ANHANG VO (EU) 2026/338
Anhang A
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS-Rechnungslegungsstandards.
| Aggregation | Die Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Zahlungsströmen, die gemeinsame Merkmale aufweisen und derselben Gliederung zugehören. |
| Gliederung | Die Zuordnung von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Zahlungsströmen auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale. |
| Aufgliederung | Die Aufschlüsselung eines Postens in Bestandteile mit nicht gemeinsamen Merkmalen. |
| Finanzberichte für allgemeine Zwecke |
Berichte, die Finanzinformationen über ein berichtendes Unternehmen enthalten, die für die Hauptadressaten nützlich sind, wenn es gilt, Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen. Zu diesen Entscheidungen zählen Entscheidungen über
Finanzberichte für allgemeine Zwecke enthalten unter anderem den Abschluss für allgemeine Zwecke und nachhaltigkeitsbezogene Finanzangaben eines Unternehmens. |
| Abschluss für allgemeine Zwecke | Eine besondere Form des Finanzberichts für allgemeine Zwecke, in der Informationen über Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen des berichtenden Unternehmens bereitgestellt werden. |
| IFRS-Rechnungslegungsstandards |
Vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebene Rechnungslegungsstandards. Sie umfassen:
Die IFRS-Rechnungslegungsstandards wurden zuvor als International Financial Reporting Standards, IFRS bzw. IFRS-Standards bezeichnet. |
| Vom Management festgelegte Erfolgskennzahl |
Eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die
|
| Wesentliche Informationen | Informationen sind wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Angabe oder Verschleierung Entscheidungen beeinflusst, die Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen enthält, treffen. |
| Anhang | Informationen im Abschluss, die zusätzlich zu den in den primären Abschlussbestanden dargestellten Informationen bereitgestellt werden. |
| Betriebsergebnis | Die Summe aller der Kategorie „Betrieb” zugeordneten Erträge und Aufwendungen. |
| Sonstiges Ergebnis | Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht erfolgswirksam erfasst werden müssen oder dürfen. |
| Eigentümer | Inhaber von als Eigenkapital eingestuften Ansprüchen. |
| Primäre Abschlussbestandteile | Die Ergebnisrechnung, die Bilanz, die Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Kapitalflussrechnung. |
| Gewinn oder Verlust | Die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen. |
| Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern | Die Summe aus dem Betriebsergebnis und allen der Kategorie „Investition” zugeordneten Erträge und Aufwendungen. |
| Umgliederungsbeträge | Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Berichtsperiode erfolgswirksam umgegliedert werden. |
| Gesamtergebnis | Die Veränderung des Eigenkapitals in einer Berichtsperiode infolge von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen mit Ausnahme von Veränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern ergeben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln. |
| Nützliche strukturierte Zusammenfassung |
Eine in einem primären Abschlussbestandteil bereitgestellte strukturierte Zusammenfassung der Vermögenswerte, der Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge, der Aufwendungen und der Zahlungsströme, die von einem berichtenden Unternehmen erfasst wurden, welche nützlich ist, um
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Anhang B
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS-Rechnungslegungsstandards. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1–132 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS-Rechnungslegungsstandards.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABSCHLUSS
Wesentlichkeit
- B1
- Informationen sind wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung, fehlerhafte Angabe oder Verschleierung Entscheidungen beeinflusst, die Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen über das berichtende Unternehmen enthält, treffen.
- B2
- Wesentlichkeit hängt von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beidem ab. Ein Unternehmen beurteilt, ob eine Information für sich allein genommen oder in Verbindung mit anderen Informationen vor dem Hintergrund seines gesamten Abschlusses wesentlich ist.
- B3
-
Eine Information ist verschleiert, wenn sie in einer Weise kommuniziert wird, die für die Hauptadressaten des Abschlusses eine ähnliche Wirkung hat wie die Auslassung oder fehlerhafte Darstellung der Information. Es folgen einige Beispiele für Situationen, die zu einer verschleierten Darstellung von Informationen führen können:
- a)
- Wesentliche Informationen über einen Posten, einen Geschäftsvorfall oder ein sonstiges Ereignis sind im Abschluss enthalten, aber vage oder unklar formuliert.
- b)
- Wesentliche Informationen über einen Posten, einen Geschäftsvorfall oder ein sonstiges Ereignis sind über den gesamten Abschluss verstreut dargestellt.
- c)
- Nicht ähnliche Posten, Geschäftsvorfälle oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise aggregiert dargestellt.
- d)
- Ähnliche Posten, Geschäftsvorfälle oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise aufgegliedert dargestellt.
- e)
- Die Verständlichkeit des Abschlusses wird dadurch eingeschränkt, dass wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden, sodass die Hauptadressaten nicht erkennen können, welche Informationen wesentlich sind.
- B4
- Um beurteilen zu können, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass eine in seinem Abschluss für allgemeine Zwecke enthaltene Information von den Hauptadressaten getroffene Entscheidungen beeinflusst, muss ein Unternehmen die Eigenschaften dieser Adressaten und gleichzeitig die eigene Unternehmenssituation berücksichtigen.
- B5
- Viele bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger können von den berichtenden Unternehmen nicht verlangen, dass diese ihnen die Informationen direkt zur Verfügung stellen, und stützen sich daher in Bezug auf zahlreiche Finanzinformationen auf deren Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Sie sind daher die Hauptadressaten der Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Die Abschlüsse richten sich an Adressaten, die eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten besitzen und die Informationen sorgfältig lesen und prüfen. Auch fachkundige und sorgfältige Adressaten müssen zuweilen die Hilfe eines Beraters in Anspruch nehmen, um Informationen über komplexe wirtschaftliche Phänomene zu verstehen.
Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs
- B6
-
Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 17(a) stellt ein Unternehmen im Anhang die Informationen bereit, die die Abschlussadressaten benötigen, um die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten zu verstehen. Beispiele für solche Informationen sind:
- a)
- Aufgliederung der in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten,
- b)
- Beschreibungen der Merkmale der in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten und
- c)
- Informationen über die Methoden, Annahmen und Ermessensentscheidungen, die bei der Erfassung, Bewertung und Darstellung der in den primären Abschlussbestandteilen enthaltenen Posten angewandt werden.
- B7
-
Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 17(b) ergänzt ein Unternehmen die primären Abschlussbestandteile um zusätzliche Informationen, die zur Erreichung der Zielsetzung des Abschlusses erforderlich sind, d. h. um
- a)
-
Informationen, die von den IFRS-Rechnungslegungsstandards (siehe Paragraph 19) ausdrücklich vorgeschrieben werden – beispielsweise
- i)
- nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen vorgeschriebene Informationen über nicht angesetzte Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten eines Unternehmens und
- ii)
- nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben vorgeschriebene Informationen über verschiedene Arten von Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, wie Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko, und
- b)
- Informationen, die über die in den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich vorgeschriebenen hinausgehen (siehe Paragraph 20).
Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden
- B8
- In Paragraph 23 wird dargelegt, dass ein Unternehmen einen Einzelposten in einem primären Abschlussbestandteil nicht gesondert darzustellen braucht, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem Abschlussbestandteil nicht erforderlich ist, auch wenn der Einzelposten in den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben wird. Ein Unternehmen braucht beispielsweise einen in Paragraph 75 angeführten Einzelposten nicht auszuweisen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht erforderlich ist, und es braucht einen in Paragraph 103 angeführten Einzelposten nicht auszuweisen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital in der Bilanz nicht erforderlich ist. Stellt ein Unternehmen die in den Paragraphen 75 und 103 angeführten Einzelposten nicht dar, hat es die Posten im Anhang anzugeben, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind (siehe Paragraph 42).
- B9
- Umgekehrt hat ein Unternehmen gemäß Paragraph 24 zusätzlich zu den in den Paragraphen 75 und 103 angeführten Einzelposten zusätzliche Einzelposten darzustellen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital in der Bilanz erforderlich ist (siehe Paragraphen B78–B79 und B109–B111).
Bezeichnung des Abschlusses
- B10
- Nach Paragraph 25 hat ein Unternehmen einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im selben Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden. Ein Unternehmen erfüllt diese Vorschriften, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der besten Form der Bereitstellung solcher Informationen erfordert eine Ermessensausübung. Stellt ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form bereit, so hat es andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die Vorschriften zu erfüllen, z. B. eine geeignete digitale Markierung der im Abschluss enthaltenen Informationen.
- B11
- Zum besseren Verständnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen häufig in Tausend- oder Millioneneinheiten der Darstellungswährung dar. Diese Vorgehensweise ist akzeptabel, sofern das Unternehmen angibt, wie weit gerundet wurde, und es keine wesentlichen Informationen auslässt.
Stetigkeit der Darstellung, der Angabe und der Gliederung
- B12
- Nach Paragraph 30(a) hat ein Unternehmen die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten im Abschluss zu ändern, wenn sich zeigt, dass eine andere Darstellung, Angabe oder Gliederung besser geeignet wäre. Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung des Abschlusses könnte beispielsweise nahelegen, dass der Abschluss zu ändern ist. Ein Unternehmen darf die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten in seinem Abschluss nur dann ändern, wenn durch die Änderung Informationen bereitgestellt werden, die für die Abschlussadressaten nützlicher sind, und wenn das Unternehmen die überarbeitete Darstellung, Angabe oder Gliederung voraussichtlich auch weiterhin verwenden wird, sodass die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Berichtsperioden nicht beeinträchtigt wird. Nimmt ein Unternehmen solche Änderungen vor, gliedert es seine Vergleichsinformationen gemäß den Paragraphen 33–34 um.
Vergleichsinformationen
Vorgeschriebene Vergleichsinformationen
- B13
- In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Berichtsperiode/der vorangegangenen Berichtsperioden gemacht wurden, auch für die aktuelle Berichtsperiode von Bedeutung. Beispielsweise gibt ein Unternehmen in der aktuellen Berichtsperiode die Einzelheiten eines Rechtsstreits an, dessen Ausgang am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Die Abschlussadressaten könnten Nutzen aus der Angabe der Information ziehen, dass am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und aus der Angabe von Informationen über die Schritte, die während der Periode unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.
Zusätzliche Vergleichsinformationen
- B14
- Ein Unternehmen kann zusätzlich zu den nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen Vergleichsinformationen zusätzliche Vergleichsinformationen bereitstellen, sofern diese Informationen gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt werden. Diese zusätzlichen Vergleichsinformationen können aus einem oder mehreren der in Paragraph 10 angeführten primären Abschlussbestandteile bestehen, brauchen aber keinen vollständigen Abschluss zu umfassen. In diesem Fall hat das Unternehmen im Anhang Angaben zu diesen zusätzlichen primären Abschlussbestandteilen zu machen.
- B15
- Ein Unternehmen kann z. B. eine dritte Ergebnisrechnung vorlegen (dadurch würden die aktuelle Berichtsperiode, die vorangegangene Periode und eine zusätzliche Vergleichsperiode dargestellt). Das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, eine dritte Bilanz, eine dritte Kapitalflussrechnung oder eine dritte Eigenkapitalveränderungsrechnung (d. h. einen zusätzlichen primären Abschlussbestandteil zu Vergleichszwecken) darzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, im Anhang die Vergleichsinformationen zu dieser zusätzlichen Ergebnisrechnung anzugeben.
AGGREGATION UND AUFGLIEDERUNG
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Vorgehensweise bei Aggregation und Aufgliederung
- B16
- Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen durch Unternehmen. Diese Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse ergeben Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme.
- B17
-
Mit Blick auf die Anwendung der Vorschriften des Paragraphen 41 hat ein Unternehmen Posten auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale (d. h. Posten mit ähnlichen Merkmalen) zu aggregieren und Posten auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale (d. h. Posten mit nicht ähnlichen Merkmalen) aufzugliedern. Dabei hat ein Unternehmen
- a)
- Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme zu ermitteln, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen ergeben,
- b)
- Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme auf der Grundlage ihrer Merkmale (z. B. ihrer Art, ihrer Funktion, ihrer Bewertungsgrundlage oder eines anderen Merkmals) in der Weise zu gliedern und zu Posten zu aggregieren, dass die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten und die im Anhang angegebenen Posten mindestens ein ähnliches Merkmal aufweisen, und
- c)
-
Posten auf der Grundlage nicht ähnlicher Merkmale aufzugliedern, und zwar
- i)
- in den primären Abschlussbestandteilen, soweit dies für die Bereitstellung nützlicher strukturierter Zusammenfassungen (wie in Paragraph 16 beschrieben) erforderlich ist, und
- ii)
- im Anhang, soweit dies für die Bereitstellung wesentlicher Informationen (wie in Paragraph 17 beschrieben) erforderlich ist.
- B18
- Mit Blick auf die Anwendung der in Paragraph 41 dargelegten Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung kann ein Unternehmen die in den Paragraphen B17(a)–B17(c) genannten Schritte in der angegebenen oder einer anderen Reihenfolge durchführen.
Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung
- B19
- In den Paragraphen B16–B18 wird erläutert, dass ein Unternehmen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aus einzelnen Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen nach eigenem Ermessen auf der Grundlage ähnlicher bzw. nicht ähnlicher Merkmale aggregiert und aufgliedert. Die Paragraphen B78 und B110 enthalten Beispiele für Merkmale, die ein Unternehmen bei seinen Ermessensentscheidungen berücksichtigt.
- B20
- Je ähnlicher die Merkmale von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Zahlungsströmen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass mit ihrer Aggregation die Funktion des primären Abschlussbestandteils (d. h. die Bereitstellung nützlicher strukturierter Zusammenfassungen wie in Paragraph 16 beschrieben) oder des Anhangs (d. h. die Bereitstellung wesentlicher Informationen wie in Paragraph 17 beschrieben) erfüllt wird. Je weniger ähnlich die Merkmale von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Zahlungsströmen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass mit der Aufgliederung der Posten die Funktion des primären Abschlussbestandteils oder des Anhangs erfüllt wird.
- B21
- Die aggregierten Posten, die in den primären Abschlussbestandteilen als Einzelposten dargestellt werden, müssen – davon abgesehen, dass sie der Definition von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Zahlungsströmen entsprechen – mindestens ein ähnliches Merkmal aufweisen. Da die Funktion der primären Abschlussbestandteile jedoch darin besteht, nützliche strukturierte Zusammenfassungen bereitzustellen, ist es auch wahrscheinlich, dass in den in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten Posten aggregiert werden, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sind, dass Informationen zu den aufgegliederten Posten wesentlich sind.
- B22
- In Anwendung von Paragraph 41 hat ein Unternehmen Posten mit nicht ähnlichen Merkmalen aufzugliedern, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Bereits ein einziges nicht ähnliches Merkmal kann bewirken, dass Informationen zu den aufgegliederten Posten wesentlich sind.
- B23
- In der Bilanz könnte ein Unternehmen beispielsweise finanzielle Vermögenswerte, die Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel umfassen, getrennt von nichtfinanziellen Vermögenswerten darstellen. Die finanziellen Vermögenswerte weisen nicht ähnliche Merkmale auf, da sie unterschiedliche Bewertungsgrundlagen haben – einige werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Das Unternehmen könnte daher urteilen, dass es für die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung erforderlich ist, Einzelposten darzustellen, um die finanziellen Vermögenswerte auf der Grundlage dieser Bewertungsgrundlagen aufzugliedern. Diese Aufgliederung resultiert in einem Einzelposten, der Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel umfasst, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und in einem Einzelposten, der Investitionen in Schuldtitel umfasst, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Da Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel dahin gehend nicht ähnlich sind, dass sie das Unternehmen jeweils unterschiedlichen Risiken aussetzen, würde das Unternehmen beurteilen, ob mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in der Bilanz eine weitere Aufgliederung der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte in Investitionen in Schuld- bzw. Eigenkapitaltitel erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, müsste das Unternehmen, sofern die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind, die Investitionen in Eigenkapitaltitel im Anhang getrennt von den Investitionen in Schuldtitel angeben. Sollten die Investitionen in Eigenkapitaltitel weitere nicht ähnliche Merkmale aufweisen, müsste das Unternehmen die genannten Investitionen zudem im Anhang weiter aufgliedern, sofern die sich daraus ergebenden Informationen wesentlich sind.
Beschreibung der Posten
- B24
-
Nach Paragraph 43 hat ein Unternehmen die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten und die im Anhang angegebenen Posten so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild der Merkmale der jeweiligen Posten vermittelt wird. Bei diesen Posten wird es sich häufig um Aggregationen von Posten handeln, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen ergeben und die sich darin unterscheiden können, ob es sich bei den aggregierten Posten um Posten handelt, zu denen Informationen wesentlich sind, oder um Posten, zu denen Informationen unwesentlich sind. Konkret könnte in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang
- a)
- ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit anderen Posten, zu denen Informationen ebenfalls wesentlich sind, aggregiert werden – ein Unternehmen könnte eine solche Aggregation bereitstellen, um Informationen zusammenzufassen, wäre aber auch verpflichtet, Informationen zu jedem Posten anzugeben,
- b)
- ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit Posten aggregiert werden, zu denen Informationen nicht wesentlich sind – ein Unternehmen wäre nur dann verpflichtet, Informationen zu aufgegliederten Posten bereitzustellen, wenn unwesentliche Informationen die wesentlichen Informationen verschleiern, oder
- c)
- ein Posten, zu dem Informationen nicht wesentlich sind, mit anderen Posten aggregiert werden, zu denen Informationen nicht wesentlich sind – ein Unternehmen könnte eine solche Aggregation bereitstellen, um eine Liste von Posten zu vervollständigen, und es wäre, vorbehaltlich Paragraph B26(b), nicht verpflichtet, Informationen zu aufgegliederten Posten anzugeben.
- B25
-
Ein Unternehmen darf in den primären Abschlussbestandteilen dargestellte oder im Anhang angegebene Posten nur dann mit der Bezeichnung „Sonstiges” zu versehen, wenn es keine aussagekräftigere Bezeichnung finden kann. Es folgen Beispiele dafür, wie ein Unternehmen eine aussagekräftigere Bezeichnung finden könnte:
- a)
- Wird ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit Posten aggregiert, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, könnte ein Unternehmen eine Bezeichnung finden, die den Posten beschreibt, zu dem Informationen wesentlich sind, und
- b)
-
werden Posten, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, aggregiert, könnte ein Unternehmen
- i)
- Posten, die ähnliche Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der ähnlichen Merkmale vermittelt, oder
- ii)
- Posten mit anderen Posten, die keine ähnlichen Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der nicht ähnlichen Merkmale der Posten vermittelt.
- B26
-
Kann ein Unternehmen keine aussagekräftigere Bezeichnung als „Sonstiges” finden für
- a)
- eine beliebige Aggregation, so hat das Unternehmen eine Bezeichnung zu verwenden, die den aggregierten Posten so genau wie möglich beschreibt, z. B. „Sonstige Betriebsaufwendungen” oder „Sonstige Finanzaufwendungen” .
- b)
-
eine Aggregation, die ausschließlich Posten umfasst, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, so hat das Unternehmen zu prüfen, ob die Summe der aggregierten Posten so hoch ist, dass die Abschlussadressaten sich vernünftigerweise fragen könnten, ob die Aggregation Posten enthält, zu denen Informationen wesentlich sein könnten. Ist dies der Fall, handelt es sich bei den zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen um wesentliche Informationen. In solchen Fällen hat das Unternehmen deshalb weitere Informationen über die Summe der aggregierten Posten anzugeben, z. B.
- i)
- eine Erläuterung, dass in der Summe keine Posten enthalten sind, zu denen Informationen wesentlich wären, oder
- ii)
- eine Erläuterung, dass in der Summe mehrere Posten enthalten sind, zu denen Informationen nicht wesentlich wären, unter Angabe der Art und des Betrags des größten Postens.
Saldierung
- B27
-
Nach Paragraph 44 darf ein Unternehmen Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS-Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben oder gestattet wird. Nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden hat ein Unternehmen beispielsweise die Erlöse aus Verträgen mit Kunden in einer Höhe zu erfassen, die der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Austausch für die Übertragung der zugesagten Güter oder Dienstleistungen erwartet. Der erfasste Umsatzbetrag muss die vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte berücksichtigen. Hingegen wickelt ein Unternehmen im Verlauf seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit möglicherweise auch Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den umsatzgenerierenden Hauptaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, in den primären Abschlussbestandteilen darzustellen oder im Anhang anzugeben, wenn diese Darstellung bzw. Angabe den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Es folgen zwei Beispiele:
- a)
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte werden von einem Unternehmen in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt oder im Anhang angegeben, indem es vom Betrag der Veräußerungsgegenleistung den Buchwert der Vermögenswerte und die zugehörigen Veräußerungskosten abzieht, und
- b)
- ein Unternehmen darf Ausgaben, die in Verbindung mit einer Rückstellung stehen, die gemäß IAS 37 angesetzt wird und die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B. Lieferantengewährleistung) erstattet werden, mit der entsprechenden Rückerstattung saldieren.
- B28
- Außerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder aus zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten entstehende Gewinne und Verluste, die in Anwendung der Paragraphen 47–68 derselben Kategorie der Ergebnisrechnung zugehören. Ein Unternehmen hat solche Gewinne und Verluste jedoch gesondert im Anhang anzugeben, wenn durch eine solche Angabe wesentliche Informationen bereitgestellt werden.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
- B29
- Nach Paragraph 47 hat ein Unternehmen die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge und Aufwendungen einer von fünf Kategorien zuzuordnen. Die Kategorie „Betrieb” umfasst alle in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge und Aufwendungen, die nicht einer der anderen Kategorien zugeordnet werden (siehe Paragraph 52). Erträge und Aufwendungen, die in Anwendung von Paragraph 68 der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” zugeordnet werden, unterliegen nicht den Vorschriften für die Zuordnung von Ertrags- und Aufwandsposten zu den in Paragraph 47(a)–(d) angeführten Kategorien. Erträge und Aufwendungen, die in Anwendung von Paragraph 67 der Kategorie „Ertragsteuern” zugeordnet werden, unterliegen nicht den Vorschriften für die Zuordnung von Ertrags- und Aufwandsposten zu den in den Paragraphen 47(a)–(c) angeführten Kategorien.
Beurteilung bestimmter Hauptgeschäftstätigkeiten
- B30
- Nach Paragraph 49 hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt. Ein Unternehmen kann mehr als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben. So kann ein Unternehmen, das ein Produkt herstellt und darüber hinaus Finanzierungen für Kunden bereitstellt, bestimmen, dass sowohl seine Herstellungstätigkeit als auch seine Kundenfinanzierungstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeiten sind. Um Erträge und Aufwendungen gemäß den Anforderungen dieses Standards den Kategorien „Betrieb” , „Investition” und „Finanzierung” zuordnen zu können, muss ein Unternehmen lediglich bestimmen, ob es sich bei der Investition in Vermögenswerte oder bei der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden oder bei beidem um (eine) Hauptgeschäftstätigkeit(en) handelt.
