ANHANG VII VO (EU) 2026/322
TEIL I
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE
- 1.
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Behandlungen gegen Maul- und Klauenseuche
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert(1) von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten, um im gesamten Erzeugnis Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen, nur bei Schweinefleisch
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung
- 2.
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Behandlungen gegen Rinderpest
Es gibt keine risikomindernde Behandlung für Rinderpest.
- 3.
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Behandlungen gegen Rifttalfieber
Fleisch ohne Nebenprodukte der Schlachtung
Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der SchlachtungNebenprodukte der Schlachtung und Fleisch von nicht gereiften Schlachtkörpern
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdMilch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
- 4.
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Behandlungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdTierdarmhüllen
Sichere Ware.Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen
- 5.
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Behandlungen gegen Lungenseuche der Rinder
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
- 6.
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Behandlungen gegen Pockenseuche der Schafe und Ziegen
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wirdMilch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen
- 7.
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Behandlungen gegen das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Milch
Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen
UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde
Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung
- 8.
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Behandlungen gegen Lungenseuche der Ziegen
Nebenprodukte der Schlachtung
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
- 9.
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Behandlungen gegen Klassische Schweinepest
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Citrat angereichertem Salz (89,2 % NaCl, 8,9 % tri-Natriumcitrat-Dihydrat und 1,9 % Citronensäure-Monohydrat) (wt/wt/wt) mit einem pH-Wert von 4,5 über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
- 10.
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Behandlungen gegen Afrikanische Schweinepest
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden
Für entbeintes Fleisch: natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen
Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen
Tierdarmhüllen
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C
- 11.
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Behandlungen gegen Afrikanische Pferdepest
Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch sind sichere Waren.
- 12.
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Behandlungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 60 °C für mindestens 507 Sekunden
Eier
Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:- —
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vollständig gekocht
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60 °C - 188 Sekunden
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vollständig gekocht
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61,1 °C - 94 Sekunden
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60 °C - 188 Sekunden
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56,7 °C - 232 Sekunden
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55,6 °C - 870 Sekunden
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60 °C - 288 Sekunden
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62,2 °C - 138 Sekunden
- —
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67 °C - 20 Stunden
- —
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54,4 °C - 513 Stunden
Vollei:
Vollei-Mischungen:
Flüssigeiklar:
Reines Eigelb:
Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:
Trockeneiklar:
- 13.
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Behandlungen gegen die Newcastle-Krankheit
Fleisch
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden
Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 57,8 °C für mindestens 63 Minuten und 18 Sekunden
Eier
Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:- —
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vollständig gekocht
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59 °C - 674 Sekunden
- —
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57 °C - 1596 Sekunden
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55 °C - 2521 Sekunden
- —
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62,2 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
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61,1 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
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63,3 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
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62,2 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
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59 °C - 301 Sekunden
- —
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57 °C - 986 Sekunden
- —
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55 °C - 2278 Sekunden
- —
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61,1 °C – 3 Minuten und 30 Sekunden
- —
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60 °C – 6 Minuten und 12 Sekunden
- —
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55 °C - 176 Sekunden
- —
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57 °C – 50 Stunden und 24 Minuten
Vollei:
Angereichertes Ei:
Gezuckertes/gesalzenes Ei:
Flüssigeiklar:
Reines Eigelb:
Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:
Trockeneiklar:
TEIL II
Die folgenden Behandlungs-, Umwandlungs- oder Verarbeitungsmethoden gemäß den folgenden Kapiteln und Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:- 1.
- Verarbeitung von Folgeprodukten nach den Standardverarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III
- 2.
- Umwandlung oder Kompostierung durch Standard-Umwandlungsparameter für die Umwandlung in Biogas oder die Kompostierung gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1
- 3.
- Doppelte Hitzebehandlung für die Verarbeitung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen auf Milchbasis gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I.B
- 4.
- Hitzebehandlung für die Verarbeitung von Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b
- 5.
- Hitzebehandlung für die Herstellung von Heimtierfutter (d. h. verarbeitetes Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und geschmacksverstärkende Fleischextrakte) gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
- 6.
- Behandlung von Blutprodukten von Equiden durch eine der Behandlungen mit anschließender Wirksamkeitsprüfung gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii
- 7.
- Behandlung von Häuten und Fellen gemäß Anhang I Nummer 28 und die Verarbeitung von Häuten und Fellen gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2
- 8.
- Behandlung oder Verarbeitung von Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C
- 9.
- Behandlung von Schweinsborsten gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a
- 10.
- Behandlung von Wolle und Haaren gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt B Unterabsatz 3
- 11.
- Behandlung von Federn und Daunen gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C
- 12.
- Verarbeitung von Fettderivaten gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummern 1 und 2
Fußnote(n):
- (1)
F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).
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