |
| Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | NA | NA | |
| Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NA | NA | NA | |
| Verbringungen von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | X | X | |
| Verbringungen von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone | X | X | X | NV | NV | NV | X | NV | X | X | NV | NA | X | X | |
| Verbringungen von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NV | NA | X | X | |
| Verbringungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone | X | X | X | NV | NV | NV | X | NV | X | X | NV | NA | X | X | |
| Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone | X | X | X | X | NV | X | X | NV | NA | NA | NV | NA | NA | NA | |
| Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone | X | X | X | NV | NV | NV | X | NV | NA | NA | NV | NA | NA | NA | |
| Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | NA | X | X | |
| Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone | Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu | X | X | X | X | NV | X | X | NV | X | X | NV | NA | X | X |
| Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn | X | X | NV | X | NV | X | X | NV | X | X | NV | NA | X | X | |
| Andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | NV | NA | X | X | |
| Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh | X | X | NV | NV | NV | NV | NV | NV | NV | NV | NV | NA | NV | NV | |
ANHANG VII
TEIL I
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE
-
1.
-
Behandlungen gegen Maul- und Klauenseuche
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert(1) von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten, um im gesamten Erzeugnis Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen, nur bei Schweinefleisch
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung
-
2.
-
Behandlungen gegen Rinderpest
Es gibt keine risikomindernde Behandlung für Rinderpest.- 3.
- Behandlungen gegen Rifttalfieber
Fleisch ohne Nebenprodukte der Schlachtung
Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der SchlachtungNebenprodukte der Schlachtung und Fleisch von nicht gereiften Schlachtkörpern
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdMilch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
- 4.
- Behandlungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdTierdarmhüllen
Sichere Ware.Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen
- 5.
- Behandlungen gegen Lungenseuche der Rinder
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird- 6.
- Behandlungen gegen Pockenseuche der Schafe und Ziegen
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdMilch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen
- 7.
- Behandlungen gegen das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung
- 8.
- Behandlungen gegen Lungenseuche der Ziegen
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird- 9.
- Behandlungen gegen Klassische Schweinepest
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Citrat angereichertem Salz (89,2 % NaCl, 8,9 % tri-Natriumcitrat-Dihydrat und 1,9 % Citronensäure-Monohydrat) (wt/wt/wt) mit einem pH-Wert von 4,5 über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
- 10.
- Behandlungen gegen Afrikanische Schweinepest
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Für entbeintes Fleisch: natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
- 11.
- Behandlungen gegen Afrikanische Pferdepest
Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch sind sichere Waren.- 12.
- Behandlungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 60 °C für mindestens 507 Sekunden
Eier
Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:- —
vollständig gekocht
- —
60 °C - 188 Sekunden
- —
vollständig gekocht
- —
61,1 °C - 94 Sekunden
- —
60 °C - 188 Sekunden
- —
56,7 °C - 232 Sekunden
- —
55,6 °C - 870 Sekunden
- —
60 °C - 288 Sekunden
- —
62,2 °C - 138 Sekunden
- —
67 °C - 20 Stunden
- —
54,4 °C - 513 Stunden
Vollei:
Vollei-Mischungen:
Flüssigeiklar:
Reines Eigelb:
Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:
Trockeneiklar:
- 13.
- Behandlungen gegen die Newcastle-Krankheit
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 57,8 °C für mindestens 63 Minuten und 18 Sekunden
Eier
Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:- —
vollständig gekocht
- —
59 °C - 674 Sekunden
- —
57 °C - 1596 Sekunden
- —
55 °C - 2521 Sekunden
- —
62,2 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
61,1 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
63,3 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
62,2 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
59 °C - 301 Sekunden
- —
57 °C - 986 Sekunden
- —
55 °C - 2278 Sekunden
- —
61,1 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
60 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
55 °C - 176 Sekunden
- —
57 °C – 50 Stunden und 24 Minuten
Vollei:
Angereichertes Ei:
Gezuckertes/gesalzenes Ei:
Flüssigeiklar:
Reines Eigelb:
Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:
Trockeneiklar:
TEIL II
Die folgenden Behandlungs-, Umwandlungs- oder Verarbeitungsmethoden gemäß den folgenden Kapiteln und Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:- 1.
- Verarbeitung von Folgeprodukten nach den Standardverarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III
- 2.
- Umwandlung oder Kompostierung durch Standard-Umwandlungsparameter für die Umwandlung in Biogas oder die Kompostierung gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1
- 3.
- Doppelte Hitzebehandlung für die Verarbeitung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen auf Milchbasis gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I.B
- 4.
- Hitzebehandlung für die Verarbeitung von Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b
- 5.
- Hitzebehandlung für die Herstellung von Heimtierfutter (d. h. verarbeitetes Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und geschmacksverstärkende Fleischextrakte) gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
- 6.
- Behandlung von Blutprodukten von Equiden durch eine der Behandlungen mit anschließender Wirksamkeitsprüfung gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii
- 7.
- Behandlung von Häuten und Fellen gemäß Anhang I Nummer 28 und die Verarbeitung von Häuten und Fellen gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2
- 8.
- Behandlung oder Verarbeitung von Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C
- 9.