- B31
-
Es folgen Beispiele für Unternehmen, die die Investition in Vermögenswerte möglicherweise als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben:
- a)
- Investmentgesellschaften im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse,
- b)
- Immobilieninvestmentgesellschaften und
- c)
- Versicherer.
- B32
-
Es folgen Beispiele für Unternehmen, die die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden möglicherweise als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben:
- a)
- Banken und andere Kreditinstitute,
- b)
- Unternehmen, die Finanzierungen für Kunden bereitstellen, um es letzteren zu ermöglichen, die Produkte des Unternehmens zu kaufen, und
- c)
- Leasinggeber, die im Rahmen von Finanzierungsleasingverhältnissen Finanzierungen für Kunden bereitstellen.
- B33
- Ob die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens bildet, ist eine Tatsache (und nicht lediglich eine Behauptung). Ein Unternehmen hat nach eigenem Ermessen zu beurteilen, ob es sich bei der Investition in Vermögenswerte oder bei der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden um eine Hauptgeschäftstätigkeit handelt, und es hat diese Beurteilung auf Nachweise zu stützen.
- B34
- Im Allgemeinen ist es wahrscheinlich, dass Investitionen in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit eines Unternehmens darstellen, wenn das Unternehmen eine bestimmte Art von Zwischensumme als wichtigen Indikator für die betriebliche Ertragskraft verwendet. Diese bestimmte Art von Zwischensumme ist eine dem Bruttogewinn ähnliche Zwischensumme (siehe Paragraph B123), die Erträge und Aufwendungen umfasst, die der Kategorie „Investition” oder der Kategorie „Finanzierung” zugeordnet würden, wenn die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden keine Hauptgeschäftstätigkeiten wären.
- B35
-
Zu den Nachweisen dafür, dass die in Paragraph B123 beschriebenen, dem Bruttogewinn ähnlichen Zwischensummen wichtige Indikatoren für die betriebliche Ertragskraft sind, zählt die Verwendung solcher Zwischensummen zur
- a)
- externen Erläuterung der betrieblichen Ertragskraft oder
- b)
- internen Beurteilung oder Überwachung der betrieblichen Ertragskraft.
- B36
-
Wenn ein Unternehmen IFRS 8 Geschäftssegmente anwendet, können Informationen über Segmente Nachweise dafür liefern, dass die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit ist. Konkret gilt:
- a)
- Beinhaltet ein berichtspflichtiges Segment eine einzige Geschäftstätigkeit, so deutet dies darauf hin, dass der Erfolg des berichtspflichtigen Segments ein wichtiger Indikator für die betriebliche Ertragskraft des Unternehmens ist und dass die Geschäftstätigkeit des berichtspflichtigen Segments eine Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist, und
- b)
- beinhaltet ein Geschäftssegment eine einzige Geschäftstätigkeit, so deutet dies darauf hin, dass die Geschäftstätigkeit eine Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens sein könnte, wenn der Erfolg des Geschäftssegments ein wichtiger Indikator für die betriebliche Ertragskraft des Unternehmens, wie in Paragraph B34 beschrieben, ist.
- B37
- Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob es sich bei der Investition in Vermögenswerte oder der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden um eine Hauptgeschäftstätigkeit für das berichtende Unternehmen insgesamt handelt. So könnten ein berichtendes Unternehmen, bei dem es sich um einen Konzern handelt, und ein berichtendes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen dieses Konzerns handelt, bei der Beurteilung, ob die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit ist, zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangen.
- B38
- Ein Unternehmen hat seine Beurteilung der Frage, ob es die Beteiligung an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden (siehe Paragraphen B43(b)–(c) und B44(b)–(c)), als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, nach einzelnen Vermögenswerten oder unter Verwendung von Gruppen von Vermögenswerten mit gemeinsamen Merkmalen vorzunehmen. Stellt ein Unternehmen einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Einzelabschlüsse auf und nimmt es die Beurteilung für Gruppen von Vermögenswerten vor, hat es Gruppen von Vermögenswerten zu verwenden, die mit den Kategorien übereinstimmen, welche zur Bestimmung ihrer Bewertungsgrundlage in Anwendung des Paragraphen 10 von IAS 27 herangezogen werden. Ein Unternehmen braucht nicht zu beurteilen, ob es die Beteiligung an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden (siehe Paragraphen B43(a) und B44(a)), als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, da es die Erträge und Aufwendungen aus diesen Beteiligungen der Kategorie „Investition” zuzuordnen hat (siehe Paragraph 55(a)).
- B39
- Ein Unternehmen braucht nicht zu beurteilen, ob es die Investition in Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (siehe Paragraph 53(b)) als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt. Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten der Kategorie „Investition” zuzuordnen, es sei denn, Paragraph 56(a) oder 56(b) findet Anwendung.
- B40
- Ein Unternehmen hat seine Beurteilung, ob es die Investition in sonstige Vermögenswerte, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften (siehe Paragraph 53(c)), als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, nach einzelnen Vermögenswerten oder unter Verwendung von Gruppen von Vermögenswerten mit gemeinsamen Merkmalen vorzunehmen. Bei der Beurteilung von Gruppen finanzieller Vermögenswerte hat ein Unternehmen Gruppen von finanziellen Vermögenswerten zu verwenden, die mit den Klassen von finanziellen Vermögenswerten übereinstimmen, die das Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 6 von IFRS 7 ermittelt hat.
- B41
- Ein Unternehmen hat bei der Beurteilung, ob es die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, die Fakten zu dem jeweiligen Zeitpunkt zugrundezulegen, sodass eine Änderung des Ergebnisses der Beurteilung keine Änderung des Ergebnisses der vorangegangenen Beurteilungen bewirkt. Dementsprechend nimmt ein Unternehmen die Zuordnung und Darstellung der Erträge und Aufwendungen vor, indem es die Änderung des Ergebnisses der Beurteilung prospektiv ab dem Zeitpunkt der Änderung anwendet, und es gliedert vor dem Zeitpunkt der Änderung dargestellte Beträge nicht um. Nach Paragraph 51(c)(ii) hat ein Unternehmen für die Ertrags- und Aufwandsposten, deren Zuordnung sich aufgrund des geänderten Ergebnisses der Beurteilung geändert hat, den Betrag und die Zuordnung der genannten Posten vor und nach der Änderung des Ergebnisses der Beurteilung in der aktuellen Berichtsperiode sowie den Betrag und die Zuordnung in der vorangegangenen Periode anzugeben, es sei denn, dies ist undurchführbar.
„Betrieb”
- B42
- Aufgrund der Vorschriften der Paragraphen 47–66 ordnet ein Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus seinen Hauptgeschäftstätigkeiten – mit Ausnahme von Erträgen und Aufwendungen aus Beteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden – der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zu. Die Kategorie „Betrieb” ist jedoch nicht auf Erträge und Aufwendungen aus den Hauptgeschäftstätigkeiten eines Unternehmens beschränkt. Sie umfasst ferner alle Erträge und Aufwendungen, die das Unternehmen nicht in Anwendung der Paragraphen 53–68 den übrigen Kategorien zugeordnet hat, einschließlich Erträgen oder Aufwendungen, die Schwankungen unterliegen oder nicht wiederkehrender Art sind.
„Investition”
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen
- B43
-
Die Paragraphen 53 und 55 enthalten Vorschriften für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Zu diesen Beteiligungen zählen:
- a)
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach Paragraph 16 von IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen und Paragraph 10(c) von IAS 27 nach der Equity-Methode bilanziert werden,
- b)
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (oder ein Teil solcher Beteiligungen), für die ein Unternehmen die Entscheidung trifft, sie in Anwendung der Paragraphen 18–19 von IAS 28 und Paragraph 11 von IAS 27 nach IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und
- c)
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die in Einzelabschlüssen in Anwendung von Paragraph 10(a) von IAS 27 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder in Anwendung von Paragraph 10(b) von IAS 27 nach IFRS 9 bilanziert werden.
- B44
-
Die Paragraphen 53 und 55 enthalten auch Vorschriften für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen. Zu den Beteiligungen an nicht konsolidierten Tochterunternehmen zählen:
- a)
- Beteiligungen an Tochterunternehmen, die in Einzelabschlüssen gemäß Paragraph 10(c) von IAS 27 nach der Equity-Methode bilanziert werden,
- b)
- von einer Investmentgesellschaft gehaltene Beteiligungen an Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 und Paragraph 11A von IAS 27 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und
- c)
- Beteiligungen an Tochterunternehmen, die in Einzelabschlüssen in Anwendung von Paragraph 10(a) von IAS 27 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder in Anwendung von Paragraph 10(b) von IAS 27 nach IFRS 9 bilanziert werden.
Vermögenswerte, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften.
- B45
- Nach Paragraph 53(c) hat ein Unternehmen Vermögenswerte zu ermitteln, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften. Dieser Ertrag kann positiv oder negativ sein.
- B46
-
Zu den in Paragraph 53(c) genannten Vermögenswerten, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften, zählen typischerweise:
- a)
- Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel und
- b)
- als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und durch diese Immobilien generierte Mietforderungen.
- B47
-
Die in Paragraph 54 angeführten Erträge und Aufwendungen aus solchen Vermögenswerten umfassen typischerweise:
- a)
- Zinsen,
- b)
- Dividenden,
- c)
- Mieteinnahmen,
- d)
- Abschreibungen,
- e)
- Wertminderungsaufwendungen und deren Wertaufholungen,
- f)
- Gewinne und Verluste aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts und
- g)
- Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung des Vermögenswerts oder seiner Einstufung und Neubewertung als zur Veräußerung gehalten (siehe Paragraphen B60–B64).
Vermögenswerte, die nicht einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften
- B48
-
Vermögenswerte, die ein Unternehmen in Kombination mit anderen Vermögenswerten verwendet, um Güter herzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen, erwirtschaften nicht einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag. Zu diesen Vermögenswerten zählen typischerweise:
- a)
- Sachanlagen,
- b)
- Vermögenswerte, die aus der Herstellung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen resultieren, für die die Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden (z. B. Forderungen aus solchen Gütern und Dienstleistungen), und
- c)
- wenn das Unternehmen die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, alle an Kunden gewährten Kredite.
- B49
-
Erträge und Aufwendungen aus den in Paragraph B48 beschriebenen Vermögenswerten werden der Kategorie „Betrieb” zugeordnet, z. B.:
- a)
- Erlöse aus Gütern oder Dienstleistungen, die von dem Unternehmen mittels einer Kombination von Vermögenswerten hergestellt bzw. erbracht werden,
- b)
- Zinserträge,
- c)
- planmäßige Abschreibungen,
- d)
- Wertminderungsaufwendungen und deren Wertaufholungen,
- e)
- Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung des Vermögenswerts oder seiner Einstufung und Neubewertung als zur Veräußerung gehalten (siehe Paragraphen B60–B64) und
- f)
- Erträge und Aufwendungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der Vermögenswerte beinhaltet, die zu Erträgen und Aufwendungen führen werden, welche der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden, wie z. B. Gewinne aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert und Neubewertungen bedingter Gegenleistungen.
„Finanzierung”
Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten
- B50
-
Nach Paragraph 59(a) hat ein Unternehmen Verbindlichkeiten zu ermitteln, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Bei solchen Geschäftsvorfällen
- a)
- erhält ein Unternehmen Finanzmittel in Form von Zahlungsmitteln, der Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit oder des Erhalts von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und
- b)
- entrichtet im Gegenzug zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungsmittel oder eigene Eigenkapitalinstrumente.
- B51
-
Zu den Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, zählen:
- a)
- Schuldinstrumente, die bar beglichen werden, wie Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldscheine, Anleihen und hypothekarisch unterlegte Schuldtitel – das Unternehmen erhält Zahlungsmittel und entrichtet im Gegenzug Zahlungsmittel,
- b)
- Verbindlichkeiten im Rahmen einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung, wenn die jeweilige Verbindlichkeit für Güter oder Dienstleistungen ausgebucht wird – das Unternehmen wird von der finanziellen Verbindlichkeit für die Güter oder Dienstleistungen befreit und entrichtet im Gegenzug Zahlungsmittel,
- c)
- Anleihen, die durch Lieferung von Unternehmensanteilen beglichen werden – das Unternehmen erhält Zahlungsmittel und entrichtet im Gegenzug eigene Eigenkapitalinstrumente, und
- d)
- Verpflichtungen eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalinstrumente zu erwerben – das Unternehmen erhält eigene Eigenkapitalinstrumente und entrichtet im Gegenzug Zahlungsmittel.
- B52
-
Es folgen Beispiele für Erträge und Aufwendungen aus solchen Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen nach Paragraph 60 der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen hat:
- a)
- Zinsaufwendungen (z. B. für ausgegebene Schuldinstrumente),
- b)
- Gewinne und Verluste aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts (z. B. aus einer Verbindlichkeit, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert ist),
- c)
- als Verbindlichkeiten eingestufte Dividenden auf ausgegebene Anteile und
- d)
- Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit (siehe Paragraph B61).
Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten
- B53
-
Nach Paragraph 59(b) hat ein Unternehmen die Verbindlichkeiten zu ermitteln, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen:
- a)
- Verbindlichkeiten für Güter oder Dienstleistungen, die bar beglichen werden – das Unternehmen erhält Güter oder Dienstleistungen, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,
- b)
- Vertragsverbindlichkeiten – das Unternehmen entrichtet im Gegenzug Güter und Dienstleistungen, keine Zahlungsmittel oder eigene Eigenkapitalinstrumente wie in Paragraph B50(b) beschrieben,
- c)
- Leasingverbindlichkeiten – das Unternehmen erhält ein Nutzungsrecht, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,
- d)
- Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Pensionsplänen – das Unternehmen erhält Arbeitsleistungen, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,
- e)
- Rückstellungen für die Entsorgung oder für die Wiederherstellung von Vermögenswerten – das Unternehmen erhält einen Vermögenswert, bei dem es sich nicht um Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form handelt, und
- f)
- Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten – das Unternehmen erhält keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form.
- B54
-
Es folgen Beispiele für Erträge und Aufwendungen aus solchen Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen nach Paragraph 61 der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen hat:
- a)
- Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen, gemäß IFRS 9,
- b)
- Zinsaufwendungen für eine Vertragsverbindlichkeit mit einer erheblichen Finanzierungskomponente im Sinne von IFRS 15,
- c)
- Zinsaufwendungen für eine Leasingverbindlichkeit, gemäß IFRS 16,
- d)
- Nettozinsaufwendungen (Nettozinserträge) aus einer Nettoschuld (einem Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan, gemäß IAS 19, und
- e)
- die Erhöhung des abgezinsten Betrags einer Rückstellung aufgrund des Zeitablaufs und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes der Rückstellungen, gemäß IAS 37.
- B55
-
Es folgen Beispiele für Erträge und Aufwendungen, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, die aber nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 61 fallen und daher der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden:
- a)
- Aufwendungen, die für den Verbrauch der erworbenen Güter oder Dienstleistungen, die in Paragraph B54(a) beschrieben sind, erfasst werden,
- b)
- laufender und nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, der sich aus einem leistungsorientierten Plan ergibt, gemäß IAS 19, und
- c)
- Neubewertungen des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld für eine bedingte Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss, die gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse erfasst werden.
Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus hybriden Verträgen, die einen Basisvertrag enthalten, bei dem es sich um eine Verbindlichkeit handelt
- B56
-
Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen aus einem hybriden Vertrag, der einen Basisvertrag enthält, bei dem es sich um eine Verbindlichkeit handelt, ist davon abhängig, ob das eingebettete Derivat vom Basisvertrag getrennt wird. Wenn das eingebettete Derivat
- a)
-
von der Basisverbindlichkeit getrennt wird, wendet das Unternehmen
- i)
- auf die getrennte Basisverbindlichkeit die in den Paragraphen 52, 59–61, 64(b) und 65–66 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten an und
- ii)
- auf das getrennte eingebettete Derivat die in den Paragraphen B70–B76 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Derivaten an,
- b)
- nicht von der Basisverbindlichkeit getrennt wird und wenn der hybride Vertrag aus einem Geschäftsvorfall resultiert, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, wendet das Unternehmen die in den Paragraphen 52, 60 und 65–66 angeführten Vorschriften für Verbindlichkeiten an, die sich aus solchen Geschäftsvorfällen ergeben,
- c)
-
nicht von der Basisverbindlichkeit getrennt wird und wenn der hybride Vertrag nicht aus einem Geschäftsvorfall resultiert, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet,
- i)
- ordnet das Unternehmen – wenn es sich bei der Basisverbindlichkeit um eine in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallende finanzielle Verbindlichkeit handelt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird – die in Paragraph 60 angeführten Erträge und Aufwendungen aus dem Vertrag (anstelle der in Paragraph 61 angeführten Erträge und Aufwendungen) nach dem erstmaligen Ansatz der Kategorie „Finanzierung” zu (siehe Paragraph B59),
- ii)
- wendet das Unternehmen – wenn es sich bei dem hybriden Vertrag um einen in den Anwendungsbereich von IFRS 17 fallenden Versicherungsvertrag handelt – die Vorschriften der Paragraphen 52 und 64(b) an, und
- iii)
- wendet das Unternehmen – andernfalls – die in den Paragraphen 52 und 61 angeführten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die sich aus solchen Geschäftsvorfällen ergeben, an.
- B57
- Ein Unternehmen hat die Paragraphen B56(b) und B56(c) auf alle hybriden Verträge anzuwenden, die eine Basisverbindlichkeit enthalten, von der das eingebettete Derivat nicht getrennt wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das eingebettete Derivat in Anwendung von Paragraph 4.3.3 von IFRS 9 oder in Anwendung von Paragraph 4.3.5 von IFRS 9 nicht trennt.
Verbindlichkeiten aus ausgestellten Kapitalanlageverträgen mit Überschussbeteiligung
- B58
-
Paragraph 64(a) enthält Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Kapitalanlageverträgen mit Überschussbeteiligung, die in Anwendung von IFRS 9 erfasst werden. Beispiele für solche Kapitalanlageverträge sind
- a)
- von einem Versicherer ausgegebene Kapitalanlageverträge mit Überschussbeteiligung, die nicht der in IFRS 17 enthaltenen Definition eines Kapitalanlagevertrags mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung entsprechen, und
- b)
- von einer Investmentgesellschaft ausgegebene Kapitalanlageverträge mit Überschussbeteiligung.
Erträge und Aufwendungen, die von einem Unternehmen, das die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden
- B59
- Nach Paragraph 65 hat ein Unternehmen, das die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, Erträge und Aufwendungen aus einem Teil oder der Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen. Ein Unternehmen hat die Vorschriften des genannten Paragraphen auch auf Erträge und Aufwendungen aus einem Derivat nach Paragraph B73(a), das sich auf einen Geschäftsvorfall bezieht, welcher lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, anzuwenden, nicht jedoch auf die Erträge und Aufwendungen aus einem hybriden Vertrag nach Paragraph B56(c)(i).
Ausbuchung und Änderungen der Einstufung
Ausbuchung eines Vermögenswerts oder einer Schuld oder Einstufung und Neubewertung eines Vermögenswerts als zur Veräußerung gehalten
- B60
-
Die Paragraphen B47(g) und B49(e) beziehen sich auf Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten. Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder aus seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten sowie aus einer etwaigen Folgebewertung, während der Vermögenswert zur Veräußerung gehalten wird, ergeben, derselben Kategorie zuzuordnen, der es die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert unmittelbar vor seiner Ausbuchung zuordnete. Beispielsweise hat ein Unternehmen Gewinne und Verluste
- a)
- aus der Veräußerung von Sachanlagen der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen,
- b)
- aus der Veräußerung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, wenn es diese Investitionstätigkeit nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, der Kategorie „Investition” zuzuordnen, und
- c)
- aus der Neubewertung einer zuvor nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen beim sukzessiven Erwerb eines Tochterunternehmens der Kategorie „Investition” zuzuordnen.
- B61
-
Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung einer Schuld unter Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 52 und 59–60 zuzuordnen. Beispielsweise ordnet das Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung einer Schuld
- a)
- der Kategorie „Finanzierung” zu, wenn die Schuld aus einem Geschäftsvorfall resultiert, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln durch ein Unternehmen beinhaltet, das die Bereitstellung von Finanzmitteln für Kunden nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, und
- b)
- der Kategorie „Betrieb” zu, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung eine Verbindlichkeit gegenüber einem Lieferanten ausbucht und eine Schuld im Rahmen dieser Vereinbarung ansetzt.
Nutzungsänderung eines Vermögenswerts
- B62
- Ein Geschäftsvorfall oder ein sonstiges Ereignis kann bewirken, dass ein Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus einem Vermögenswert einer anderen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung zuordnet, ohne dass der Vermögenswert ausgebucht wird. In solchen Fällen hat ein Unternehmen die Erträge und Aufwendungen aus dem Geschäftsvorfall oder dem sonstigen Ereignis der Kategorie zuzuordnen, der es die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert unmittelbar vor dem Geschäftsvorfall oder Ereignis zuordnete. So hat ein Unternehmen bei der Übertragung einer in den Anwendungsbereich von IAS 16 fallenden Immobilie, die zu einer in den Anwendungsbereich von IAS 40 fallenden als Investition gehaltenen Immobilie wird, alle in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzten Erträge oder Aufwendungen der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen.
Gruppen von Vermögenswerten und Schulden
- B63
-
Die Paragraphen B60–B62 enthalten Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus einem Vermögenswert oder einer Schuld, die sich aus dessen/deren Ausbuchung, Einstufung als zur Veräußerung gehalten, Folgebewertung, während der Vermögenswert bzw. die Schuld zur Veräußerung gehalten wird, oder Nutzungsänderung ergeben. Ein Geschäftsvorfall oder ein sonstiges Ereignis könnte in solchen Ergebnissen für eine Gruppe von Vermögenswerten (oder eine Gruppe von Vermögenswerten und Schulden) resultieren, die zu Erträgen und Aufwendungen geführt hat, welche ein Unternehmen unmittelbar vor dem Geschäftsvorfall oder sonstigen Ereignis unterschiedlichen Kategorien zuordnete. Ein Unternehmen hat Erträge oder Aufwendungen aus einem solchen Geschäftsvorfall oder sonstigen Ereignis wie folgt zuzuordnen:
- a)
- der Kategorie „Investition” , wenn mit Ausnahme von Ertragsteueransprüchen alle Vermögenswerte der Gruppe Erträge und Aufwendungen erwirtschaftet haben, die das Unternehmen unmittelbar vor dem Geschäftsvorfall oder dem sonstigen Ereignis der Kategorie „Investition” zuordnete, und
- b)
- andernfalls der Kategorie „Betrieb” .
