ANHANG VII VO (EU) 2026/322

TEIL I

RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE

1.
Behandlungen gegen Maul- und Klauenseuche

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert(1) von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

    Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten, um im gesamten Erzeugnis Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen, nur bei Schweinefleisch

Tierdarmhüllen

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Milch

    Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

    UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

2.
Behandlungen gegen Rinderpest

Es gibt keine risikomindernde Behandlung für Rinderpest.

3.
Behandlungen gegen Rifttalfieber

Fleisch ohne Nebenprodukte der Schlachtung

Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung

Nebenprodukte der Schlachtung und Fleisch von nicht gereiften Schlachtkörpern

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Milch

    Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

    HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

4.
Behandlungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Tierdarmhüllen

Sichere Ware.

Milch

    Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

    UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen

5.
Behandlungen gegen Lungenseuche der Rinder

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

6.
Behandlungen gegen Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Milch

    Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

    UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen

7.
Behandlungen gegen das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

Tierdarmhüllen

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Milch

    Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

    UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

8.
Behandlungen gegen Lungenseuche der Ziegen

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

9.
Behandlungen gegen Klassische Schweinepest

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

    Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen

Tierdarmhüllen

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    Salzen mit mit Citrat angereichertem Salz (89,2 % NaCl, 8,9 % tri-Natriumcitrat-Dihydrat und 1,9 % Citronensäure-Monohydrat) (wt/wt/wt) mit einem pH-Wert von 4,5 über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

10.
Behandlungen gegen Afrikanische Schweinepest

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

    Für entbeintes Fleisch: natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen

Tierdarmhüllen

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

11.
Behandlungen gegen Afrikanische Pferdepest

Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch sind sichere Waren.

12.
Behandlungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 60 °C für mindestens 507 Sekunden

Eier

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:

    Vollei:

    vollständig gekocht

    60 °C - 188 Sekunden

    Vollei-Mischungen:

    vollständig gekocht

    61,1 °C - 94 Sekunden

    60 °C - 188 Sekunden

    Flüssigeiklar:

    56,7 °C - 232 Sekunden

    55,6 °C - 870 Sekunden

    Reines Eigelb:

    60 °C - 288 Sekunden

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

    62,2 °C - 138 Sekunden

    Trockeneiklar:

    67 °C - 20 Stunden

    54,4 °C - 513 Stunden

13.
Behandlungen gegen die Newcastle-Krankheit

Fleisch

    Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden

    Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 57,8 °C für mindestens 63 Minuten und 18 Sekunden

Eier

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:

    Vollei:

    vollständig gekocht

    59 °C - 674 Sekunden

    57 °C - 1596 Sekunden

    55 °C - 2521 Sekunden

    Angereichertes Ei:

    62,2 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden

    61,1 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden

    Gezuckertes/gesalzenes Ei:

    63,3 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden

    62,2 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden

    Flüssigeiklar:

    59 °C - 301 Sekunden

    57 °C - 986 Sekunden

    55 °C - 2278 Sekunden

    Reines Eigelb:

    61,1 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden

    60 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

    55 °C - 176 Sekunden

    Trockeneiklar:

    57 °C – 50 Stunden und 24 Minuten

TEIL II

Die folgenden Behandlungs-, Umwandlungs- oder Verarbeitungsmethoden gemäß den folgenden Kapiteln und Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:
1.
Verarbeitung von Folgeprodukten nach den Standardverarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III
2.
Umwandlung oder Kompostierung durch Standard-Umwandlungsparameter für die Umwandlung in Biogas oder die Kompostierung gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1
3.
Doppelte Hitzebehandlung für die Verarbeitung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen auf Milchbasis gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I.B
4.
Hitzebehandlung für die Verarbeitung von Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b
5.
Hitzebehandlung für die Herstellung von Heimtierfutter (d. h. verarbeitetes Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und geschmacksverstärkende Fleischextrakte) gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
6.
Behandlung von Blutprodukten von Equiden durch eine der Behandlungen mit anschließender Wirksamkeitsprüfung gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii
7.
Behandlung von Häuten und Fellen gemäß Anhang I Nummer 28 und die Verarbeitung von Häuten und Fellen gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2
8.
Behandlung oder Verarbeitung von Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C
9.
Behandlung von Schweinsborsten gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a
10.
Behandlung von Wolle und Haaren gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt B Unterabsatz 3
11.
Behandlung von Federn und Daunen gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C
12.
Verarbeitung von Fettderivaten gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummern 1 und 2

Fußnote(n):

(1)

F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

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