- Behandlung von Schweinsborsten gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a
- 10.
- Behandlung von Wolle und Haaren gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt B Unterabsatz 3
- 11.
- Behandlung von Federn und Daunen gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C
- 12.
- Verarbeitung von Fettderivaten gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummern 1 und 2
ANHANG IX
- 1.
- Bei dem spezifischen Identitätskennzeichen, das gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, handelt es sich um das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen diagonalen parallelen Linien, wobei die Angaben darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind.
- 2.
- Bei dem spezifischen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem spezifischen Identitätskennzeichen, das auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, handelt es sich um das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder gegebenenfalls um das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind.
ANHANG X
| Seuchen der Kategorie A |
Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1) |
Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3) |
|---|---|---|
| Maul- und Klauenseuche | 15 Tage | 15 Tage |
| Infektion mit dem Rinderpest-Virus | 21 Tage | 9 Tage |
| Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus | 30 Tage | 15 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit | 28 Tage | 17 Tage |
| Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) | 90 Tage | Entfällt |
| Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 21 Tage | 9 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer | 21 Tage | 12 Tage |
| Lungenseuche der Ziegen | 45 Tage | Entfällt |
| Afrikanische Pferdepest | 12 Monate | Entfällt |
| Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) | 6 Monate | Entfällt |
| Klassische Schweinepest | 25 Tage | 15 Tage |
| Afrikanische Schweinepest | 15 Tage | 15 Tage |
| Hochpathogene Aviäre Influenza | 21 Tage | 9 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit | 21 Tage | 9 Tage |
ANHANG XI
| Seuchen der Kategorie A | Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone |
|---|---|
| Maul- und Klauenseuche | 30 Tage |
| Infektion mit dem Rinderpest-Virus | 30 Tage |
| Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus | 45 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit | 45 Tage |
| Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) | 90 Tage |
| Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 30 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer | 33 Tage |
| Lungenseuche der Ziegen | 45 Tage |
| Afrikanische Pferdepest | 12 Monate |
| Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) | Entfällt |
| Klassische Schweinepest | 40 Tage |
| Afrikanische Schweinepest | 30 Tage |
| Hochpathogene Aviäre Influenza | 30 Tage |
| Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit | 30 Tage |
Die Anhänge I, II, IV bis XII und XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang I erhält folgende Fassung:
- 2.
- In Anhang II wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In der Zeile für die Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR) wird in der zweiten Spalte der Überwachungszeitraum von „45 Tage” durch „90 Tage” ersetzt.
- b)
- In der Zeile für Klassische Schweinepest (KSP) wird in der zweiten Spalte der Überwachungszeitraum von „15 Tage” durch „25 Tage” ersetzt.
- 3.
- Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- b)
- Abschnitt B Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen erforderlichen Mindestkontaktdauer etwas anderes genehmigt;
- c)
- In Abschnitt C Nummer 1 erhält Buchstabe a Ziffer i folgende Fassung:
- i)
- einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten unterzogen werden;
- d)
- Abschnitt C Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- 7 Tage danach — oder früher, wenn die Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände nach Abschluss der gemäß Nummer 2 erforderlichen Tätigkeiten vollständig ausgetrocknet sind,— müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden.
- 4.
- Die Anhänge V, VI und VII erhalten folgende Fassung:
- 5.
- In Anhang VIII erhält die dritte Zeile der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung:
„Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und die Freigabe der Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und des Strohs aus dem Betrieb erfolgt frühestens vier Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15”
- 6.
- Die Anhänge IX, X und XI erhalten folgende Fassung:
- 7.
- In Anhang XII Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen gegebenenfalls folgende Tiere umfassen:
- i)
- Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen;
- ii)
- Tiere aus Aquakultur, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
- iii)
- Tiere aus Aquakultur, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einer Seuche der Kategorie A infiziert sind;
- b)
- die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:
Szenario Tierart Berichte über höhere Sterblichkeit Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen Verdacht aufgrund einer epidemiologischen Verbindung oder aufgrund anderer Umstände Weichtiere (gesamtes Tier) 30 — 150 Krebstiere 30 10 150 Fische 30 10 150
- 8.
- In Anhang XV erhält Tabelle 2 folgende Fassung:
Tabelle 2
- 1.
- Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuchen und Probenahmen, in Betrieben in Bezug auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Tieren aus Aquakultur
Art des Betriebs Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr Anzahl der Probenahmen pro Jahr Anzahl der Fische je Probe Anzahl der Jungfische Anzahl der Laichfische (1) - a)
- Betriebe mit Zuchtbeständen
2 2 150 (erster und zweiter Besuch) 150 (erster oder zweiter Besuch) - b)
- Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen
2 1 0 150 (erster oder zweiter Besuch) - c)
- Betriebe ohne Zuchtbestände
2 2 150 (erster und zweiter Besuch) 0 Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10
- 2.
- Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Seuche der Kategorie A Mindestdauer der Überwachung Infektion mit Microcytos mackini 3 Jahre Infektion mit Perkinsus marinus 3 Jahre Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 Jahre Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 Jahre Epizootische Hämatopoetische Nekrose 2 Jahre
Fußnote(n):
- (1)
Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.
- (*)
Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.
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