- B64
-
Ein Unternehmen nimmt beispielsweise folgende Zuordnungen vor:
- a)
- Der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden Gewinne und Verluste aus dem Abgang eines konsolidierten Tochterunternehmens, wenn das Tochterunternehmen Vermögenswerte umfasste, die Erträge und Aufwendungen erwirtschaftet haben, die das Unternehmen unmittelbar vor dem Abgang der Kategorie „Betrieb” zuordnete. Die Gewinne und Verluste enthalten (auch) die nach Paragraph 48 von IAS 21 vorgeschriebene erfolgswirksame Umgliederung von Umrechnungsdifferenzen.
- b)
- Der Kategorie „Betrieb” zugeordnet wird ein Wertminderungsaufwand, der sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in Anwendung von IFRS 5 eine Veräußerungsgruppe als zur Veräußerung gehalten einstuft, wenn die Veräußerungsgruppe Vermögenswerte umfasste, die Erträge und Aufwendungen erwirtschaftet haben, die das Unternehmen unmittelbar vor der Einstufung der Veräußerungsgruppe als zur Veräußerung gehalten der Kategorie „Betrieb” zuordnete.
- c)
- Der Kategorie „Investition” werden Gewinne und Verluste aus dem Abgang eines konsolidierten Tochterunternehmens zugeordnet, sofern die einzigen Vermögenswerte des Tochterunternehmens als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – wobei das konsolidierte berichtende Unternehmen diese Investitionstätigkeit nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübte – und damit verbundene Ertragsteueransprüche waren. Die Gewinne und Verluste enthalten (auch) die nach Paragraph 48 von IAS 21 vorgeschriebene erfolgswirksame Umgliederung von Umrechnungsdifferenzen.
Zuordnung von Umrechnungsdifferenzen und des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten
- B65
- Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 47 hat ein Unternehmen Umrechnungsdifferenzen, die in Anwendung von IAS 21 in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, derselben Kategorie zuzuordnen wie die Erträge und Aufwendungen aus den Posten, aus denen die Umrechnungsdifferenzen resultierten, es sei denn, dies würde zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen (siehe Paragraph B68).
- B66
-
So ordnet ein Unternehmen beispielsweise Umrechnungsdifferenzen in Bezug auf
- a)
- eine in Paragraph B48(b) beschriebene Forderung, die auf eine Fremdwährung lautet, derselben Kategorie zu wie die Erträge und Aufwendungen aus diesem Vermögenswert, d. h. der Kategorie „Betrieb” , und
- b)
- ein Schuldinstrument, bei dem es sich um eine in Paragraph B51(a) beschriebene Verbindlichkeit handelt, die auf eine Fremdwährung lautet, derselben Kategorie zu wie die Erträge und Aufwendungen aus dieser Verbindlichkeit, d. h. der Kategorie „Finanzierung” (es sei denn, das Unternehmen übt die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit aus und ordnet die Erträge und Aufwendungen aus der Verbindlichkeit in Anwendung von Paragraph 65 der Kategorie „Betrieb” zu).
- B67
- Ein Unternehmen kann Erträge und Aufwendungen aus einem Geschäftsvorfall, der nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, mehr als einer Kategorie zuordnen. So könnte beispielsweise der Erwerb von Dienstleistungen im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Geschäftsvorfalls, für den ein verlängertes Zahlungsziel ausgehandelt wurde, in einem Aufwand für den Erwerb der Dienstleistungen, der der Kategorie „Betrieb” zugeordnet wird (siehe Paragraph B55(a)), und in Zinsaufwendungen, die der Kategorie „Finanzierung” zugeordnet werden (siehe Paragraph B54(a)), resultieren. In solchen Fällen hat ein Unternehmen vorbehaltlich des Paragraphen B68 nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob sich die Umrechnungsdifferenz auf den der Kategorie „Finanzierung” zugeordneten Betrag bezieht – und ihn dieser Kategorie zuzuordnen – oder ob er sich auf den einer anderen Kategorie zugeordneten Betrag bezieht – und ihn dieser Kategorie zuzuordnen. Ein Unternehmen darf eine Umrechnungsdifferenz, die sich aus einer Schuld aus einem Geschäftsvorfall ergibt, welcher nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, nicht verschiedenen Kategorien zuordnen. Wenn ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, wie die Umrechnungsdifferenzen zuzuordnen sind, ist es nicht verpflichtet, die Umrechnungsdifferenzen in Bezug auf alle diese Schulden derselben Kategorie zuzuordnen. Ein Unternehmen hat jedoch Umrechnungsdifferenzen, die sich auf ähnliche Schulden beziehen, derselben Kategorie zuzuordnen.
- B68
- Würde die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen B65 und B67 zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen, hat ein Unternehmen die betreffenden Umrechnungsdifferenzen stattdessen der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen. Ein Unternehmen hat für jeden Posten, der zu Umrechnungsdifferenzen führt, zu beurteilen, ob die Zuordnung der Umrechnungsdifferenzen in der in den Paragraphen B65 und B67 beschriebenen Weise zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen würde. Die Beurteilung richtet sich nach den mit den einzelnen Posten verbundenen Fakten und Umständen. Beziehen sich dieselben Sachverhalte und Umstände auf mehrere Posten, könnte ein Unternehmen auf jeden dieser Posten dieselbe Beurteilung anwenden.
- B69
- In Anwendung von Paragraph 28 von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern kann ein Unternehmen den Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten zusammen mit anderen mit der Nettoposition der monetären Posten in Beziehung gesetzten Ertrags- und Aufwandsposten, wie Zinserträge und -aufwendungen und Umrechnungsdifferenzen, darstellen. Stellt das Unternehmen den Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten nicht zusammen mit den damit in Beziehung gesetzten Erträgen und Aufwendungen dar, hat es den Gewinn oder Verlust der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen.
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten
- B70
- Nach Paragraph 47 hat ein Unternehmen Erträge und Aufwendungen den verschiedenen Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 47 hat ein Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Gewinne und Verluste aus einem Finanzinstrument, das nach IFRS 9 als Sicherungsinstrument designiert ist, derselben Kategorie zuzuordnen wie die Erträge und Aufwendungen, die von den Risiken, zu deren Steuerung das Finanzinstrument verwendet wird, betroffen sind. Würde dies jedoch den Bruttoausweis von Gewinnen und Verlusten erfordern, hat ein Unternehmen alle diese Gewinne und Verluste der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen (siehe Paragraphen B74–B75).
- B71
- Ein Unternehmen hat Gewinne und Verluste aus einer nicht designierten Komponente eines designierten Sicherungsinstruments derselben Kategorie zuzuordnen wie Gewinne und Verluste aus der designierten Komponente. Ein Unternehmen hat die unwirksamen Teile eines Gewinns oder Verlusts derselben Kategorie zuzuordnen wie die wirksamen Teile.
- B72
- Ein Unternehmen hat die Vorschriften des Paragraphen B70 auch auf Gewinne und Verluste aus einem Derivat anzuwenden, das nicht nach IFRS 9 als Sicherungsinstrument designiert ist, aber zur Steuerung ermittelter Risiken verwendet wird. Würde dies jedoch den Bruttoausweis von Gewinnen oder Verlusten erfordern (siehe Paragraphen B74–B75) oder zu einem unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand führen, hat das Unternehmen stattdessen alle Gewinne und Verluste aus dem Derivat der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen.
- B73
-
Ein Unternehmen hat Gewinne und Verluste aus einem Derivat, das nicht zur Steuerung ermittelter Risiken verwendet wird, wie folgt zuzuordnen:
- a)
- der Kategorie „Finanzierung” , wenn sich das Derivat auf einen Geschäftsvorfall bezieht, der lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet (z. B. eine erworbene Kaufoption, die das emittierende Unternehmen berechtigt, einen festen Betrag einer Fremdwährung gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu tauschen), es sei denn, das Unternehmen übt die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit aus und ordnet die Gewinne und Verluste in Anwendung von Paragraph B59 der Kategorie „Betrieb” zu, und
- b)
- der Kategorie „Betrieb” , wenn die Bedingungen unter a) nicht erfüllt sind.
- B74
-
Die Paragraphen B70 und B72 verbieten den Bruttoausweis von Gewinnen und Verlusten aus Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrumente designiert sind, und aus Derivaten, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind. Der Bruttoausweis von Gewinnen und Verlusten kann sich aus Situationen ergeben, in denen
- a)
- ein Unternehmen solche Finanzinstrumente verwendet, um die Risiken einer Gruppe von Geschäften mit gegenläufigen Risikopositionen zu steuern (siehe Paragraph 6.6.1 von IFRS 9 zu den Kriterien, die eine Gruppe von Geschäften erfüllen muss, um als gesichertes Grundgeschäft infrage zu kommen), und
- b)
- die gesteuerten Risiken sich auf Einzelposten in mehr als einer Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung auswirken.
- B75
- Ein Unternehmen kann beispielsweise ein Derivat verwenden, um das Netto-Währungsrisiko sowohl in Bezug auf Erlöse (der Kategorie „Betrieb” zugeordnet) als auch in Bezug auf Zinsaufwendungen (der Kategorie „Finanzierung” zugeordnet) zu steuern. In solchen Fällen werden die Umrechnungsdifferenzen aus den Erlösen mit den Umrechnungsdifferenzen aus den Zinsaufwendungen und den Gewinnen oder Verlusten aus dem Derivat ausgeglichen. Das Unternehmen ordnet Umrechnungsdifferenzen aus Erlösen jedoch einer anderen Kategorie zu als Umrechnungsdifferenzen aus Zinsaufwendungen. Um den Gewinn oder Verlust aus dem Derivat in jeder Kategorie darzustellen, müsste ein Unternehmen in jeder Kategorie einen Gewinn oder Verlust darstellen, der größer ist als der, der sich aus dem Derivat ergeben hat. In Anwendung der Paragraphen B70–B73 darf ein Unternehmen keinen solchen Bruttoausweis der Gewinne oder Verluste vornehmen, sondern hat jeden Gewinn oder Verlust aus dem Derivat der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen.
- B76
- Die Vorschriften der Paragraphen B70–B75 legen lediglich fest, wie Erträge und Aufwendungen den verschiedenen Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen sind. Sie schreiben weder vor, in welchen Einzelposten (bzw. welche Einzelposten) diese Erträge und Aufwendungen aufzunehmen sind, noch haben sie Vorrang vor den Vorschriften anderer IFRS-Rechnungslegungsstandards.
Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
- B77
-
Ein Unternehmen kann verpflichtet sein, einen in Paragraph 75 angeführten oder in einem anderen IFRS-Rechnungslegungsstandard angegebenen Einzelposten in mehr als einer der in Paragraph 47 angeführten Kategorien darzustellen. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das die Investition in Vermögenswerte bzw. die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, verpflichtet sein, den in Paragraph 75(b)(ii) genannten Einzelposten der Wertminderungsaufwendungen, die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 ermittelt werden, in folgenden Kategorien darzustellen:
- a)
- in der Kategorie „Betrieb” – sofern die Wertminderungsaufwendungen sich auf Forderungen aus Gütern und Dienstleistungen beziehen, wie in Paragraph B48(b) beschrieben, und
- b)
- in der Kategorie „Investition” – sofern die Wertminderungsaufwendungen sich auf finanzielle Vermögenswerte beziehen, die einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften, wie in Paragraph B46 beschrieben.
- B78
-
Nach den Paragraphen 24 und 41(c) hat ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, wenn dies erforderlich ist, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen des Unternehmens bereitzustellen. Ein Unternehmen nimmt die Feststellung, ob dies erforderlich ist, nach eigenem Ermessen vor (einschließlich der Feststellung, ob es erforderlich ist, die in Paragraph 75 angeführten Einzelposten aufzugliedern). Nach den Paragraphen 20 und 41(d) hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um im Anhang wesentliche Informationen anzugeben. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Unternehmens. Nach Paragraph 41 muss das Unternehmen zur Stützung seiner Ermessensentscheidungen beurteilen, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei diesen Merkmalen kann es sich um folgende handeln:
- a)
- Art (siehe Paragraph 80),
- b)
- Funktion (Rolle) im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens (siehe Paragraph 81),
- c)
- Persistenz (einschließlich der Häufigkeit des Ertrags- oder Aufwandspostens oder der Frage, ob es sich um einen wiederkehrenden oder um einen nicht wiederkehrenden Posten handelt),
- d)
- Bewertungsgrundlage,
- e)
- Bewertungsunsicherheit oder Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses (oder andere mit einem Posten verbundene Risiken),
- f)
- Umfang,
- g)
- geografischer Standort oder regulatorische Rahmenbedingungen,
- h)
- steuerliche Auswirkungen (z. B. wenn für Ertrags- oder Aufwandsposten unterschiedliche Steuersätze gelten) und
- i)
- die Frage, ob die Erträge oder Aufwendungen sich aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäftsvorfalls oder eines Ereignisses oder aus einer späteren Änderung der Schätzung im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall oder dem Ereignis ergeben.
- B79
-
Bei den Erträgen und Aufwendungen, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sein können, dass ihre Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung erforderlich ist oder ihre Angabe im Anhang mit Blick auf die Bereitstellung wesentlicher Informationen erforderlich ist, kann es sich um folgende handeln:
- a)
- Außerplanmäßige Abschreibung von Vorräten sowie Wertaufholungen dieser außerplanmäßigen Abschreibungen,
- b)
- Wertminderungsaufwendungen für Sachanlagen sowie Wertaufholungen solcher Wertminderungsaufwendungen,
- c)
- Erträge und Aufwendungen aus der Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens und Auflösung etwaiger Rückstellungen für Umstrukturierungen,
- d)
- Erträge und Aufwendungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
- e)
- Erträge und Aufwendungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
- f)
- Erträge und Aufwendungen aus der Beendigung von Rechtsstreitigkeiten,
- g)
- Auflösungen von Rückstellungen und
- h)
- nicht wiederkehrende Erträge und Aufwendungen, die nicht unter den Buchstaben a) bis g) angeführt sind.
Darstellung und Angabe von der Kategorie „Betrieb” zugeordneten Aufwendungen
Verwendung der Merkmale „Art” und „Funktion”
- B80
-
Bei der Bestimmung, wie die Merkmale „Art” und „Funktion” mit Blick auf die Bereitstellung der nach Paragraph 78 verlangten möglichst nützlichen strukturierten Zusammenfassung zu verwenden sind, hat ein Unternehmen zu prüfen,
- a)
- welche Einzelposten die nützlichsten Informationen über die Hauptkomponenten oder -faktoren der Rentabilität des Unternehmens bieten. So könnten beispielsweise bei einem Einzelhandelsunternehmen die Umsatzkosten eine Hauptkomponente oder ein Hauptfaktor der Rentabilität sein. Die Darstellung eines Umsatzkosten-Einzelpostens könnte relevante Informationen darüber bereitstellen, ob die Erlöse aus dem Verkauf von Gütern das überschreiten, was für Einzelhändler hauptsächlich direkte Kosten sind, und mit welcher Marge. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Umsatzkosten relevante Informationen über die Hauptkomponenten oder -faktoren der Rentabilität liefern, wenn der Zusammenhang zwischen Erlösen und Kosten weniger unmittelbar ist. So könnten beispielsweise bei bestimmten Dienstleistungsunternehmen Informationen über die nach ihrer Art gegliederten Betriebsaufwendungen, wie z. B. Leistungen an Arbeitnehmer, für die Abschlussadressaten relevanter sein, da diese Aufwendungen die Hauptfaktoren der Rentabilität sind.
- b)
- welche Einzelposten die Art und Weise, wie die Geschäfte geführt werden und wie das Management intern Bericht erstattet, am besten wiedergeben. So könnte beispielsweise ein Produktionsunternehmen, das auf Basis von Hauptfunktionen geführt wird, die Aufwendungen für die Zwecke der internen Berichterstattung nach ihrer Funktion gliedern. Dahingegen könnte ein Unternehmen, das eine einzige vorrangige Funktion hat, wie etwa die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden, feststellen, dass Einzelposten, die Aufwendungen enthalten, die nach ihrer Art gegliedert sind, die nützlichsten Informationen für interne Berichtszwecke bereitstellen.
- c)
- was die Standardpraktiken der jeweiligen Branche vorsehen. Wenn die Aufwendungen von den Unternehmen einer Branche in ein und derselben Weise gegliedert werden, können die Abschlussadressaten die Aufwendungen der einzelnen Unternehmen der jeweiligen Branche leichter vergleichen.
- d)
- ob die Zuordnung bestimmter Aufwendungen zu Funktionen insoweit willkürlich wäre, als die dargestellten Einzelposten kein getreues Bild der Funktionen vermitteln würden. In solchen Fällen hat ein Unternehmen diese Aufwendungen nach ihrer Art zu gliedern.
- B81
-
In bestimmten Fällen könnte ein Unternehmen bei der Prüfung der in Paragraph B80 dargelegten Faktoren feststellen, dass die Gliederung und Darstellung bestimmter Aufwendungen nach ihrer Art und anderer Aufwendungen nach ihrer Funktion die nützlichste strukturierte Zusammenfassung bietet. Hierzu zwei Beispiele:
- a)
- Die Faktoren in den Paragraphen B80(a)–(b) könnten darauf hindeuten, dass die Gliederung und Darstellung der Aufwendungen nach ihrer Funktion die nützlichste strukturierte Zusammenfassung bietet, mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen, bei denen die Zuordnung zu Funktionen willkürlich wäre (siehe Paragraph B80(d)), und
- b)
- ein Unternehmen mit zwei verschiedenen Arten von Hauptgeschäftstätigkeit könnte bestimmte Aufwendungen nach ihrer Funktion und andere Aufwendungen nach ihrer Art gliedern und darstellen, um Informationen über die Hauptfaktoren seiner Rentabilität bereitzustellen.
- B82
- Wenn ein Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmte Aufwendungen nach ihrer Art und andere Aufwendungen nach ihrer Funktion gliedert und darstellt, hat es die sich daraus ergebenden Einzelposten so zu bezeichnen, dass der Bezeichnung eindeutig zu entnehmen ist, welche Aufwendungen in den verschiedenen Einzelposten enthalten sind. Wenn beispielsweise ein Unternehmen bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer in einen Funktions-Einzelposten und andere Leistungen an Arbeitnehmer in einen Art-Einzelposten aufnimmt, muss der Bezeichnung des Art-Einzelpostens eindeutig zu entnehmen sein, dass er nicht alle Leistungen an Arbeitnehmer enthält (z. B. „Leistungen an Arbeitnehmer mit Ausnahme derer, die in den Umsatzkosten enthalten sind” ).
- B83
- Nach Paragraph 30 hat ein Unternehmen Aufwendungen von einer Berichtsperiode zur nächsten stetig zu gliedern und darzustellen, es sei denn, Paragraph 30(a) oder 30(b) findet Anwendung. Wenn beispielsweise ein Unternehmen die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in einer Berichtsperiode als Art-Einzelposten darstellt, hat es auch jede ähnliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Folgeperioden als Art-Einzelposten darzustellen, es sei denn, Paragraph 30(a) oder 30(b) findet Anwendung. Wenn es in einer Folgeperiode keine ähnliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts gibt, stellt die Tatsache, dass in dieser Folgeperiode ein Aufwand von null vorliegt, keine Änderung der Gliederung und Darstellung dar.
- B84
-
Ein Unternehmen stellt seine Aufwendungen entweder nach ihrer Art dar oder macht, in Anwendung von Paragraph 83, im Anhang Angaben zu bestimmten nach ihrer Art gegliederten Aufwendungen. Bei den dargestellten oder im Anhang angegebenen Beträgen braucht es sich nicht um die Beträge zu handeln, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden. Sie können Beträge enthalten, die als Teil des Buchwerts eines Vermögenswerts erfasst wurden. Wenn ein Unternehmen
- a)
- Beträge darstellt, bei denen es sich nicht um die Beträge handelt, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden, stellt es auch einen zusätzlichen Einzelposten für die Änderung des Buchwerts der betroffenen Vermögenswerte dar. Beispielsweise könnte ein Unternehmen bei der Anwendung von Paragraph 39 von IAS 2 einen Einzelposten für eine Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen darstellen.
- b)
- nach Paragraph 83(b) im Anhang Beträge angibt, bei denen es sich nicht um die in der Berichtsperiode als Aufwand erfassten Beträge handelt, hat das Unternehmen dies unter Nennung der betreffenden Vermögenswerte qualitativ zu erläutern.
Aggregation der Betriebsaufwendungen
- B85
- Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 78 hat ein Unternehmen zu bestimmen, welches Aggregationsniveau für Betriebsaufwendungen die nützlichste strukturierte Zusammenfassung bietet. Hierzu ein Beispiel: In einem Unternehmen werden verschiedene Verwaltungstätigkeiten ausgeführt (z. B. Personalmanagement, Informationstechnologie, Recht und Rechnungswesen). Mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung kann das Unternehmen die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Betriebsaufwendungen auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Merkmale aggregieren – bei allen diesen Aufwendungen handelt es sich um Aufwendungen für Ressourcen, die im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten verbraucht werden. Dementsprechend kann das Unternehmen sie in einem Einzelposten mit der Bezeichnung „Verwaltungsaufwendungen” darstellen. Das Unternehmen kann ferner Aufwendungen für Ressourcen haben, die im Rahmen von Verkaufstätigkeiten verbraucht werden. Diese Aufwendungen weisen gegenüber den Verwaltungsaufwendungen ein nicht ähnliches Merkmal auf – Verkaufsaufwendungen ergeben sich aus Ressourcen, die im Rahmen von Verkaufstätigkeiten verbraucht werden, und Verwaltungsaufwendungen ergeben sich aus Ressourcen, die im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten verbraucht werden. Diese Merkmale sind in einem Maße nicht ähnlich, dass eine Aufgliederung – Darstellung in separaten Einzelposten für Verkaufsaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen – erforderlich sein kann, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen des Unternehmens bereitzustellen.
GESAMTERGEBNISRECHNUNG
Sonstiges Ergebnis
- B86
- Einige IFRS-Rechnungslegungsstandards nennen Umstände, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung der aktuellen Berichtsperiode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von Änderungen von Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS-Rechnungslegungsstandards verlangen oder gestatten, dass ein Unternehmen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung als Erträge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts unberücksichtigt lässt (siehe Paragraph B87).
- B87
-
Anhang A enthält eine Definition des Begriffs „sonstiges Ergebnis” . Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- a)
- Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16 und IAS 38),
- b)
- Neubewertungen von leistungsorientierten Versorgungsplänen (siehe IAS 19),
- c)
- Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21),
- d)
- Gewinne und Verluste aus Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 als zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet designiert wurden,
- e)
- Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden,
- f)
- der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zahlungsströmen und Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten zur Absicherung von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß Paragraph 5.7.5 von IFRS 9 als zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet designiert wurden (siehe Kapitel 6 von IFRS 9),
- g)
- bei bestimmten Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, der Betrag der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, der auf Änderungen beim Ausfallrisiko der Verbindlichkeit zurückzuführen ist (siehe Paragraph 5.7.7 von IFRS 9),
- h)
- Wertänderungen des Zeitwerts von Optionen bei Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderungen des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert sind (siehe Kapitel 6 von IFRS 9),
- i)
- Wertänderungen des Terminelements von Termingeschäften bei Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Änderungen des Kassaelements als Sicherungsinstrument designiert sind, sowie Wertänderungen des Fremdwährungs-Basisspreads eines Finanzinstruments, wenn er aus der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (siehe Kapitel 6 von IFRS 9),
- j)
- versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen aus gezeichneten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die von einer erfolgswirksamen Erfassung ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtsumme der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen aufgegliedert wird, um einen Betrag erfolgswirksam zu erfassen, der durch eine systematische Aufteilung unter Anwendung des Paragraphen 88(b) von IFRS 17 bestimmt wird, oder wenn unter Anwendung des Paragraphen 89(b) von IFRS 17 ein Betrag bestimmt wird, mit dem Bewertungsinkonsistenzen mit den Finanzerträgen oder -aufwendungen aus den zugrunde liegenden Referenzwerten eliminiert werden, und
- k)
- versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen, die von einer erfolgswirksamen Erfassung ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtsumme der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen aus der Rückversicherung aufgegliedert wird, um einen Betrag erfolgswirksam zu erfassen, der durch eine systematische Aufteilung unter Anwendung des Paragraphen 88(b) von IFRS 17 bestimmt wird.
- B88
- Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21) oder wenn abgesicherte erwartete Zahlungsströme sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken (siehe Paragraph 6.5.11(d) von IFRS 9 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).
- B89
- Nach Paragraph 90 hat ein Unternehmen Umgliederungsbeträge, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen, in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben. Umgliederungsbeträge fallen bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 erfasst werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Pläne, die gemäß IAS 19 erfasst werden, nicht an. Ein Unternehmen erfasst diese Bestandteile im sonstigen Ergebnis und gliedert sie in späteren Berichtsperioden nicht erfolgswirksam um. Ein Unternehmen kann Veränderungen der Neubewertungsrücklage in späteren Berichtsperioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgliedern (siehe IAS 16 und IAS 38). Gemäß IFRS 9 entstehen keine Umgliederungsbeträge, wenn eine Absicherung von Zahlungsströmen oder die Bilanzierung des Zeitwerts einer Option (oder des Terminelements eines Termingeschäfts oder des Fremdwährungs-Basisspreads eines Finanzinstruments) zu Beträgen führt, die ein Unternehmen aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen bzw. einer gesonderten Eigenkapitalkomponente ausbucht und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit einbezieht. Ein Unternehmen ordnet diese Beträge direkt den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zu.
BILANZ
Einstufung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig
- B90
- Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 96 gilt: Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an, so vermittelt eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als Betriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Zugleich werden durch eine solche getrennte Untergliederung Vermögenswerte, die ein Unternehmen innerhalb des laufenden Geschäftszyklus zu realisieren erwartet, und Schulden, deren Erfüllung in derselben Periode fällig wird, herausgestellt.
- B91
- Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermögens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität eine nützlichere strukturierte Zusammenfassung als die Darstellung nach Fristigkeiten, da das Unternehmen keine Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet.
- B92
- Bei der Anwendung von Paragraph 96 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Fristigkeiten und andere nach Liquidität darstellen, wenn sich dadurch eine nützlichere strukturierte Zusammenfassung ergibt. Eine gemischte Darstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn das Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.
- B93
- Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, um die Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 verlangt die Angabe der Fälligkeitsanalyse sowohl für finanzielle Vermögenswerte als auch für finanzielle Verbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monetären Vermögenswerten, wie z. B. Vorräten, und über den erwarteten Zeitpunkt der Erfüllung von Schulden, wie z. B. Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwar unabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig eingestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen im Anhang den Buchwert der Vorräte an, die es nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu realisieren erwartet.
Kurzfristige Vermögenswerte
- B94
- Nach Paragraph 100 ist ein Unternehmen verpflichtet, alle nicht als kurzfristig eingestuften Vermögenswerte als langfristig einzustufen. Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig” , um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist.
- B95
- Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Realisierung in Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten. Ist der normale Geschäftszyklus eines Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des normalen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (als Beispiel hierfür seien einige finanzielle Vermögenswerte angeführt, die die Definition von „zu Handelszwecken gehalten” gemäß IFRS 9 erfüllen), sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.
Kurzfristige Schulden
Normaler Geschäftszyklus (siehe Paragraph 101(a))
- B96
- Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Abgrenzungsposten für personalbezogene Aufwendungen und andere Betriebsaufwendungen, bilden einen Teil des Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus eines Unternehmens verwendet wird. Solche Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Für die Einstufung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der normale Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.
Primär zu Handelszwecken gehalten (siehe Paragraph 101(b)) oder innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen (siehe Paragraph 101(c))
- B97
- Andere kurzfristige Schulden werden zwar nicht als Teil des normalen Geschäftszyklus erfüllt, sie sind aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen oder werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise einige finanzielle Verbindlichkeiten, die die Definition des Begriffs „zu Handelszwecken gehalten” in IFRS 9 erfüllen, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige Verbindlichkeiten, die nicht aus Lieferungen und Leistungen stammen. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zu dem im normalen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen B99–B103 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.
- B98
-
Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen sind; dies gilt selbst dann, wenn
- a)
- die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst und
- b)
- eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung abgeschlossen wird.
Recht auf Verschiebung der Erfüllung um mindestens zwölf Monate (Paragraph 101(d))
- B99
- Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, muss Substanz haben und zum Abschlussstichtag bestehen (siehe Paragraphen B100–B103).
- B100
-
Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld aus einer Kreditvereinbarung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, kann an die Voraussetzung geknüpft sein, dass das Unternehmen in dieser Kreditvereinbarung festgelegte Bedingungen (im Folgenden „Nebenbedingungen” ) erfüllt. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 101(d)
- a)
- haben solche Nebenbedingungen einen Einfluss darauf, ob dieses Recht – wie in den Paragraphen B102–B103 dargestellt – am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss. Eine solche Nebenbedingung hat selbst dann einen Einfluss darauf, ob das Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn die Einhaltung der Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird (z. B. eine Nebenbedingung, die die Finanzlage des Unternehmens am Abschlussstichtag betrifft, deren Einhaltung aber erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird).
- b)
- haben solche Nebenbedingungen keinen Einfluss darauf, ob dieses Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss (z. B. eine Nebenbedingung, die die Finanzlage des Unternehmens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag betrifft).
- B101
- Hat ein Unternehmen am Abschlussstichtag das Recht, die Laufzeit einer Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verlängern, so stuft es die Verpflichtung selbst dann als langfristig ein, wenn sie ansonsten innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. Verfügt das Unternehmen nicht über ein solches Recht, so berücksichtigt es die Möglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.
- B102
- Wird eine Nebenbedingung einer langfristigen Kreditvereinbarung von einem Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag verletzt, sodass die Schuld jederzeit auf Anforderung fällig werden kann, so hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung auf Zahlung aufgrund der Verletzung verzichtet hat. Die Schuld wird als kurzfristig eingestuft, weil das Unternehmen am Abschlussstichtag nicht das Recht hat, ihre Erfüllung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.
- B103
- Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, falls der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung beheben und der Kreditgeber keine sofortige Zahlung verlangen kann.
- B104
- Keinen Einfluss auf die Einstufung einer Schuld hat die Wahrscheinlichkeit, mit der das Unternehmen von seinem Recht Gebrauch machen wird, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Erfüllt eine Schuld die in den Paragraphen 101–102 für eine Einstufung als langfristig genannten Kriterien, ist sie selbst dann als langfristig einzustufen, wenn das Management die Absicht hat oder erwartet, dass das Unternehmen die Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt, oder wenn das Unternehmen die Schuld zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfüllt. Allerdings muss das Unternehmen in jedem dieser Fälle Informationen zum Erfüllungszeitpunkt angeben, damit die Abschlussadressaten die Auswirkungen der Schuld auf die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens nachvollziehen können (siehe Paragraphen 6C(c) von IAS 8 und B105(d)).
- B105
-
Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung die folgenden Ereignisse eintreten, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:
- a)
- langfristige Refinanzierung einer als kurzfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph B98),
- b)
- Abstellung einer Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph B102),
- c)
- Gewährung einer Nachfrist durch den Kreditgeber zur Abstellung der Verletzung einer als kurzfristig eingestuften langfristigen Kreditvereinbarung (siehe Paragraph B103) und
- d)
- Erfüllung einer als langfristig eingestuften Schuld (siehe Paragraph B104).
- B106
-
Bei der Anwendung der Paragraphen 101–102 und B96–B103 könnte ein Unternehmen Schulden aus Kreditvereinbarungen als langfristig einstufen, wenn das Recht des Unternehmens, die Erfüllung dieser Schulden zu verschieben, an die Voraussetzung geknüpft ist, dass es innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag Nebenbedingungen erfüllt (siehe Paragraph B100(b)). In solchen Fällen hat ein Unternehmen Angaben im Anhang zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, das Risiko zu verstehen, dass die Schulden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnten, und u. a. Folgendes umfassen:
- a)
- Angaben zu den Nebenbedingungen (einschließlich ihrer Art und des Zeitpunkts, zu dem sie vom Unternehmen erfüllt werden müssen) und den Buchwert der zugehörigen Schulden,
- b)
- gegebenenfalls Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Nebenbedingungen haben könnte – z. B. dass das Unternehmen während des Berichtszeitraums oder danach Maßnahmen getroffen hat, um eine potenzielle Verletzung zu vermeiden oder abzumildern. Zu solchen Tatsachen und Umständen könnte auch gehören, dass das Unternehmen die Nebenbedingungen nicht erfüllt hätte, wenn deren Einhaltung anhand der Situation des Unternehmens am Abschlussstichtag beurteilt worden wäre.
Erfüllung (Paragraph 101(a), 101(c) und 101(d))
- B107
-
Für die Zwecke der Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig bezeichnet der Begriff „Erfüllung” eine Übertragung an die Gegenpartei, die die Tilgung der Schuld zur Folge hat. Eine solche Übertragung könnte bestehen aus:
- a)
- Zahlungsmitteln oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen wie Gütern oder Dienstleistungen oder
- b)
- eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, es sei denn, Paragraph B108 findet Anwendung.
- B108
- Kann eine Schuld nach Wahl der Gegenpartei durch die Übertragung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden, bleibt die Einstufung der Schuld als kurz- oder langfristig hiervon unberührt, wenn das Unternehmen die Option in Anwendung von IAS 32 als Eigenkapitalinstrument einstuft und sie getrennt von der Schuld als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments erfasst.
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
- B109
- Nach den Paragraphen 24 und 41(c) hat ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten in der Bilanz darzustellen, wenn dies erforderlich ist, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital des Unternehmens bereitzustellen. Ein Unternehmen nimmt die Feststellung, ob dies erforderlich ist, nach eigenem Ermessen vor (einschließlich der Feststellung, ob es erforderlich ist, die in Paragraph 103 angeführten Einzelposten aufzugliedern). Nach Paragraph 41 muss das Unternehmen zur Stützung seiner Ermessensentscheidungen beurteilen, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei zusätzlichen Einzelposten für Vermögenswerte und Schulden stützt das Unternehmen seine Ermessensentscheidungen auf eine Beurteilung von Art oder Funktion der Vermögenswerte oder Schulden. Die in den Paragraphen B110(c)–(k) angeführten Merkmale können einem Unternehmen dabei helfen, die Art oder Funktion der Vermögenswerte und Schulden zu ermitteln.
- B110
-
Nach den Paragraphen 20 und 41(d) hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um im Anhang wesentliche Informationen anzugeben. Ein Unternehmen beurteilt zur Stützung seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei diesen Merkmalen kann es sich um folgende handeln:
- a)
- Art,
- b)
- Funktion (Rolle) im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens,
- c)
- Laufzeit und Zeitpunkt der Realisierung oder Erfüllung (einschließlich der Frage, ob ein Vermögenswert oder eine Schuld als kurz- oder langfristig eingestuft ist oder ob seine/ihre Realisierung oder Erfüllung zum Geschäftszyklus des Unternehmens gehört),
- d)
- Liquidität,
- e)
- Bewertungsgrundlage,
- f)
- Bewertungsunsicherheit oder Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses (oder andere mit einem Posten verbundene Risiken),
- g)
- Umfang,
- h)
- geografischer Standort oder regulatorische Rahmenbedingungen,
- i)
- Art z. B. der Güter, Dienstleistungen oder Kunden,
- j)
- steuerliche Auswirkungen, z. B. wenn Vermögenswerte oder Schulden eine unterschiedliche steuerliche Basis haben, und
- k)
- Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung eines Vermögenswerts oder der Übertragbarkeit einer Schuld.
- B111
-
Bei den Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapitalposten, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sein können, dass ihre Darstellung in der Bilanz mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung erforderlich ist oder ihre Angabe im Anhang mit Blick auf die Bereitstellung wesentlicher Informationen erforderlich ist, kann es sich um folgende handeln:
- a)
- Sachanlagen, die gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert werden,
- b)
- Forderungen, die in Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen sowie in Vorauszahlungen und sonstige Beträge aufgegliedert werden,
- c)
- Vorräte, die in Anwendung von IAS 2 in Posten wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse aufgegliedert werden,
- d)
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die in Anwendung von IAS 7 aufgegliedert werden, um die Höhe der Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind, getrennt auszuweisen,
- e)
- Rückstellungen, die nach ihrer Art aufgegliedert werden, z. B. Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer, für Entsorgungsverpflichtungen oder für andere Posten, und
- f)
- Eigenkapital und Rücklagen, die in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes Kapital, Agio und Rücklagen, aufgegliedert werden.
ANHANGANGABEN
Struktur
- B112
-
Nach Paragraph 114 hat ein Unternehmen die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Zu einer systematischen Ordnung oder Gliederung der Anhangangaben gehört,
- a)
- dass Tätigkeitsbereiche hervorgehoben werden, die nach Einschätzung des Unternehmens für das Verständnis seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders wichtig sind, indem beispielsweise Informationen zu bestimmten Geschäftstätigkeiten zusammengefasst werden,
- b)
- dass Informationen über Posten, die in ähnlicher Weise bewertet werden, beispielsweise über zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte, zusammengefasst werden, oder
- c)
-
dass die Einzelposten in der Reihenfolge ausgewiesen werden, in der sie in der Ergebnisrechnung und der Bilanz angeführt sind, wie
- i)
- Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards (siehe Paragraph 6B von IAS 8),
- ii)
- wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 27A von IAS 8),
- iii)
- ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil bereitgestellt und jeder Einzelposten dargestellt wird, und
- iv)
-
sonstige Angaben, einschließlich:
- (1)
- Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht angesetzte vertragliche Verpflichtungen und
- (2)
- nichtfinanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
- B113
- Paragraph 117 enthält eine Definition des Begriffs vom Management festgelegte Erfolgskennzahl. Es ist denkbar, dass ein Unternehmen keine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, eine einzige vom Management festgelegte Erfolgskennzahl oder mehrere vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen hat. Beispielsweise hat ein Unternehmen, das den Abschlussadressaten seine Ertragslage lediglich mittels der nach IFRS-Rechnungslegungsstandards in den primären Abschlussbestandteilen darzustellenden oder im Anhang anzugebenden Summen und Zwischensummen öffentlich mitteilt, keine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl.
- B114
- Eine Kennzahl entspricht dann der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” , wenn sie den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt. Wenn beispielsweise eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die sich auf ein gemäß IFRS 8 angegebenes berichtspflichtiges Segment bezieht, keine Informationen über einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt bereitstellt, entspricht diese Zwischensumme nicht der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” .
- B115
- Mitunter kann jedoch eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die sich auf ein berichtspflichtiges Segment bezieht, Informationen über einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt bereitstellen. Wenn beispielsweise ein berichtspflichtiges Segment eine einzige Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens enthält und in der Gewinn- und Verlustrechnung eine sich auf dieses Segment beziehende Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen dargestellt wird, deutet dies darauf hin, dass die Zwischensumme Informationen über einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt bietet. In solchen Fällen entspricht eine sich auf dieses berichtspflichtige Segment beziehende Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” , wenn sie die übrigen Elemente dieser Definition erfüllt.
Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen
- B116
-
Eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl ist eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen. Es folgen Beispiele für Kennzahlen, die keine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen sind, da es sich nicht um Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen handelt:
- a)
- Zwischensummen nur von Erträgen bzw. nur von Aufwendungen (z. B. eine eigenständige Kennzahl für angepasste Erlöse, die nicht Teil einer Zwischensumme ist, welche auch Aufwendungen umfasst),
- b)
- Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital oder Kombinationen dieser Elemente,
- c)
- Finanzkennzahlen (z. B. Ertrag aus Vermögenswerten) (siehe Paragraph B117),
- d)
- Kennzahlen für Liquidität oder Zahlungsströme (z. B. freie Zahlungsströme) oder
- e)
- nichtfinanzielle Kennzahlen.
- B117
- Eine Finanzkennzahl ist keine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, weil es sich nicht um eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen handelt. Eine Zwischensumme, bei der es sich um den Zähler oder Nenner einer Finanzkennzahl handelt, ist jedoch eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, sofern die Zwischensumme der Definition einer solchen Erfolgskennzahl entsprechen würde, wenn sie nicht Teil einer Bruchzahl wäre. Dementsprechend hat ein Unternehmen die Angabepflichten der Paragraphen 121–125 auf einen solchen Zähler oder Nenner anzuwenden.
- B118
- Eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” in Paragraph 117 entspricht, ist unabhängig davon, ob sie in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt ist oder nicht, eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl.
Öffentliche Kommunikation
- B119
- Eine Zwischensumme entspricht nur dann der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” , wenn ein Unternehmen sie in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb seines Abschlusses verwendet. Der Begriff „öffentliche Kommunikation” beinhaltet Lageberichte, Pressemitteilungen und Präsentationen für Investoren. Für die Zwecke der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” umfasst der Begriff „öffentliche Kommunikation” keine mündlichen Mitteilungen, schriftlichen Wiedergaben mündlicher Mitteilungen und Beiträge in den sozialen Medien.
- B120
-
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen beziehen sich auf dieselbe Berichtsperiode wie der Abschluss. Eine Zwischensumme,
- a)
- die sich auf einen Zwischenabschluss, aber nicht auf einen Jahresabschluss bezieht, kann nur in dem Zwischenabschluss eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl bilden, und
- b)
- die sich auf einen Jahresabschluss, aber nicht auf einen Zwischenabschluss bezieht, kann nur in dem Jahresabschluss eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl bilden.
- B121
- Bei der Ermittlung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen für die Berichtsperiode darf ein Unternehmen nur die sich auf die Berichtsperiode beziehende öffentliche Kommunikation berücksichtigen, es sei denn, es veröffentlicht die betreffenden Elemente seiner öffentlichen Kommunikation im Rahmen seiner Finanzberichterstattung regelmäßig nach dem Tag der Veröffentlichung seines Abschlusses. Ist dies der Fall, hat ein Unternehmen die sich auf die vorangegangene Berichtsperiode beziehende öffentliche Kommunikation zu berücksichtigen, um vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen für die laufende Berichtsperiode zu bestimmen.
- B122
- Eine Kennzahl, die in der sich auf die vorangegangene Berichtsperiode beziehenden öffentlichen Kommunikation verwendet wird, braucht jedoch für die aktuelle Berichtsperiode nicht als vom Management festgelegte Erfolgskennzahl bestimmt zu werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie nicht in die zu veröffentlichende, sich auf die aktuelle Berichtsperiode beziehende öffentliche Kommunikation eingehen wird. Ist eine solche Kennzahl in der vorangegangenen Berichtsperiode als vom Management festgelegte Erfolgskennzahl angegeben worden und wird sie für die aktuelle Berichtsperiode nicht als solche bestimmt, so stellt dies eine Änderung oder Beendigung der Verwendung einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl dar, für die die Angabepflichten nach Paragraph 124 gelten.
Dem Bruttogewinn ähnliche Zwischensummen
- B123
-
Nach Paragraph 118(a) sind dem Bruttogewinn ähnliche Zwischensummen keine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen. Eine Zwischensumme ist dem Bruttogewinn ähnlich, wenn sie die Differenz zwischen einer Art von Umsatzerlösen und den unmittelbar damit verbundenen Aufwendungen darstellt, die bei der Erzielung dieser Umsatzerlöse anfallen. Es folgen einige Beispiele:
- a)
- Netto-Zinserträge,
- b)
- Netto-Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- c)
- versicherungstechnisches Ergebnis,
- d)
- Netto-Finanzergebnis (Anlageerträge abzüglich versicherungstechnischer Finanzerträge und -aufwendungen) und
- e)
- Netto-Mieterträge.
Vermutung der Vermittlung der Sicht des Managements
- B124
-
Nach Paragraph 119 ist davon auszugehen, dass eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb seines Abschlusses verwendet, den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt. Ein Unternehmen kann diese Vermutung gemäß Paragraph 120 widerlegen, wenn es über angemessene und belastbare Informationen verfügt, die belegen, dass
- a)
- die Zwischensumme den Abschlussadressaten nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt (siehe Paragraphen B125–B128) und
- b)
- das Unternehmen die Zwischensumme in seiner öffentlichen Kommunikation aus einem Grund verwendet, bei dem es sich nicht um die Vermittlung der Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt handelt (siehe Paragraph B129).
- B125
-
Beispiele für angemessene und belastbare Informationen, die belegen, dass eine Zwischensumme den Abschlussadressaten nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt, sind:
- a)
- Ein Unternehmen gibt die Zwischensumme an, ohne sie hervorzuheben (siehe Paragraph B126), und
- b)
- das Management verwendet die Zwischensumme nicht intern zur Beurteilung oder Überwachung der Ertragslage des Unternehmens (siehe Paragraphen B127–B128).
- B126
-
Die Frage, ob ein Unternehmen eine Zwischensumme angibt, ohne sie hervorzuheben, ist eine Ermessensfrage, deren Beantwortung von einer Reihe von Faktoren abhängt, zum Beispiel
- a)
- vom Umfang der Bezugnahmen auf die Zwischensumme – wenige Bezugnahmen deuten darauf hin, dass die Zwischensumme nicht hervorgehoben wird, zahlreiche Bezugnahmen deuten auf eine Hervorhebung hin, und
- b)
-
vom Inhalt der Kommentare oder Analysen, die die Zwischensumme betreffen oder sich auf sie stützen, zum Beispiel
- i)
- deutet eine Beschreibung der Zwischensumme als Information, die nicht die Sicht des Managements vermittelt und die lediglich auf häufige Anfragen einiger Abschlussadressaten hin bereitgestellt wird, darauf hin, dass die Zwischensumme nicht hervorgehoben wird,
- ii)
- deutet die Verwendung der Zwischensumme zum Beleg von Analysen und Kommentaren hinsichtlich der Ertragslage des Unternehmens und zur Erläuterung der Gründe für Änderungen der Zwischensumme von Berichtsperiode zu Berichtsperiode darauf hin, dass die Zwischensumme hervorgehoben wird, und
- iii)
- deutet ein Vergleich der Zwischensumme mit den Zwischensummen von Wettbewerbern oder branchenspezifischen Benchmarks darauf hin, dass die Zwischensumme hervorgehoben wird.
- B127
- Verwendet das Management eine Zwischensumme, um einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu beurteilen oder zu überwachen, so zeigt dies, dass die Zwischensumme die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt. Verwendet das Management jedoch eine Zwischensumme intern, aber nicht in der öffentlichen Kommunikation des Unternehmens, so entspricht die Zwischensumme nicht der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” .
- B128
- Es ist denkbar, dass ein Unternehmen eine in seiner öffentlichen Kommunikation enthaltene Zwischensumme anpasst, damit das Management sie intern verwenden kann, um die Ertragslage des Unternehmen zu beurteilen oder zu überwachen. In solchen Fällen hat das Unternehmen nach eigenem Ermessen zu beurteilen, ob die von ihm intern verwendete Zwischensumme der Zwischensumme, die es in seiner öffentlichen Kommunikation verwendet, in einem Maße ähnlich ist, dass Paragraph B127 Anwendung findet. Je ähnlicher die Zwischensummen sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass die in der öffentlichen Kommunikation des Unternehmens verwendete Zwischensumme den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt.
- B129
-
Es folgen Beispiele für Fälle, in denen angemessene und belastbare Informationen belegen, dass ein Unternehmen eine Zwischensumme in seiner öffentlichen Kommunikation aus einem Grund verwendet, bei dem es sich nicht darum handelt, den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu vermitteln:
- a)
- Die Zwischensumme ist in einem Element der öffentlichen Kommunikation per Gesetz oder anderen Vorschriften vorgeschrieben,
- b)
- die Zwischensumme gibt den Erfolg im Zusammenhang mit Abschlüssen an, die nach einem anderen Rechnungslegungsrahmen als den IFRS-Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden,
- c)
- die Zwischensumme wird in der öffentlichen Kommunikation verwendet, um einem Ersuchen einer externen Partei nachzukommen, oder
- d)
- die Zwischensumme wird in der öffentlichen Kommunikation zur Vermittlung anderer Informationen als der Ertragslage verwendet.
- B130
- Paragraph 120 gilt für eine Zwischensumme und nicht für einzelne Ertrags- und Aufwandsposten, aus denen sich die Zwischensumme zusammensetzt. Dementsprechend kann ein Unternehmen nicht auf der Grundlage von Informationen, die belegen, dass ein einzelner (oder mehrere) Ertrags- oder Aufwandsposten der Zwischensumme nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt darstellt, geltend machen, dass eine Zwischensumme eine solche Sicht nicht vermittelt.
- B131
- Es ist denkbar, dass ein Unternehmen die Art der Verwendung einer Zwischensumme, um den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu vermitteln, ändert. Infolgedessen könnte eine Zwischensumme zu einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl werden oder keine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl mehr sein. Die Feststellung, ob eine Kennzahl, die ursprünglich nicht als vom Management festgelegte Erfolgskennzahl festgelegt wurde, zu einer solchen Kennzahl geworden ist oder ob eine Kennzahl, die zuvor als vom Management festgelegte Erfolgskennzahl festgelegt wurde, keine solche mehr ist, erfordert eine Ermessensausübung. Beispielsweise könnte ein Unternehmen seitens einer Regulierungsbehörde der Verpflichtung unterliegen, eine bestimmte Zwischensumme anzugeben, die bei ihrer erstmaligen Verwendung nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt. Im Laufe der Zeit könnte der Prozess der Erstellung der Zwischensumme das Management dazu veranlassen, die Kennzahl intern zu verwenden, um die Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen und zu überwachen oder die Kommentare und Erläuterungen in der öffentlichen Kommunikation über die regulatorischen Anforderungen hinaus auszuweiten, sodass die Kennzahl der Definition des Begriffs „vom Management festgelegte Erfolgskennzahl” entspricht.
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Einzige Anhangangabe für Angaben über vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
- B132
- Nach Paragraph 122 hat ein Unternehmen alle nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben über die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen in eine einzige Anhangangabe aufzunehmen. Macht ein Unternehmen in dieser Anhangangabe weitere Angaben, so hat es die Angaben in der Anhangangabe so zu bezeichnen, dass die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben klar von den anderen Angaben unterschieden werden.
- B133
-
Wendet ein Unternehmen beispielsweise IFRS 8 an und enthalten die Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, so kann das Unternehmen die verlangten Angaben über diese Erfolgskennzahl in derselben Anhangangabe machen wie die übrigen Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten, sofern das Unternehmen
- a)
- entweder in diese Anhangangabe die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben für alle seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen aufnimmt, und, um die Anforderungen des Paragraphen B132 zu erfüllen, die Angaben in der Anhangangabe in einer Weise bezeichnet, dass die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben klar von den nach IFRS 8 verlangten Angaben unterschieden werden, oder
- b)
- eine gesonderte Anhangangabe bereitstellt, die die Angaben enthält, die für alle seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen erforderlich sind, einschließlich der Erfolgskennzahlen, zu denen das Unternehmen in den Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten Angaben macht.
Klare und verständliche Bezeichnung und Beschreibung
- B134
-
Nach Paragraph 123 hat ein Unternehmen seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen klar und verständlich in einer für die Abschlussadressaten nicht irreführenden Weise zu bezeichnen und zu beschreiben. Für eine solche Beschreibung hat ein Unternehmen Angaben zu machen, denen die Abschlussadressaten entnehmen können, welche Ertrags- oder Aufwandsposten in die Zwischensumme einbezogen bzw. nicht einbezogen wurden. Daher hat ein Unternehmen
- a)
- die Kennzahl so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild ihrer Merkmale gemäß Paragraph 43 vermittelt wird (siehe Paragraph B135), und
- b)
-
Informationen zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen bereitzustellen, d. h.,
- i)
- wenn das Unternehmen die Kennzahl auf andere Weise berechnet als durch Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, die es für die Posten der Ergebnisrechnung verwendet hat, hat das Unternehmen diesen Umstand anzugeben und die Berechnungen zu beschreiben, die es für die Kennzahl vorgenommen hat, und
- ii)
- wenn zudem die Berechnung der Kennzahl von den nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen oder gestatteten erlaubten Rechnungslegungsmethoden abweicht, so hat das Unternehmen diesen zusätzlichen Umstand anzugeben und erforderlichenfalls die Bedeutung der von ihm verwendeten Begriffe zu erläutern (siehe Paragraph B135(b)).
- B135
-
Um die Kennzahl so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild der Merkmale vermittelt wird, hat ein Unternehmen
- a)
- die Kennzahl so zu bezeichnen, dass die Merkmale der Zwischensumme dargestellt werden (indem z. B. die Bezeichnung „Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Aufwendungen” nur für eine Zwischensumme verwendet wird, bei der die vom Unternehmen als nicht wiederkehrend ermittelten Aufwendungen nicht in das Betriebsergebnis eingehen), und
- b)
- die Bedeutung der von ihm in seinen Beschreibungen verwendeten Begriffe, die erforderlich sind, um den vermittelten Aspekt der Ertragslage zu verstehen, zu erläutern (z. B. durch eine Erläuterung, wie das Unternehmen den Begriff „nicht wiederkehrende Aufwendungen” definiert).
Überleitungsrechnung auf die am ehesten vergleichbare Gesamt- oder Zwischensumme
- B136
- Nach Paragraph 123(c) hat ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von jeder vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, bzw. zu einer Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird, vorzulegen. Beispielsweise hat ein Unternehmen, das im Anhang eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl für ein angepasstes Betriebsergebnis angibt, eine Überleitungsrechnung von dieser Kennzahl auf das Betriebsergebnis vorzulegen. Bei der Aggregation oder Aufgliederung der angegebenen Überleitungsposten hat ein Unternehmen die Vorschriften der Paragraphen 41–43 anzuwenden.
- B137
-
Für jeden Überleitungsposten hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
- a)
- den Betrag bzw. die Beträge, der bzw. die sich auf die einzelnen Einzelposten in der Ergebnisrechnung bezieht bzw. beziehen, und
- b)
- eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Posten berechnet wird und dazu beiträgt, dass die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl nützliche Informationen liefert (siehe Paragraphen B138–B140), falls dies für die Bereitstellung der nach den Paragraphen 123(a) und 123(b) verlangten Informationen erforderlich ist.
- B138
- Die in Paragraph B137(b) verlangte Beschreibung ist erforderlich, wenn es mehr als einen Überleitungsposten gibt und die einzelnen Posten nach einer unterschiedlichen Methode berechnet werden oder auf unterschiedliche Weise dazu beitragen, dass nützliche Informationen bereitgestellt werden. So könnte ein Unternehmen beispielsweise mehrere Aufwandsposten von einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl ausnehmen, einige, weil festgestellt wurde, dass sie außerhalb der Kontrolle des Managements liegen, und andere, weil festgestellt wurde, dass sie nicht wiederkehrender Art sind. In solchen Fällen ist anzugeben, welche Posten zu welcher Art von Anpassung geführt haben, um zu erläutern, auf welche Weise die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl nützliche Informationen liefert.
- B139
- Eine einzige Erläuterung kann sich auf mehr als einen Posten oder auf alle Überleitungsposten zusammen beziehen. Beispielsweise könnte ein Unternehmen auf der Grundlage einer unternehmensspezifischen Verwendung des Begriffs „nicht wiederkehrend” mehrere Ertrags- oder Aufwandsposten von der Berechnung einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl ausnehmen. In einem solchen Fall kann eine einzige Erläuterung, die die für alle Überleitungsposten geltende Definition des Begriffs „nicht wiederkehrend” durch das Unternehmen enthält, die Anforderung in Paragraph B137(b) erfüllen.
- B140
-
In Anwendung von Paragraph 123(c) darf ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf eine nicht in der Ergebnisrechnung dargestellte Summe oder Zwischensumme vorlegen. In solchen Fällen
- a)
- hat ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von dieser Summe oder Zwischensumme auf die am ehesten vergleichbare Summe oder Zwischensumme, die in der Ergebnisrechnung dargestellt ist, vorzulegen, und
- b)
- ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, die nach den Paragraphen 123(d) und 123(e) verlangten Informationen für die unter a) genannte Überleitungsrechnung anzugeben.
Angabe der ertragsteuerlichen Auswirkungen für jeden in der Überleitungsrechnung angegebenen Posten
- B141
-
Nach Paragraph 123(d) hat ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen für jeden Posten anzugeben, der in der Überleitungsrechnung von einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, oder auf eine Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe in einem IFRS-Rechnungslegungsstandard ausdrücklich verlangt wird, angegeben ist. Zur Bestimmung der nach Paragraph 123(d) verlangten ertragsteuerlichen Auswirkungen hat ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls (bzw. der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle) zu berechnen, und zwar
- a)
- zu den gesetzlichen Steuersätzen, die auf den Geschäftsvorfall (die Geschäftsvorfälle) in der bzw. den betreffenden Steuergesetzgebung(en) anwendbar sind,
- b)
- auf der Grundlage einer angemessenen anteiligen Zuordnung der tatsächlichen und latenten Steuern des Unternehmens in der bzw. den betreffenden Steuergesetzgebung(en) oder
- c)
- unter Anwendung einer anderen Methode, mit der unter den gegebenen Umständen eine angemessenere Zuordnung erreicht wird.
- B142
- Wendet ein Unternehmen in Anwendung von Paragraph B141 mehr als eine Methode an, um die ertragsteuerlichen Auswirkungen von Überleitungsposten zu berechnen, so hat es anzugeben, wie es die steuerlichen Auswirkungen für die einzelnen Überleitungsposten ermittelt hat.
Anhang C
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS-Rechnungslegungsstandards.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
- C1
- Dieser Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diesen Standard auf eine frühere Periode an, hat es dies im Anhang anzugeben.
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
- C2
- Dieser Standard ist rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden. Ein Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, die in Paragraph 28(f) von IAS 8 genannten quantitativen Angaben darzustellen.
- C3
-
Ein Unternehmen hat in seinem Abschluss für die Vergleichsperiode, die der Periode, in der dieser Standard erstmals angewendet wird, unmittelbar vorangeht, für jeden Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung eine Überleitungsrechnung vorzulegen
- a)
- von den gemäß diesem Standard dargestellten angepassten Beträgen auf die
- b)
- zuvor gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses dargestellten Beträge.
- C4
- Wendet ein Unternehmen bei der Aufstellung von verkürzten Zwischenabschlüssen im ersten Jahr der Anwendung des vorliegenden Standards IAS 34 an, hat es in diesen verkürzten Zwischenabschlüssen, ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 10 von IAS 34, jede Überschrift, die es bei der Anwendung des vorliegenden Standards zu verwenden beabsichtigt, und die in den Paragraphen 69–74 des vorliegenden Standards verlangten Zwischensummen darzustellen. Ein Unternehmen darf die Vorschriften in Paragraph 10 von IAS 34 nicht auf Überschriften und Zwischensummen in verkürzten Zwischenabschlüssen anwenden, bevor es seinen ersten nach dem vorliegenden Standard aufgestellten Abschluss veröffentlicht hat.
- C5
-
Wendet ein Unternehmen bei der Aufstellung von Zwischenabschlüssen im ersten Jahr der Anwendung des vorliegenden Standards IAS 34 an, hat es als Teil der in Paragraph 16A(a) von IAS 34 verlangten Informationen für jeden in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellten Einzelposten eine Überleitungsrechnung für die Vergleichsperioden anzugeben, die der aktuellen Periode und der kumulierten aktuellen Periode unmittelbar vorangehen. Die Überleitungsrechnungen sind zu erstellen
- a)
- von den angepassten Beträgen, die das Unternehmen gemäß den Rechnungslegungsmethoden nach dem vorliegenden Standard für die Vergleichsperiode und die kumulierte Vergleichsperiode darstellt, auf die
- b)
- Beträge, die das Unternehmen zuvor, gemäß den Rechnungslegungsmethoden nach IAS 1, für die Vergleichsperiode und die kumulierte Vergleichsperiode dargestellt hat.
- C6
- Ein Unternehmen kann die in den Paragraphen C3 und C5 beschriebenen Überleitungsrechnungen für die aktuelle Periode oder frühere Vergleichsperioden angeben, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
- C7
- Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorliegenden Standards kann ein Unternehmen, das Paragraph 18 von IAS 28 anwenden darf, seine Entscheidung hinsichtlich der Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ändern und von der Equity-Methode zu einer erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 übergehen. Nimmt ein Unternehmen eine solche Änderung vor, hat es die Änderung rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden. Ein Unternehmen, das Paragraph 11 von IAS 27 anwendet, hat in seinen Einzelabschlüssen dieselbe Änderung vorzunehmen.
RÜCKNAHME VON IAS 1
- C8
- Dieser Standard ersetzt IAS 1.
Anhang D
In diesem Anhang werden die Änderungen an anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards dargelegt.
Anhang A
| ... | |
| Erster IFRS-Abschluss | Der erste Abschluss eines Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen die IFRS-Rechnungslegungsstandards durch eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet. |
| ... | |
| IFRS-Rechnungslegungsstandards |
IFRS-Rechnungslegungsstandards sind vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebene Rechnungslegungsstandards. Sie umfassen:
Die IFRS-Rechnungslegungsstandards wurden zuvor als International Financial Reporting Standards, IFRS bzw. IFRS-Standards bezeichnet. |
...
Anhang D
...
Ausgeprägte Hochinflation
...- D30
- Fällt der Zeitpunkt der Normalisierung der funktionalen Währung in eine zwölfmonatige Vergleichsperiode, kann die Vergleichsperiode unter der Voraussetzung kürzer als zwölf Monate sein, dass für diese kürzere Periode ein vollständiger Abschluss (im Sinne des Paragraphen 10 von IFRS 18) vorgelegt wird.
...
Anhang E
Befreiung von der Vorschrift, Vergleichsinformationen für IFRS 9 anzupassen
...- E2
- Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, in seinem ersten Jahr des Übergangs Vergleichsinformationen darzustellen, die nicht die Vorschriften von IFRS 7 und der vervollständigten Fassung von IFRS 9 (veröffentlicht 2014) erfüllen, hat
...
- d)
- nach Paragraph 6C(c) von IAS 8 zusätzliche Angaben bereitzustellen, wenn die Erfüllung der spezifischen Vorschriften in den IFRS nicht ausreicht, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.
Anhang B
...
ANGABEN (ANWENDUNG DER PARAGRAPHEN 59 UND 61)
- B64
-
Zur Erreichung des in Paragraph 59 genannten Ziels hat der Erwerber für jeden Unternehmenszusammenschluss, der während der Berichtsperiode stattfindet, die folgenden Angaben zu machen:
...
- q)
-
Die folgenden Angaben:
...
Ist die Bereitstellung der in diesem Unterparagraphen verlangten Angaben undurchführbar, hat der Erwerber dies anzugeben und zu erklären, warum die Bereitstellung undurchführbar ist. Der Begriff „undurchführbar” wird in diesem IFRS mit derselben Bedeutung verwendet wie in IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses.
Anhang B
KLASSEN VON FINANZINSTRUMENTEN UND UMFANG DER ANGABEPFLICHTEN (PARAGRAPH 6)
...Weitere Angaben – Rechnungslegungsmethoden (Paragraph 21)
- B5
- In Paragraph 21 werden wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden verlangt, wobei davon auszugehen ist, dass zu diesen wesentlichen Angaben Informationen über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) für Finanzinstrumente zählen. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:
...
Paragraph 27G von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses verlangt ferner, dass Unternehmen zusammen mit den wesentlichen Angaben zu Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen auch über Ermessensentscheidungen Auskunft geben (mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen eingeflossen sind), die das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und die die Beträge im Abschluss am stärksten beeinflussen.
ART UND AUSMASS VON RISIKEN, DIE SICH AUS FINANZINSTRUMENTEN ERGEBEN (PARAGRAPHEN 31–42)
...Quantitative Angaben (Paragraph 34)
- B7
- Paragraph 34(a) verlangt zusammengefasste quantitative Daten über die Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, die auf den Informationen beruhen, welche dem Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens intern erteilt werden. Setzt ein Unternehmen verschiedene Methoden zur Risikosteuerung ein, hat es die Angaben zu machen, die es durch die Methode(n), die die relevantesten und verlässlichsten Informationen liefern, erhalten hat. In IAS 8 werden Relevanz und Zuverlässigkeit erörtert.
...
AUSBUCHUNG (PARAGRAPHEN 42C–42H)
...Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Paragraphen 13A–13F)
...Angabe der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge (Paragraph 13C(c))
...- B46
- Die gemäß Paragraph 13C(c) anzugebenden Beträge sind auf die Beträge der einzelnen Posten der Bilanz überzuleiten. Nimmt ein Unternehmen, das die Vorschriften von IFRS 18 anwendet, beispielsweise bei der Bereitstellung der in Paragraph 13C(c) verlangten Beträge eine Zusammenfassung (in IFRS 18 Aggregation) oder Aufgliederung der Beträge einzelner Abschlussposten vor, muss es diese zusammengefassten (aggregierten) oder aufgegliederten Beträge auf die Beträge der Einzelposten in der Bilanz überleiten.
Anhang B
...
EINSTUFUNG (KAPITEL 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Geschäftsmodell des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte
...- B4.1.2A
- Das Geschäftsmodell eines Unternehmens bezieht sich darauf, wie ein Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte zur Generierung von Zahlungsströmen steuert, d. h. dadurch wird bestimmt, ob Zahlungsströme aus der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme, aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte oder aus beidem resultieren. Infolgedessen wird diese Beurteilung nicht auf Basis von Szenarien durchgeführt, deren Eintreten das Unternehmen nach angemessener Einschätzung nicht erwartet, wie sogenannte „Worst Case” - oder „Stress Case” -Szenarien. Wenn ein Unternehmen beispielsweise erwartet, ein bestimmtes Portfolio finanzieller Vermögenswerte nur in einem „Stress Case” -Szenario zu verkaufen, würde sich dieses Szenario nicht auf die Beurteilung des Geschäftsmodells für diese Vermögenswerte auswirken, wenn das Unternehmen nach angemessener Einschätzung nicht erwartet, dass ein solches Szenario eintritt. Werden Zahlungsströme in einer Weise realisiert, die von den Erwartungen des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beurteilung des Geschäftsmodells abweichen (wenn das Unternehmen z. B. mehr oder weniger finanzielle Vermögenswerte verkauft als bei der Einstufung der Vermögenswerte angenommen), führt dies weder zu einem Fehler aus einer früheren Periode im Abschluss des Unternehmens (siehe IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses) noch ändert sich dadurch die Einstufung der verbleibenden finanziellen Vermögenswerte, die nach diesem Geschäftsmodell gehalten werden (d. h. jener Vermögenswerte, die von dem Unternehmen in früheren Perioden erfasst wurden und noch gehalten werden), solange das Unternehmen alle relevanten Informationen, die zum Beurteilungszeitpunkt des Geschäftsmodells verfügbar waren, berücksichtigt hat. Wenn ein Unternehmen jedoch das Geschäftsmodell für neu ausgereichte oder neu erworbene finanzielle Vermögenswerte beurteilt, hat es neben allen anderen relevanten Informationen auch Informationen darüber zu berücksichtigen, wie die Zahlungsströme in der Vergangenheit realisiert wurden.
Anhang B
...
FINANZINFORMATIONEN FÜR TOCHTERUNTERNEHMEN, GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN UND ASSOZIIERTE UNTERNEHMEN IN ZUSAMMENGEFASSTER FORM (PARAGRAPHEN 12 UND 21)
...- B14
- Bei den gemäß den Paragraphen B12 und B13 angegebenen Finanzinformationen in zusammengefasster Form handelt es sich um die Beträge, die im IFRS-Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens enthalten sind (und nicht um den Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen). Bilanziert ein Unternehmen seinen Anteil an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen nach der Equity-Methode, so
- a)
- sind die Beträge, die im IFRS-Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens enthalten sind, anzupassen, um den von dem Unternehmen im Rahmen der Equity-Methode vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen, wie z. B. Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert, die zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommen wurden, und Anpassungen wegen unterschiedlicher Rechnungslegungsmethoden,
- b)
- hat das Unternehmen eine Überleitungsrechnung von den angegebenen Finanzinformationen in zusammengefasster Form auf den Buchwert seines Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen vorzulegen.
...
Anhang C
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- C1E
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph B14 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Anhang C
...
- C7
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 51 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Anhang C
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- C1D
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 43 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Anhang C
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- C1E
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 49 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Anhang B
...
VERSICHERUNGSTECHNISCHE FINANZERTRÄGE ODER -AUFWENDUNGEN (PARAGRAPHEN 87–92)
...- B129
- Nach den Paragraphen 88–89 hat ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht auszuüben, d. h. es muss wählen, ob es die versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen der Periode aufgliedert in diejenigen, die es erfolgswirksam erfasst und diejenigen, die es im sonstigen Ergebnis erfasst. Ein Unternehmen hat dieses Wahlrecht der Rechnungslegungsmethode auf Portfolios von Versicherungsverträgen anzuwenden. Bei der Beurteilung, welche Rechnungslegungsmethode für ein Portfolio von Versicherungsverträgen unter Anwendung von Paragraph 13 von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses die richtige ist, hat das Unternehmen für jedes Portfolio die Vermögenswerte zu berücksichtigen, die es hält, und wie es diese bilanziert.
...
Anhang C
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- C2B
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 91, 96, 103 und B129 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
Anhang
-
IAS 32
-
Finanzinstrumente: Darstellung
...DARSTELLUNG
Schulden und Eigenkapital (Paragraphen 15–27)
...Behandlung im Konzernabschluss
- AL29
- Im Konzernabschluss weist ein Unternehmen die nicht beherrschenden Anteile – also die Anteile Dritter am Eigenkapital und Periodenergebnis seiner Tochterunternehmen – gemäß IFRS 18 und IFRS 10 aus. Bei der Einstufung eines Finanzinstruments (oder eines seiner Bestandteile) im Konzernabschluss bestimmt ein Unternehmen anhand aller zwischen den Konzernmitgliedern und den Inhabern des Instruments vereinbarten Vertragsbedingungen, ob das Instrument den Konzern als Ganzes zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte oder zu einer anderen Art der Erfüllung verpflichtet, die eine Einstufung als Verbindlichkeit nach sich zieht. Wenn ein Tochterunternehmen in einem Konzern ein Finanzinstrument emittiert und ein Mutterunternehmen oder ein anderes Konzernunternehmen mit den Inhabern des Instruments direkt zusätzliche Vertragsbedingungen (beispielsweise eine Garantie) vereinbart, liegen die Ausschüttungen oder die Rücknahme möglicherweise nicht mehr im Ermessen des Konzerns. Auch wenn es im Einzelabschluss des Tochterunternehmens angemessen sein kann, diese zusätzlichen Bedingungen bei der Einstufung des Instruments auszuklammern, sind die Auswirkungen anderer Vereinbarungen zwischen den Konzernmitgliedern und den Inhabern des Instruments zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Konzernabschluss die vom Konzern als Ganzem eingegangenen Verträge und Transaktionen widerspiegelt. Soweit eine derartige Verpflichtung oder Erfüllungsvereinbarung besteht, ist das Instrument (oder dessen Bestandteil, auf den sich die Verpflichtung bezieht) im Konzernabschluss als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen.
Anhang A
ANGABEN
- A4
-
Im Falle von Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung hat das Unternehmen zu bestimmen, ob es
- a)
- in Anwendung von Paragraph 27G von IAS 8 die Ermessensentscheidungen angibt, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (bzw. steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der ungenutzten steuerlichen Verluste und Steuergutschriften und der Steuersätze getroffen hat, und
- b)
- in Anwendung der Paragraphen 31A–31E von IAS 8 Angaben zu den Annahmen und Schätzungen macht, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (bzw. steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der ungenutzten steuerlichen Verluste und Steuergutschriften und der Steuersätze zugrunde gelegt hat.
...
Anhang B
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- B1A
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 14 und A4 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
IFRS 18
International Financial Reporting Standard 18
ZIELSETZUNG
- 1
- Dieser Standard legt Vorschriften für die (in den primären Abschlussbestandteilen erfolgende) Darstellung von Informationen und die (im Anhang erfolgende) Angabe von Informationen in Abschlüssen für allgemeine Zwecke (kurz: Abschlüsse) fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass in den genannten Abschlüssen relevante Informationen bereitgestellt werden, die ein getreues Bild der Vermögenswerte, der Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge und der Aufwendungen eines Unternehmens vermitteln.
ANWENDUNGSBEREICH
- 2
- Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es in gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards aufgestellten Abschlüssen Informationen darstellt und angibt.
- 3
- Dieser Standard enthält allgemeine und spezifische Vorschriften für die Darstellung von Informationen in der Ergebnisrechnung, der Bilanz und der Eigenkapitalveränderungsrechnung. Der Standard enthält ferner Vorschriften für die Angabe von Informationen im Anhang. IAS 7 Kapitalflussrechnung legt die Vorschriften für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Zahlungsströmen dar. Die allgemeinen Vorschriften für Abschlüsse in den Paragraphen 9–43 und 113–114 gelten jedoch für die Kapitalflussrechnung.
- 4
- Die Erfassungs-, Bewertungs-, Darstellungs- und Angabevorschriften für bestimmte Geschäftsvorfälle und sonstige Ereignisse werden in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards behandelt.
- 5
- Dieser Standard gilt nicht für die Darstellung und Angabe von Informationen in verkürzten Zwischenabschlüssen, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 41–45 und 117–125 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden.
- 6
- Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten oder des öffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für bestimmte Einzelposten, Kategorien, Zwischensummen oder Summen im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen.
- 7
- In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß der Definition in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben (z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B. bestimmte Genossenschaften), die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechend anzupassen.
- 8
- Viele Unternehmen stellen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage (siehe Paragraph 10) bereit, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Ein solcher Bericht fällt nicht in den Anwendungsbereich der IFRS-Rechnungslegungsstandards.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABSCHLUSS
Zielsetzung von Abschlüssen
- 9
- Die Zielsetzung von Abschlüssen besteht darin, Finanzinformationen über die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen eines berichtenden Unternehmens bereitzustellen, die für die Abschlussadressaten bei der Beurteilung der Aussichten auf künftige Nettomittelzuflüsse an das Unternehmen und bei der Beurteilung, wie das Management die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens verwaltet, nützlich sind.
Vollständiger Abschluss
- 10
-
Ein vollständiger Abschluss besteht aus
- a)
- einer Ergebnisrechnung für die Berichtsperiode (siehe Paragraph 12),
- b)
- einer Bilanz zum Abschlussstichtag,
- c)
- einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode,
- d)
- einer Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode,
- e)
- dem Anhang für die Berichtsperiode,
- f)
- Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode gemäß den Paragraphen 31–32 und
- g)
- einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, falls gemäß Paragraph 37 vorgeschrieben.
- 11
- Die in den Paragraphen 10(a)–10(d) angeführten Abschlussbestandteile (und die zugehörigen Vergleichsinformationen) werden als primäre Abschlussbestandteile bezeichnet. Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Vermögens- und Kapitalübersicht” anstelle von „Bilanz” verwenden. Darüber hinaus kann ein Unternehmen – auch wenn in diesem Standard Begriffe wie „sonstiges Ergebnis” , „Gewinn oder Verlust” und „Gesamtergebnis” verwendet werden – zur Bezeichnung der in diesem Standard verlangten Summen, Zwischensummen und Einzelposten andere Begriffe verwenden, sofern sie so gewählt werden, dass sie ein getreues Bild der Merkmale der jeweiligen Posten vermitteln, wie in Paragraph 43 verlangt. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss” bzw. „Fehlbetrag” bezeichnet werden.
- 12
- Ein Unternehmen hat seine Ergebnisrechnung wie folgt darzustellen:
- a)
- in Form einer einzigen fortlaufenden Darstellung, in der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis in getrennten Teilen dargestellt werden – wird diese Option gewählt, so hat ein Unternehmen den Teil „Gewinn oder Verlust” an erster Stelle darzustellen, unmittelbar gefolgt von dem Teil „sonstiges Ergebnis” , oder
- b)
- in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer gesonderten Gesamtergebnisrechnung, die mit dem Gewinn oder Verlust beginnt – wird diese Option gewählt, muss die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorausgehen.
- 13
- In diesem Standard werden
- a)
- der in Paragraph 12(a) genannte Teil „Gewinn oder Verlust” und die in Paragraph 12(b) genannte Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet, und
- b)
- der in Paragraph 12(a) genannte Teil „sonstiges Ergebnis” und die in Paragraph 12(b) genannte Gesamtergebnisrechnung als Gesamtergebnisrechnung bezeichnet.
- 14
- Ein Unternehmen hat alle primären Abschlussbestandteile in einem vollständigen Abschluss gleichwertig darzustellen.
Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs
- 15
- Um die Zielsetzung des Abschlusses (siehe Paragraph 9) zu erreichen, stellt ein Unternehmen Informationen in den primären Abschlussbestandteilen dar und gibt Informationen im Anhang an. Ein Unternehmen braucht lediglich wesentliche Informationen darzustellen oder anzugeben (siehe Paragraphen 19 und B1–B5).
- 16
-
Funktion der primären Abschlussbestandteile ist es, strukturierte Zusammenfassungen der Vermögenswerte, der Schulden, des Eigenkapitals, der Erträge, der Aufwendungen und der Zahlungsströme, die von einem berichtenden Unternehmen erfasst wurden, bereitzustellen, welche für die Abschlussadressaten nützlich sind, um
- a)
- sich einen verständlichen Überblick über die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, die Aufwendungen und die Zahlungsströme, die von einem Unternehmen erfasst wurden, zu verschaffen,
- b)
- Vergleiche zwischen Unternehmen und zwischen Berichtsperioden für ein und dasselbe Unternehmen anzustellen und
- c)
- Posten oder Bereiche zu ermitteln, zu denen die Abschlussadressaten im Anhang möglicherweise zusätzliche Informationen einholen möchten.
- 17
-
Funktion des Anhangs ist es, die wesentlichen Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um
- a)
- die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten zu verstehen (siehe Paragraph B6), und
- b)
- die primären Abschlussbestandteile um zusätzliche Informationen zu ergänzen, damit die Zielsetzung des Abschlusses erreicht wird (siehe Paragraph B7).
- 18
- Ein Unternehmen hat anhand der in den Paragraphen 16–17 beschriebenen Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs zu bestimmen, ob Informationen in die primären Abschlussbestandteile oder in den Anhang aufzunehmen sind. Da die primären Abschlussbestandteile und der Anhang unterschiedliche Funktionen haben, unterscheidet sich auch der Umfang der Informationen, die im Anhang bzw. in den primären Abschlussbestandteilen enthalten sein müssen. Angesichts dieser unterschiedlichen Funktionen gilt Folgendes:
- a)
- um die in Paragraph 16 genannten strukturierten Zusammenfassungen bereitzustellen, sind die in den primären Abschlussbestandteilen bereitgestellten Informationen stärker aggregiert als die im Anhang bereitgestellten Informationen, und
- b)
- um die in Paragraph 17 genannten Informationen bereitzustellen, werden im Anhang detailliertere Informationen über die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, die Aufwendungen und die Zahlungsströme des Unternehmens, einschließlich der Aufgliederung der in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Informationen, bereitgestellt.
Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt oder im Anhang angegeben werden
- 19
- Einige IFRS-Rechnungslegungsstandards nennen Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt oder im Anhang angegeben werden müssen. Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Darstellungs- oder Angabepflicht eines IFRS-Rechnungslegungsstandards jedoch nicht nachzukommen, wenn die aus der Darstellung oder Angabe resultierenden Informationen nicht wesentlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein IFRS-Rechnungslegungsstandard bestimmte Anforderungen oder Mindestanforderungen vorgibt.
- 20
- Ein Unternehmen hat die Bereitstellung zusätzlicher Angaben in Betracht zu ziehen, wenn die Einhaltung der spezifischen Vorschriften von IFRS-Rechnungslegungsstandards allein nicht ausreicht, um die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen sowie sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.
Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden
- 21
- Nach Paragraph 16 besteht die Funktion der primären Abschlussbestandteile darin, strukturierte Zusammenfassungen bereitzustellen, die für die in dem genannten Paragraphen angeführten Zwecke nützlich sind (im Folgenden als nützliche strukturierte Zusammenfassung bezeichnet). Ein Unternehmen hat, wie in den Paragraphen 22–24 dargelegt, anhand der Funktion der primären Abschlussbestandteile zu bestimmen, welche wesentlichen Informationen in den jeweiligen Bestandteilen darzustellen sind.
- 22
-
Mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in einem primären Abschlussbestandteil hat ein Unternehmen spezifische Vorschriften einzuhalten, die die Struktur des Abschlussbestandteils bestimmen. Bei den spezifischen Vorschriften handelt es sich um folgende:
- a)
- für die Gewinn- und Verlustrechnung – die Vorschriften der Paragraphen 47, 69, 76 und 78,
- b)
- für die Gesamtergebnisrechnung – die Vorschriften der Paragraphen 86–88,
- c)
- für die Bilanz – die Vorschriften der Paragraphen 96 und 104,
- d)
- für die Eigenkapitalveränderungsrechnung – die Vorschriften des Paragraphen 107 und
- e)
- für die Kapitalflussrechnung – die Vorschriften des Paragraphen 10 von IAS 7.
- 23
- Einige IFRS-Rechnungslegungsstandards schreiben vor, dass bestimmte Einzelposten in den primären Abschlussbestandteilen gesondert darzustellen sind (z. B. die Paragraphen 75 und 103 dieses Standards). Ein Unternehmen braucht einen Einzelposten in einem primären Abschlussbestandteil nicht gesondert darzustellen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem Abschlussbestandteil nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn IFRS-Rechnungslegungsstandards eine Liste bestimmter zwingender Einzelposten enthalten oder die Einzelposten als Mindestanforderungen vorgeben (siehe Paragraph B8).
- 24
-
Ein Unternehmen hat zusätzliche Einzelposten und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem jeweiligen primären Abschlussbestandteil erforderlich ist. Stellt ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten oder Zwischensummen dar, müssen diese Einzelposten bzw. Zwischensummen folgende Bedingungen erfüllen (siehe Paragraph B9):
- a)
- Sie müssen gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzte und bewertete Beträge enthalten,
- b)
- sie müssen mit der durch die in Paragraph 22 angeführten Vorschriften bestimmten Struktur des jeweiligen Abschlussbestandteils vereinbar sein,
- c)
- sie müssen gemäß Paragraph 30 von Periode zu Periode stetig ausgewiesen werden, und
- d)
- sie dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards darzustellenden Summen und Zwischensummen.
Bezeichnung des Abschlusses
- 25
- Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im selben Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden (siehe Paragraph B10).
- 26
- IFRS-Rechnungslegungsstandards werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument bereitgestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Abschlussadressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.
- 27
-
Ein Unternehmen hat jeden primären Abschlussbestandteil und den Anhang eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich ist Folgendes deutlich sichtbar anzugeben und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der bereitgestellten Informationen notwendig ist:
- a)
- der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber dem vorangegangenen Abschlussstichtag,
- b)
- ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmens oder eines Konzerns handelt,
- c)
- der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss bezieht,
- d)
- die Darstellungswährung gemäß der Definition in IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen und
- e)
- wie weit die Beträge im Abschluss gerundet wurden (siehe Paragraph B11).
Häufigkeit der Berichterstattung
- 28
-
Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat das Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, anzugeben:
- a)
- den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode und
- b)
- die Tatsache, dass die im Abschluss enthaltenen Beträge nicht vollständig vergleichbar sind.
- 29
- Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings ziehen einige Unternehmen es aus praktischen Gründen vor, über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehensweise nicht aus.
Stetigkeit der Darstellung, der Angabe und der Gliederung
- 30
-
Ein Unternehmen hat die Darstellung, die Angabe und die Gliederung von Posten im Abschluss von einer Berichtsperiode zur nächsten beizubehalten, es sei denn,
- a)
- aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder einer Überprüfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung, der Angabe oder der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungslegungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt (siehe Paragraph B12), oder
- b)
- ein IFRS-Rechnungslegungsstandard verlangt eine Änderung der Darstellung, der Angabe oder der Gliederung.
Vergleichsinformationen
- 31
- Sofern die IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht etwas anderes gestatten oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen (d. h. Informationen zur vorangegangenen Berichtsperiode) bereitzustellen. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode erforderlich sind (siehe Paragraph B13).
- 32
- Ein Unternehmen hat in jedem primären Abschlussbestandteil und im Anhang eine aktuelle Berichtsperiode und die vorangegangene Periode darzustellen. Die Paragraphen B14–B15 enthalten Vorschriften in Bezug auf zusätzliche Vergleichsinformationen.
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
- 33
-
Ändert ein Unternehmen die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn dies undurchführbar ist, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben machen (einschließlich zum Beginn der vorangegangenen Periode):
- a)
- Art der Umgliederung,
- b)
- Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe und
- c)
- Grund für die Umgliederung.
- 34
-
Ist die Umgliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben erforderlich:
- a)
- der Grund für die unterlassene Umgliederung und
- b)
- die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung erfolgt wären.
- 35
- Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Abschlussadressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen; insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Informationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Berichtsperiode umzugliedern und so die Stetigkeit hinsichtlich der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der vorangegangenen Periode/den vorangegangenen Perioden auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.
- 36
- IAS 8 führt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der Änderung einer Rechnungslegungsmethode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.
- 37
-
Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den Vergleichsinformationen gemäß den Paragraphen 31–32 eine dritte Bilanz zum Beginn der vorangegangenen Periode vorzulegen, wenn
- a)
- es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet, eine rückwirkende Anpassung von Abschlussposten vornimmt oder Abschlussposten umgliedert und
- b)
- die rückwirkende Anwendung, rückwirkende Anpassung oder Umgliederung eine wesentliche Auswirkung auf die Informationen in der Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode hat.
- 38
- In den in Paragraph 37 genannten Fällen hat ein Unternehmen drei Bilanzen vorzulegen – jeweils eine Bilanz
- a)
- zum Ende der aktuellen Berichtsperiode,
- b)
- zum Ende der vorangegangenen Periode und
- c)
- zu Beginn der vorangegangenen Periode.
- 39
- Ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß Paragraph 37 eine dritte Bilanz vorzulegen, hat es die in den Paragraphen 33–36 und IAS 8 vorgeschriebenen Angaben zu machen. Allerdings sind die zugehörigen Anhangangaben zur Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode nicht erforderlich.
- 40
- Der Stichtag dieser dritten Bilanz ist der Beginn der vorangegangenen Periode, unabhängig davon, ob der Abschluss eines Unternehmens Vergleichsinformationen für frühere Perioden umfasst (so wie in den Paragraphen B14–B15 gestattet).
AGGREGATION UND AUFGLIEDERUNG
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
- 41
-
Für die Zwecke dieses Standards ist ein Posten ein Vermögenswert, eine Schuld, ein Eigenkapitalinstrument oder eine Rücklage, ein Ertrag, eine Aufwendung oder ein Zahlungsstrom oder jede Aggregation oder Aufgliederung solcher Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapitalinstrumente, Erträge, Aufwendungen oder Zahlungsströme. Ein Einzelposten ist ein Posten, der in den primären Abschlussbestandteilen gesondert dargestellt wird. Weitere wesentliche Informationen über Posten werden im Anhang angegeben. Ein Unternehmen hat Folgendes zu tun, es sei denn, es würde sich damit über bestimmte in IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltene Vorschriften zu Aggregation bzw. Aufgliederung hinwegsetzen (siehe Paragraphen B16–B23):
- a)
- Es hat Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen oder Zahlungsströme auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale zu gliedern und zu Posten zu aggregieren,
- b)
- es hat Posten auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale aufzugliedern,
- c)
- es hat Posten in der Weise zu aggregieren oder aufzugliedern, dass die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten so beschaffen sind, dass die Funktion der primären Abschlussbestandteile, d. h. die Bereitstellung nützlicher strukturierter Zusammenfassungen, erfüllt wird (siehe Paragraph 16),
- d)
- es hat Posten in der Weise zu aggregieren oder aufzugliedern, dass die im Anhang angegebenen Informationen so beschaffen sind, dass die Funktion des Anhangs, d. h. die Bereitstellung wesentlicher Informationen, erfüllt wird (siehe Paragraph 17), und
- e)
- es hat sicherzustellen, dass durch Aggregation und Aufgliederung im Abschluss wesentliche Informationen nicht verschleiert werden (siehe Paragraph B3).
- 42
- In Anwendung der in Paragraph 41 genannten Grundsätze hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Stellt ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 41(c) wesentliche Informationen nicht in den primären Abschlussbestandteilen dar, hat es sie im Anhang anzugeben. Die Paragraphen B79 und B111 enthalten Beispiele für Erträge, Aufwendungen, Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalposten, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sein können, dass eine Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Bilanz oder eine Angabe im Anhang erforderlich ist, um wesentliche Informationen bereitzustellen.
- 43
- Ein Unternehmen hat die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Posten (d. h. Summen, Zwischensummen und Einzelposten) bzw. die im Anhang angegebenen Posten so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild der Merkmale des jeweiligen Postens vermittelt wird (siehe Paragraphen B24–B26). Um ein getreues Bild eines Postens zu vermitteln, hat ein Unternehmen alle Beschreibungen und Erläuterungen bereitzustellen, die ein Abschlussadressat zum Verständnis des Postens benötigt. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass ein Unternehmen in die Beschreibungen und Erläuterungen eine Definition der vom Unternehmen verwendeten Begriffe sowie Informationen darüber aufnimmt, wie es Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aggregiert oder aufgegliedert hat.
Saldierung
- 44
- Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS-Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben oder gestattet wird (siehe Paragraphen B27–B28).
- 45
- Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Ergebnisrechnung oder in der Bilanz vermindern die Fähigkeit der Abschlussadressaten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten unter Abzug von Wertberichtigungen – beispielsweise Wertberichtigungen für veraltete Vorräte und Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten – ist keine Saldierung.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
- 46
- Ein Unternehmen hat alle Ertrags- und Aufwandsposten in einer Berichtsperiode in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, sofern nicht von einem IFRS-Rechnungslegungsstandard etwas anderes vorgeschrieben oder gestattet wird (siehe Paragraphen 88–95 und B86).
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
- 47
-
Ein Unternehmen hat die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge und Aufwendungen einer der folgenden fünf Kategorien zuzuordnen (siehe Paragraph B29):
- a)
- der Kategorie „Betrieb” (siehe Paragraph 52),
- b)
- der Kategorie „Investition” (siehe Paragraphen 53–58),
- c)
- der Kategorie „Finanzierung” (siehe Paragraphen 59–66),
- d)
- der Kategorie „Ertragsteuern” (siehe Paragraph 67) oder
- e)
- der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” (siehe Paragraph 68).
- 48
- Die Paragraphen 52–68 enthalten Vorschriften für die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Kategorien „Betrieb” , „Investition” , „Finanzierung” , „Ertragsteuern” und „aufgegebene Geschäftsbereiche” . Darüber hinaus ist in den Paragraphen B65–B76 festgelegt, wie Währungsumrechnungsdifferenzen, der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten sowie Gewinne und Verluste aus Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten den einzelnen Kategorien zuzuordnen sind.
Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten
- 49
- Um Erträge und Aufwendungen den Kategorien „Betrieb” , „Investition” und „Finanzierung” zuordnen zu können, hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit – d. h. eine der folgenden Hauptgeschäftstätigkeiten (siehe Paragraphen B30–B41) – ausübt:
- a)
- Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten, im Folgenden als „Investition in Vermögenswerte” bezeichnet (siehe Paragraph 53), oder
- b)
- Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden.
- 50
- In Anwendung der Paragraphen 55–58 und 65–66 ordnet ein Unternehmen mit einer bestimmten Hauptgeschäftstätigkeit bestimmte Erträge und Aufwendungen, die der Kategorie „Investition” oder „Finanzierung” zugeordnet würden, wenn die Tätigkeit keine Hauptgeschäftstätigkeit wäre, der Kategorie „Betrieb” zu.
- 51
- Wenn ein Unternehmen
- a)
- die Investition in Vermögenswerte als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, hat es dies anzugeben.
- b)
- die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, hat es dies anzugeben.
- c)
- bei seiner Beurteilung, ob es die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt (siehe Paragraph B41), eine Änderung des Ergebnisses feststellt, hat es anzugeben:
- i)
- die Tatsache, dass sich das Ergebnis der Beurteilung geändert hat, und das Datum der Änderung.
- ii)
- für die Ertrags- und Aufwandsposten, deren Zuordnung sich aufgrund des geänderten Ergebnisses der Beurteilung geändert hat, den Betrag und die Zuordnung der genannten Posten vor und nach der Änderung des Ergebnisses der Beurteilung in der aktuellen Berichtsperiode sowie den Betrag und die Zuordnung in der vorangegangenen Periode, es sei denn, dies ist undurchführbar. Gibt ein Unternehmen die Informationen nicht an, weil dies undurchführbar ist, hat es dies anzugeben.
Die Kategorie „Betrieb”
- 52
-
Ein Unternehmen hat der Kategorie „Betrieb” alle in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Erträge und Aufwendungen zuzuordnen, die nicht einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden (siehe Paragraph B42):
- a)
- der Kategorie „Investition” ,
- b)
- der Kategorie „Finanzierung” ,
- c)
- der Kategorie „Ertragsteuern” oder
- d)
- der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” .
Die Kategorie „Investition”
- 53
-
Ein Unternehmen hat die in Paragraph 54 angeführten Erträge und Aufwendungen aus folgenden Vermögenswerten der Kategorie „Investition” zuzuordnen, es sei denn, die Paragraphen 55–58 schreiben für ein Unternehmen, das eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, etwas anderes vor:
- a)
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen (siehe Paragraphen B43–B44),
- b)
- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente und
- c)
- sonstige Vermögenswerte, wenn sie einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften (siehe Paragraphen B45–B49).
- 54
-
Die Erträge und Aufwendungen aus den in Paragraph 53 angeführten Vermögenswerten, die ein Unternehmen der Kategorie „Investition” zuzuordnen hat, umfassen die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Beträge für (siehe Paragraph B47):
- a)
- die durch die Vermögenswerte erzielten Erträge,
- b)
- die Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Bewertung beim erstmaligen Ansatz und der Folgebewertung der Vermögenswerte ergeben, einschließlich bei der Ausbuchung der Vermögenswerte, und
- c)
- die zusätzlichen Aufwendungen, die dem Erwerb und der Veräußerung der Vermögenswerte einzeln zugeordnet werden können – z. B. Transaktionskosten und Veräußerungskosten.
- 55
- Was die Investition in die in Paragraph 53(a) angeführten Vermögenswerte (d. h. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und nicht konsolidierten Tochterunternehmen) betrifft, die ein Unternehmen als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt (siehe Paragraph B38), hat das Unternehmen die in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen folgenden Kategorien zuzuordnen:
- a)
- der Kategorie „Investition” , wenn die Vermögenswerte nach der Equity-Methode bilanziert werden (siehe Paragraphen B43(a) und B44(a)), oder
- b)
- der Kategorie „Betrieb” , wenn die Vermögenswerte nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden (siehe Paragraphen B43(b)–(c) und B44(b)–(c)).
- 56
- Was die in Paragraph 53(b) angeführten Vermögenswerte (d. h. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) betrifft, hat ein Unternehmen die in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Investition” zuzuordnen, es sei denn,
- a)
- es übt als eine Hauptgeschäftstätigkeit die Investition in finanzielle Vermögenswerte aus, die unter Paragraph 53(c) fallen – in diesem Fall ordnet es die Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Betrieb” zu.
- b)
- es erfüllt nicht die Vorgabe unter a), aber es übt als eine Hauptgeschäftstätigkeit die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden aus – in diesem Fall nimmt es folgende Zuordnungen vor:
- i)
- Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, z. B. aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die für damit verbundene aufsichtsrechtliche Anforderungen gehalten werden, werden der Kategorie „Betrieb” zugeordnet.
- ii)
- Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, werden – unter Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der für die Zuordnung der in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethode – der Kategorie „Betrieb” oder der Kategorie „Investition” zugeordnet. Die Wahl der Rechnungslegungsmethode hat derjenigen zu entsprechen, die das Unternehmen für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten in Paragraph 65(a)(ii) getroffen hat.
- 57
- Kann ein Unternehmen, das Paragraph 56(b) anwendet, nicht zwischen den in den Paragraphen 56(b)(i) und 56(b)(ii) genannten Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten unterscheiden, hat es die in Paragraph 56(b)(ii) vorgesehene Wahl der Rechnungslegungsmethode in der Weise zu treffen, dass es die Erträge und Aufwendungen aus allen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten der Kategorie „Betrieb” zuordnet.
- 58
- Was die Investition in die in Paragraph 53(c) genannten Vermögenswerte betrifft (d. h. Erträge und Aufwendungen aus sonstigen Vermögenswerten, wenn diese einzeln und weitgehend unabhängig von den anderen Ressourcen des Unternehmens einen Ertrag erwirtschaften), die ein Unternehmen als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt (siehe Paragraph B40), hat das Unternehmen die in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen:
Die Kategorie „Finanzierung”
- 59
-
Um zu bestimmen, welche Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen sind, hat ein Unternehmen zu unterscheiden zwischen:
- a)
- Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (siehe Paragraphen B50–B51), und
- b)
- anderen als den unter a) beschriebenen Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten (siehe Paragraph B53).
- 60
-
Was die in Paragraph 59(a) genannten Verbindlichkeiten betrifft (d. h. Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten), hat ein Unternehmen – es sei denn, die Paragraphen 63–66 sehen etwas anderes vor – die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Beträge für Folgendes der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen:
- a)
- Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Bewertung beim erstmaligen Ansatz und der Folgebewertung der Verbindlichkeiten ergeben, einschließlich bei der Ausbuchung der Verbindlichkeiten (siehe Paragraph B52), und
- b)
- die zusätzlichen Aufwendungen, die der Emission und der Tilgung der Verbindlichkeiten einzeln zugeordnet werden können – z. B. Transaktionskosten.
- 61
-
Was die in Paragraph 59(b) angeführten Verbindlichkeiten betrifft (d. h. Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten), hat ein Unternehmen – es sei denn, die Paragraphen 63–64 sehen etwas anderes vor – Folgendes der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen:
- a)
- Zinserträge und -aufwendungen, jedoch nur, wenn das Unternehmen diese Erträge und Aufwendungen zum Zweck der Anwendung anderer Vorschriften von IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt, und
- b)
- Erträge und Aufwendungen, die sich aus Zinsänderungen ergeben, jedoch nur, wenn das Unternehmen diese Erträge und Aufwendungen zum Zweck der Anwendung anderer Vorschriften von IFRS-Rechnungslegungsstandards ermittelt.
- 62
- In den Paragraphen B56–B57 wird dargelegt, wie ein Unternehmen die Vorschriften der Paragraphen 59–61 auf hybride Verträge anzuwenden hat, die einen Basisvertrag enthalten, bei dem es sich um eine Verbindlichkeit handelt.
- 63
- Die Vorschriften der Paragraphen 60–61 gelten nicht für Gewinne und Verluste aus Derivaten und designierten Sicherungsinstrumenten. Ein Unternehmen hat die Paragraphen B70–B76 anzuwenden, um solche Gewinne und Verluste zuzuordnen.
- 64
- Ein Unternehmen hat Folgendes von der Kategorie „Finanzierung” auszunehmen und der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen:
- a)
- Erträge und Aufwendungen aus ausgestellten Kapitalanlageverträgen mit Überschussbeteiligung, die in Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente erfasst werden (siehe Paragraph B58), und
- b)
- versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen, die gemäß IFRS 17 Versicherungsverträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
- 65
- Unternehmen, die die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben, haben Erträge und Aufwendungen wie folgt zuzuordnen (siehe Paragraph B59):
- a)
- Erträge und Aufwendungen aus den in Paragraph 59(a) angeführten Verbindlichkeiten (d. h. Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten) sind,
- i)
- wenn die Verbindlichkeiten mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen.
- ii)
- wenn die Verbindlichkeiten nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen – unter Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts hinsichtlich der für die Zuordnung der in Paragraph 60 angeführten Erträge und Aufwendungen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethode – der Kategorie „Betrieb” oder der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen. Die Wahl der Rechnungslegungsmethode hat derjenigen zu entsprechen, die das Unternehmen für Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in Paragraph 56(b)(ii) getroffen hat.
- b)
- Erträge und Aufwendungen aus den in Paragraph 59(b) angeführten Verbindlichkeiten (d. h. Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten) sind
- i)
- der Kategorie „Finanzierung” zuzuordnen, wenn es sich um in Paragraph 61 angeführte Erträge und Aufwendungen handelt, oder
- ii)
- der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen, wenn es sich nicht um in Paragraph 61 angeführte Erträge und Aufwendungen handelt.
- 66
- Kann ein Unternehmen, das Paragraph 65(a) anwendet, nicht zwischen den in den Paragraphen 65(a)(i) und 65(a)(ii) angeführten Verbindlichkeiten unterscheiden, hat es die in Paragraph 65(a)(ii) vorgesehene Wahl der Rechnungslegungsmethode in der Weise zu treffen, dass es die Erträge und Aufwendungen aus allen diesen Verbindlichkeiten der Kategorie „Betrieb” zuordnet.
Die Kategorie „Ertragsteuern”
- 67
- Ein Unternehmen hat Steueraufwendungen bzw. Steuererträge, die gemäß IAS 12 Ertragsteuern in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, sowie alle damit verbundenen Währungsumrechnungsdifferenzen der Kategorie „Ertragsteuern” zuzuordnen (siehe Paragraphen B65–B68).
Die Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche”
- 68
- Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” zuzuordnen.
In der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellende Summen und Zwischensummen
- 69
-
Ein Unternehmen hat in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Summen und Zwischensummen darzustellen:
- a)
- das Betriebsergebnis (siehe Paragraph 70),
- b)
- das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern (siehe Paragraph 71), vorbehaltlich Paragraph 73, und
- c)
- den Gewinn oder Verlust (siehe Paragraph 72).
- 70
- Das Betriebsergebnis umfasst alle der Kategorie „Betrieb” zugeordneten Erträge und Aufwendungen.
- 71
- Das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern umfasst:
- a)
- das Betriebsergebnis und
- b)
- alle der Kategorie „Investition” zugeordneten Erträge und Aufwendungen.
- 72
- Der Gewinn oder Verlust ist die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen. Dementsprechend umfasst der Gewinn oder Verlust alle den einzelnen Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordneten Erträge und Aufwendungen (siehe Paragraph 47).
- 73
- Ein Unternehmen darf Paragraph 69(b) nicht anwenden, wenn es die in Paragraph 65(a)(ii) dargelegte Rechnungslegungsmethode anwendet, die darin besteht, die Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, der Kategorie „Betrieb” zuzuordnen. Ein solches Unternehmen hat jedoch Paragraph 24 anzuwenden, um zu bestimmen, ob nach dem Betriebsergebnis und vor der Kategorie „Finanzierung” eine zusätzliche Zwischensumme darzustellen ist. So würde das Unternehmen beispielsweise eine Zwischensumme für das Betriebsergebnis und die Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen darstellen, wenn es dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung seiner Erträge und Aufwendungen für erforderlich hält.
- 74
- Stellt ein in Paragraph 73 beschriebenes Unternehmen eine zusätzliche Zwischensumme dar, die das Betriebsergebnis und alle der Kategorie „Investition” zugeordneten Erträge und Aufwendungen umfasst, so darf es für diese Zwischensumme keine Bezeichnung wählen, die impliziert, dass in der Zwischensumme keine Finanzierungsbeträge enthalten sind, wie etwa „Ergebnis vor Finanzierung” . In Anwendung von Paragraph 43 hat das Unternehmen die Zwischensumme so zu bezeichnen, dass ein getreues Bild der in der Zwischensumme enthaltenen Beträge vermittelt wird.
Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
- 75
-
Ein Unternehmen hat in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Einzelposten darzustellen (siehe Paragraph B77):
- a)
-
nach diesem Standard vorgeschriebene Beträge, nämlich
- i)
- Umsatzerlöse, wobei die unter b) i) und c) i) genannten Einzelposten gesondert darzustellen sind,
- ii)
- Betriebsaufwendungen, wobei die gemäß den Paragraphen 78 und 82(a) vorgeschriebenen Einzelposten gesondert darzustellen sind,
- iii)
- Anteil am Gewinn oder Verlust von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden,
- iv)
- Ertragsteueraufwand oder -ertrag und
- v)
- einen gesonderten Betrag für die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5),
- b)
-
nach IFRS 9 vorgeschriebene Beträge, nämlich
- i)
- die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge,
- ii)
- Wertminderungsaufwendungen (einschließlich Wertaufholungen von Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 ermittelt werden,
- iii)
- Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden,
- iv)
- alle Gewinne oder Verluste, die sich aus einer Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts und seinen bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts von der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ergeben, und
- v)
- alle zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinne oder Verluste, die zum Zeitpunkt der Umgliederung eines finanziellen Vermögenswerts von der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam umgegliedert werden, und
- c)
-
nach IFRS 17 vorgeschriebene Beträge, nämlich
- i)
- versicherungstechnische Erträge,
- ii)
- versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17,
- iii)
- Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen,
- iv)
- versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 und
- v)
- Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen.
- 76
-
Ein Unternehmen hat in der Gewinn- und Verlustrechnung (außerhalb der in Paragraph 47 beschriebenen Kategorien) eine Aufteilung des Gewinns oder Verlusts für die Berichtsperiode darzustellen, der
- a)
- den nicht beherrschenden Anteilen und
- b)
- den Eigentümern des Mutterunternehmens zugeordnet werden kann.
- 77
- In den Paragraphen B78–B79 sind die Vorgaben festgelegt, nach denen ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, ob es zusätzliche Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder Posten im Anhang anzugeben hat.
Darstellung von der Kategorie „Betrieb” zugeordneten Aufwendungen und diesbezügliche Angaben
- 78
-
In der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung hat ein Unternehmen Aufwendungen in der Weise zu gliedern und in Einzelposten darzustellen, dass eine möglichst nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen nach einem der beiden folgenden Merkmale oder nach beiden folgenden Merkmalen bereitgestellt wird (siehe Paragraphen B80–B85):
- a)
- Art der Aufwendungen oder
- b)
- Funktion der Aufwendungen innerhalb des Unternehmens.
- 79
- Die Aggregation der in einem bestimmten Einzelposten enthaltenen Betriebsaufwendungen hat auf der Grundlage nur eines dieser Merkmale zu erfolgen, aber es muss nicht für alle Einzelposten dasselbe Merkmal als Grundlage für die Aggregation verwendet werden (siehe Paragraph B81).
- 80
- Bei der Gliederung von Aufwendungen nach ihrer Art ( „nach ihrer Art gegliederte Aufwendungen” ) stellt ein Unternehmen Informationen über Betriebsaufwendungen bereit, die mit der Art der für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens verbrauchten wirtschaftlichen Ressourcen in Verbindung stehen, ohne dass auf die Tätigkeiten, auf die sich die verbrauchten wirtschaftlichen Ressourcen beziehen, Bezug genommen wird. Bei diesen Informationen kann es sich um Informationen über Aufwendungen für Rohstoffe, Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer sowie planmäßige Abschreibungen handeln.
- 81
- Bei der Gliederung von Aufwendungen nach ihrer Funktion innerhalb des Unternehmens nimmt ein Unternehmen eine Zuordnung und Aggregation der Betriebsaufwendungen nach der Tätigkeit vor, auf die sich die verbrauchten Ressourcen beziehen. Beispielsweise bilden die Umsatzkosten einen Funktions-Einzelposten, in dem Aufwendungen im Zusammenhang mit der Produktion oder anderen zu Umsatzerlösen führenden Tätigkeiten eines Unternehmens zusammengefasst werden, z. B.: Aufwendungen für Rohstoffe, Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer sowie planmäßige Abschreibungen. Daher könnte ein Unternehmen bei der Gliederung von Aufwendungen nach ihrer Funktion
- a)
- Aufwendungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Ressourcen derselben Art (z. B. Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer) mehreren Funktions-Einzelposten (z. B. Umsatzkosten und Forschung und Entwicklung) zuordnen und
- b)
- in einen Funktions-Einzelposten Aufwendungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Ressourcen verschiedener Art (z. B. Aufwendungen für Rohstoffe, Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer und planmäßige Abschreibungen) aufnehmen.
- 82
- Stellt ein Unternehmen in der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung einen oder mehrere Einzelposten dar, die nach ihrer Funktion gegliederte Aufwendungen enthalten, so hat es
- a)
- für seine Umsatzkosten einen gesonderten Einzelposten darzustellen, wenn das Unternehmen Betriebsaufwendungen verschiedenen Funktionen zuordnet, zu denen eine Umsatzkosten-Funktion gehört. Dieser Einzelposten muss den in Paragraph 38 von IAS 2 Vorräte beschriebenen Gesamtbetrag des Aufwands für Vorräte enthalten.
- b)
- eine qualitative Beschreibung der Art der Aufwendungen anzugeben, die in den einzelnen Funktions-Einzelposten enthalten sind.
- 83
-
Stellt ein Unternehmen in der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung einen oder mehrere Einzelposten dar, die nach ihrer Funktion gegliederte Aufwendungen enthalten, so hat es zudem in einer einzigen Anhangangabe anzugeben:
- a)
-
jeweils den Gesamtbetrag für
- i)
- planmäßige Abschreibungen für Sachlagen, der die Beträge umfasst, welche nach Paragraph 73(e)(vii) von IAS 16 Sachanlagen, Paragraph 79(d)(iv) von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und Paragraph 53(a) von IFRS 16 Leasingverhältnisse anzugeben sind,
- ii)
- planmäßige Abschreibungen für immaterielle Vermögenswerte, der den Betrag umfasst, der nach Paragraph 118(e)(vi) von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte anzugeben ist,
- iii)
- Leistungen an Arbeitnehmer, der den von einem Unternehmen in Anwendung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer erfassten Betrag für Leistungen an Arbeitnehmer und den von einem Unternehmen in Anwendung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung erfassten Betrag für von Arbeitnehmern erbrachte Leistungen umfasst,
- iv)
- Wertminderungsaufwendungen und deren Wertaufholungen, der die gemäß den Paragraphen 126(a) und 126(b) von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten anzugebenden Beträge umfasst, und
- v)
- Außerplanmäßige Abschreibungen von Vorräten sowie Wertaufholungen dieser außerplanmäßigen Abschreibungen, der die gemäß den Paragraphen 36(e) und 36(f) von IAS 2 anzugebenden Beträge umfasst, und
- b)
-
für jeden der Gesamtbeträge unter (a)i)–(v):
- i)
- den Betrag, der sich jeweils auf die einzelnen Einzelposten in der Kategorie „Betrieb” bezieht (siehe Paragraph B84), und
- ii)
- eine Auflistung etwaiger nicht in die Kategorie „Betrieb” fallender Einzelposten, die auch Beträge enthalten, die sich auf den Gesamtbetrag beziehen.
- 84
- Nach Paragraph 41 hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um wesentliche Informationen bereitzustellen. Ein Unternehmen, das Paragraph 83 anwendet, ist jedoch von der Bereitstellung folgender Angaben befreit:
- a)
- in Bezug auf Funktions-Einzelposten, die in der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt sind – von der Bereitstellung aufgegliederter Angaben über die Beträge der nach ihrer Art gegliederten Aufwendungen, die in jedem Einzelposten enthalten sind, abgesehen von den in Paragraph 83 genannten Beträgen, und
- b)
- in Bezug auf nach ihrer Art gegliederte Aufwendungen, deren Angabe im Anhang in einem IFRS-Rechnungslegungsstandard ausdrücklich vorgeschrieben wird – von der Bereitstellung aufgegliederter Angaben über die Beträge der Aufwendungen, die in jedem Funktions-Einzelposten, der in der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt ist, enthalten sind, abgesehen von den in Paragraph 83 genannten Beträgen.
- 85
- Die Befreiung nach Paragraph 84 bezieht sich auf die Aufgliederung von Betriebsaufwendungen. Sie befreit ein Unternehmen jedoch nicht von der Anwendung besonderer Angabepflichten, die in Bezug auf diese Aufwendungen in IFRS-Rechnungslegungsstandards festgelegt sind.
GESAMTERGEBNISRECHNUNG
- 86
-
Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung folgende Gesamtbeträge (Summen) darzustellen:
- a)
- den Gewinn oder Verlust,
- b)
- das sonstige Ergebnis (siehe Paragraphen B86–B87) und
- c)
- das Gesamtergebnis, d. h. die Summe aus Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis.
- 87
-
Ein Unternehmen hat eine Aufteilung des Gesamtergebnisses der Berichtsperiode darzustellen, das
- a)
- den nicht beherrschenden Anteilen und
- b)
- den Eigentümern des Mutterunternehmens zugeordnet werden kann.
Sonstiges Ergebnis
- 88
-
Ein Unternehmen hat die in der Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Erträge und Aufwendungen einer der folgenden beiden Kategorien zuzuordnen:
- a)
- Erträge und Aufwendungen, die unter bestimmten Voraussetzungen erfolgswirksam umgegliedert werden, und
- b)
- Erträge und Aufwendungen, die nicht erfolgswirksam umgegliedert werden.
- 89
-
Ein Unternehmen hat in jeder der Kategorien der Gesamtergebnisrechnung folgende Einzelposten darzustellen:
- a)
- den Anteil der assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, am sonstigen Ergebnis, und
- b)
- die übrigen Posten des sonstigen Ergebnisses.
- 90
- Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen, in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben (siehe Paragraphen B88–B89).
- 91
- In anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards ist festgelegt, ob und wann Beträge, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, erfolgswirksam umgegliedert werden. Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als „Umgliederungsbeträge” bezeichnet. Ein Unternehmen berücksichtigt einen Umgliederungsbetrag mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode, in der der Betrag erfolgswirksam umgegliedert wird. Ein Unternehmen hat diese Beträge in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, hat ein Unternehmen solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne erfolgswirksam umgegliedert werden.
- 92
- Ein Unternehmen, das Umgliederungsbeträge im Anhang angibt, hat in der Gesamtergebnisrechnung die Posten des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge darzustellen.
- 93
- Ein Unternehmen hat entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag der Ertragsteuern darzustellen bzw. anzugeben, der auf die einzelnen Posten des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt (siehe Paragraphen 61A und 63 von IAS 12).
- 94
- Ein Unternehmen kann die Posten des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
- a)
- nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder
- b)
- vor Berücksichtigung der mit diesen Posten verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteuern auf diese Posten als aggregierter Betrag ausgewiesen wird.
- 95
- Wählt ein Unternehmen die Alternative in Paragraph 94(b), hat es die Steuern den in Paragraph 88 genannten Kategorien zuzuordnen.
BILANZ
Einstufung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig
- 96
- Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 99–102 kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, es sei denn, ein liquiditätsbasierter Ausweis bietet eine nützlichere strukturierte Zusammenfassung. Ist Letzteres der Fall, hat das Unternehmen alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität auszuweisen (siehe Paragraphen B90–B93).
- 97
-
Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldeinzelposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie
- a)
- spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag bzw.
- b)
- nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag realisiert oder erfüllt werden, den Betrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.
- 98
- Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt darstellt, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen werden.
Kurzfristige Vermögenswerte
- 99
-
Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen (siehe Paragraphen B94–B95):
- a)
- die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten,
- b)
- der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten,
- c)
- die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet oder
- d)
- es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.
- 100
- Ein Unternehmen hat alle Vermögenswerte, die nicht in Paragraph 99 angeführt sind, als langfristig einzustufen.
Kurzfristige Schulden
- 101
-
Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:
- a)
- die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet (siehe Paragraphen B96 und B107–B108),
- b)
- die Schuld wird primär zu Handelszwecken gehalten (siehe Paragraph B97),
- c)
- die Schuld ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen (siehe Paragraphen B97–B98 und B107–B108), oder
- d)
- das Unternehmen hat am Abschlussstichtag nicht das Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben (siehe Paragraphen B99–B108).
- 102
- Ein Unternehmen hat alle Schulden, die nicht in Paragraph 101 angeführt sind, als langfristig einzustufen.
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
- 103
-
Ein Unternehmen hat in der Bilanz folgende Einzelposten darzustellen:
- a)
- Sachanlagen,
- b)
- als Finanzinvestition gehaltene Immobilien,
- c)
- immaterielle Vermögenswerte,
- d)
- Geschäfts- oder Firmenwert,
- e)
- finanzielle Vermögenswerte (ohne die unter g), j) und k) ausgewiesenen Beträge),
- f)
- Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Vermögenswerte sind, aufgegliedert wie in Paragraph 78 von IFRS 17 verlangt,
- g)
- nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen,
- h)
- biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft,
- i)
- Vorräte,
- j)
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen,
- k)
- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente,
- l)
- die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören,
- m)
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten,
- n)
- Rückstellungen,
- o)
- finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die unter m) und n) ausgewiesenen Beträge),
- p)
- Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17, die Verbindlichkeiten sind, aufgegliedert wie in Paragraph 78 von IFRS 17 verlangt,
- q)
- Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß der Definition in IAS 12,
- r)
- latente Steueransprüche und -schulden gemäß der Definition in IAS 12 und
- s)
- die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind.
- 104
-
Ein Unternehmen hat in der Bilanz darzustellen:
- a)
- nicht beherrschende Anteile und
- b)
- gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzuordnen sind.
- 105
- In den Paragraphen B109–B111 sind die Vorgaben festgelegt, nach denen ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, ob es zusätzliche Einzelposten in der Bilanz darzustellen oder Posten im Anhang anzugeben hat.
- 106
- Vorbehaltlich Paragraph 96 schreibt dieser Standard weder die Reihenfolge noch die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten in der Bilanz darstellt. Ferner gilt, dass die verwendeten Bezeichnungen und die Reihenfolge der Posten oder die Aggregation ähnlicher Posten in Abhängigkeit von der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen geändert werden können, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Vermögenswerte, der Schulden und des Eigenkapitals des Unternehmens bereitzustellen. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die Bezeichnungen in Paragraph 103 anpassen, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Vermögenswerte, der Schulden und des Eigenkapitals eines Finanzinstituts bereitzustellen.
EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG
Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen sind
- 107
-
Ein Unternehmen hat gemäß Paragraph 10 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung muss enthalten:
- a)
- das Gesamtergebnis für die Berichtsperiode, wobei die Gesamtbeträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zuzuordnen sind, getrennt auszuweisen sind,
- b)
- für jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen einer rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Berichtigung, die gemäß IAS 8 erfasst wurde, und
- c)
-
für jede Eigenkapitalkomponente eine Überleitung vom Buchwert zu Beginn der Periode auf den Buchwert am Ende der Periode, wobei (zumindest) die Veränderungen gesondert darzustellen sind, die zurückzuführen sind auf
- i)
- Gewinn oder Verlust,
- ii)
- sonstiges Ergebnis und
- iii)
- Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobei Kapitalzuführungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Veränderungen bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen, gesondert auszuweisen sind.
- 108
- Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen erforderlich, es sei denn, die Übergangsvorschriften in einem anderen IFRS-Rechnungslegungsstandard schreiben eine andere Erfassung vor. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchführbar, rückwirkende Berichtigungen von Fehlern erforderlich. Rückwirkende Anpassungen und rückwirkende Berichtigungen stellen keine Eigenkapitalveränderungen dar, sondern sind Anpassungen des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen, sofern nicht ein IFRS-Rechnungslegungsstandard eine rückwirkende Anpassung einer anderen Eigenkapitalkomponente verlangt. Nach Paragraph 107(b) hat ein Unternehmen die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und – getrennt davon – aus der Fehlerberichtigung ergebende Gesamtanpassung für jede Eigenkapitalkomponente in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen. Ein Unternehmen hat diese Anpassungen für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang darzustellen.
Informationen, die in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
- 109
- Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang für jede Eigenkapitalkomponente eine Aufgliederung des sonstigen Ergebnisses nach Posten darzustellen bzw. anzugeben (siehe Paragraph 107(c)(ii)).
- 110
- Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Höhe der Dividenden, die während der Berichtsperiode als Ausschüttungen an die Eigentümer erfasst werden, sowie den betreffenden Dividendenbetrag je Anteil darzustellen bzw. anzugeben.
- 111
- Zu den in Paragraph 107 genannten Eigenkapitalkomponenten gehören beispielsweise jede Kategorie des eingebrachten Kapitals, der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.
- 112
- Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln (z. B. Kapitaleinlagen, Rückerwerb von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und Dividenden), sowie den unmittelbar damit zusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während der betreffenden Periode den Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendungen einschließlich der Gewinne und Verluste dar, die während der betreffenden Periode durch die Tätigkeiten des Unternehmens entstehen.
ANHANGANGABEN
Struktur
- 113
-
Das Unternehmen hat im Anhang anzugeben:
- a)
- Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses (siehe Paragraphen 6A–6N von IAS 8) und die angewandten spezifischen Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraphen 27A–27I von IAS 8),
- b)
- die nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen Informationen, die nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt sind, und
- c)
- sonstige Informationen, die nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden, für das Verständnis eines oder mehrerer der primären Abschlussbestandteile jedoch erforderlich sind (siehe Paragraph 20).
- 114
- Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen (siehe Paragraph B112). Bei der Festlegung der Darstellungssystematik hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich diese auf die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit seiner Abschlüsse auswirkt. Ein Unternehmen hat jeden Posten in den primären Abschlussbestandteilen mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang zu versehen. Wenn die im Anhang angegebenen Beträge in einem oder mehreren Einzelposten in den primären Abschlussbestandteilen enthalten sind, hat ein Unternehmen im Anhang den/die Einzelposten anzugeben, in dem/denen die Beträge enthalten sind.
- 115
- Ein Unternehmen kann Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die angewandten spezifischen Rechnungslegungsmethoden in einem gesonderten Teil des Abschlusses angeben.
- 116
-
Wenn nicht an anderer Stelle innerhalb von Informationen, die mit dem Abschluss offengelegt werden, angegeben, hat ein Unternehmen im Anhang anzugeben:
- a)
- den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, das Land, in dem es registriert ist, und die Adresse des eingetragenen Sitzes (oder des Hauptortes seiner Geschäftstätigkeit, wenn dieser vom eingetragenen Sitz abweicht),
- b)
- eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten,
- c)
- den Namen des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens des Konzerns und
- d)
- wenn seine Lebensdauer begrenzt ist, Angaben zu dieser.
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
- 117
-
Eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl ist eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die (siehe Paragraphen B113–B122)
- a)
- ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses verwendet,
- b)
- ein Unternehmen verwendet, um den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu vermitteln, und
- c)
- nicht in Paragraph 118 angeführt ist, oder deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird.
- 118
- Die folgenden Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen sind keine vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen:
- a)
- Bruttoergebnis (Umsatzerlöse abzüglich Umsatzkosten) und ähnliche Zwischensummen (siehe Paragraph B123),
- b)
- Betriebsergebnis vor Abschreibungen und Wertminderungen im Anwendungsbereich von IAS 36,
- c)
- Betriebsergebnis und Erträge und Aufwendungen aus allen nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen,
- d)
- für ein Unternehmen, das Paragraph 73 anwendet, eine Zwischensumme, die das Betriebsergebnis und alle der Kategorie „Investition” zugeordneten Erträge und Aufwendungen umfasst,
- e)
- Ergebnis vor Ertragsteuern und
- f)
- Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen.
- 119
- Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die es in der öffentlichen Kommunikation außerhalb seines Abschlusses verwendet, den Abschlussadressaten die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt, es sei denn, das Unternehmen widerlegt diese Annahme unter Anwendung von Paragraph 120.
- 120
- Ein Unternehmen kann die in Paragraph 119 beschriebene Annahme widerlegen und geltend machen, dass eine Zwischensumme nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es über angemessene und belastbare Informationen verfügt, die die Grundlage für die Geltendmachung belegen (siehe Paragraphen B124–B131).
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
- 121
-
Mit den Angaben, die das Unternehmen zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen zu machen hat, wird das Ziel verfolgt, den Abschlussadressaten das Verständnis des Folgenden zu erleichtern:
- a)
- des Aspekts der Ertragslage, der aus Sicht des Managements durch eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl vermittelt wird, und
- b)
- wie sich die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl mit den von den IFRS-Rechnungslegungsstandards definierten Kennzahlen vergleichen lässt.
- 122
- Ein Unternehmen hat Informationen über alle Kennzahlen, die der Definition der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen in Paragraph 117 entsprechen, in einer einzigen Anhangangabe anzugeben (siehe Paragraphen B132–B133). Diese Anhangangabe hat eine Erklärung zu enthalten, dass die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermitteln und nicht notwendigerweise mit von anderen Unternehmen bereitgestellten Kennzahlen, die ähnliche Bezeichnungen oder Beschreibungen aufweisen, vergleichbar sind.
- 123
-
Ein Unternehmen hat jede vom Management festgelegte Erfolgskennzahl klar und verständlich in einer für die Abschlussadressaten nicht irreführenden Weise zu bezeichnen und zu beschreiben (siehe Paragraphen B134–B135). Für jede vom Management festgelegte Erfolgskennzahl hat das Unternehmen anzugeben:
- a)
- eine Beschreibung des Aspekts der Ertragslage, der durch die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl aus der Sicht des Managements vermittelt wird. Diese Beschreibung hat Erläuterungen dazu zu enthalten, warum aus Sicht des Managements die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl nützliche Informationen über die Ertragslage des Unternehmens liefert.
- b)
- wie die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl berechnet wird.
- c)
- eine Überleitungsrechnung von der vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, bzw. auf die am ehesten vergleichbare Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird (siehe Paragraphen B136–B140).
- d)
- die (in Anwendung von Paragraph B141 bestimmten) ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile für jeden Posten, der in der unter c) verlangten Überleitungsrechnung angegeben wird.
- e)
- eine Beschreibung, wie das Unternehmen Paragraph B141 anwendet, um die ertragsteuerlichen Auswirkungen, deren Angabe unter d) verlangt wird, zu bestimmen.
- 124
- Wenn ein Unternehmen die Art und Weise, wie es eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl berechnet, ändert, eine neue vom Management festgelegte Erfolgskennzahl hinzufügt, die Verwendung einer zuvor angegebenen vom Management festgelegten Erfolgskennzahl einstellt oder die Art und Weise ändert, wie es die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Überleitungsposten, deren Angabe in Paragraph 123(d) verlangt wird, bestimmt, hat es Folgendes anzugeben:
- a)
- eine Erläuterung, die es den Abschlussadressaten ermöglicht, die Änderung, Hinzufügung oder Einstellung und deren Auswirkungen zu verstehen,
- b)
- die Gründe für die Änderung, Hinzufügung oder Einstellung,
- c)
- angepasste Vergleichsinformationen, die die Änderung, Hinzufügung oder Einstellung widerspiegeln, es sei denn, dies ist undurchführbar. Die Auswahl einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl durch ein Unternehmen ist keine Wahl einer Rechnungslegungsmethode. Bei der Beurteilung, ob die Anpassung der Vergleichsinformationen undurchführbar ist, hat ein Unternehmen jedoch die Vorschriften der Paragraphen 50–53 von IAS 8 anzuwenden.
- 125
- Gibt ein Unternehmen die in Paragraph 124(c) verlangten angepassten Vergleichsinformationen nicht an, weil dies undurchführbar ist, hat es dies anzugeben.
Kapital
- 126
- Ein Unternehmen hat im Anhang Angaben zu machen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung seiner Ziele, Methoden und Verfahren für das Kapitalmanagement ermöglichen.
- 127
- Zur Erfüllung der Vorschrift in Paragraph 126 hat ein Unternehmen im Anhang folgende Angaben zu machen:
- a)
- qualitative Angaben zu seinen Zielen, Methoden und Verfahren für das Kapitalmanagement, einschließlich
- i)
- einer Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird,
- ii)
- für den Fall, dass ein Unternehmen externen Kapitalanforderungen unterliegt – der Art dieser Anforderungen und der Art und Weise, wie sie in das Kapitalmanagement einbezogen werden, und
- iii)
- Angaben darüber, wie es seine Ziele für das Kapitalmanagement erfüllt.
- b)
- zusammenfassende quantitative Angaben darüber, was als Kapital gemanagt wird. Einige Unternehmen betrachten bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (wie einige Formen nachrangiger Verbindlichkeiten) als Teil des Kapitals. Für andere Unternehmen hingegen fallen bestimmte Eigenkapitalkomponenten (wie solche, die aus der Absicherung von Zahlungsströmen resultieren) nicht unter das Kapital.
- c)
- jede Veränderung bei a) und b), die gegenüber der vorangegangenen Berichtsperiode eingetreten ist.
- d)
- Angaben darüber, ob das Unternehmen in der Berichtsperiode alle etwaigen externen Kapitalanforderungen erfüllt hat, denen es unterliegt.
- e)
- für den Fall, dass es solche externen Kapitalanforderungen nicht erfüllt hat, die Konsequenzen dieser Nichterfüllung.
- 128
- Ein Unternehmen hat die in Paragraph 127 genannten Anhangangaben auf die Informationen zu stützen, die den Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen intern vorgelegt werden.
- 129
- Ein Unternehmen kann sein Kapital auf unterschiedliche Weise managen und einer Reihe unterschiedlicher Kapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen, wobei diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtskreisen nachgehen können. Würden aggregierte Angaben zu Kapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine nützlichen Informationen ergeben oder den Abschlussadressaten ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Kapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen.
Weitere Angaben
- 130
-
Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang darzustellen bzw. anzugeben:
- a)
-
für jede Klasse von Anteilen
- i)
- die Anzahl der genehmigten Anteile,
- ii)
- die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile,
- iii)
- den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben,
- iv)
- eine Überleitungsrechnung von der Anzahl der zu Beginn der Berichtsperiode im Umlauf befindlichen Anteile auf die Anzahl der am Abschlussstichtag im Umlauf befindlichen Anteile,
- v)
- die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals,
- vi)
- Anteile an dem Unternehmen, die von dem Unternehmen selbst, seinen Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen gehalten werden, und
- vii)
- Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge, und
- b)
- eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.
- 131
- Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen anzugeben, die den in Paragraph 130(a) verlangten gleichwertig sind und Bewegungen während der Berichtsperiode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jeder Eigenkapitalkategorie zeigen.
- 132
-
Das Unternehmen hat im Anhang anzugeben:
- a)
- die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Berichtsperiode im Abschluss erfasst wurden, sowie den Betrag je Anteil und
- b)
- den Betrag der kumulierten noch nicht erfassten Vorzugsdividenden.
-
IFRS 1
-
Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Die Paragraphen 1, 3, 4, 4A, 5, 22, 32, D30 und E2 sowie Anhang A werden geändert. Die Paragraphen 32(za) und 39AJ werden eingefügt.ZIELSETZUNG
- 1
- Zielsetzung dieses IFRS ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die einen Teil der in diesem ersten Abschluss erfassten Periode abdecken, hochwertige Informationen enthalten, die
- a)
- für Abschlussadressaten transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg vergleichbar sind,
- b)
- einen geeigneten Ausgangspunkt für die Rechnungslegung gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards darstellen und
- c)
- zu Kosten erstellt werden können, die den Nutzen nicht übersteigen.
ANWENDUNGSBEREICH
...- 3
- Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist der erste Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen die IFRS durch eine in diesem Abschluss enthaltene ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet. Ein Abschluss gemäß IFRS ist der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens, falls das Unternehmen beispielsweise
- a)
- seinen letzten vorherigen Abschluss
...
- ii)
- in jeder Hinsicht entsprechend den IFRS, jedoch ohne eine in dem Abschluss enthaltene ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards,
- iii)
- mit einer ausdrücklichen Erklärung der Übereinstimmung mit einigen, jedoch nicht allen IFRS-Rechnungslegungsstandards,
...
- c)
- für Konsolidierungszwecke ein Konzernberichtspaket gemäß IFRS erstellt hat, ohne einen kompletten Abschluss gemäß der Definition in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss zu erstellen, oder
...
- 4
- Dieser IFRS ist anzuwenden, falls ein Unternehmen zum ersten Mal IFRS anwendet. Er ist nicht anzuwenden, falls ein Unternehmen beispielsweise
- a)
- keine weiteren Abschlüsse gemäß nationalen Vorschriften mehr vorlegt und in der Vergangenheit solche Abschlüsse sowie zusätzliche Abschlüsse mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgelegt hat,
- b)
- im vorigen Jahr Abschlüsse gemäß nationalen Vorschriften vorgelegt hat, die eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards enthalten, oder
- c)
- im vorigen Jahr Abschlüsse vorgelegt hat, die eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards enthalten, selbst wenn die Abschlussprüfer für diese Abschlüsse einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt haben.
- 4A
- Unbeschadet der Vorschriften in den Paragraphen 2 und 3 muss ein Unternehmen, das die IFRS in einer früheren Berichtsperiode angewendet hat, dessen letzter Abschluss aber keine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards enthielt, entweder diesen IFRS oder die IFRS rückwirkend gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses so anwenden, als hätte das Unternehmen die IFRS kontinuierlich angewendet.
...
- 5
- Dieser IFRS gilt nicht für Änderungen der Rechnungslegungsmethoden eines Unternehmens, das die IFRS bereits anwendet. Solche Änderungen werden in
- a)
- den Vorschriften hinsichtlich der Änderungen von Rechnungslegungsmethoden in IAS 8 und
...
DARSTELLUNG UND ANGABEN
...Vergleichsinformationen
...Nicht mit IFRS übereinstimmende Vergleichsinformationen und Zusammenfassungen historischer Daten
- 22
- Einige Unternehmen veröffentlichen Zusammenfassungen ausgewählter historischer Daten für Perioden vor der ersten Periode, für die sie vollständige Vergleichsinformationen gemäß IFRS bekannt geben. Nach diesem IFRS müssen solche Zusammenfassungen nicht die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS erfüllen. Des Weiteren stellen einige Unternehmen Vergleichsinformationen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen und nach IFRS 18 vorgeschriebene Vergleichsinformationen dar. In Abschlüssen mit Zusammenfassungen historischer Daten oder Vergleichsinformationen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen hat ein Unternehmen
...
Erläuterung des Übergangs auf IFRS
...Zwischenberichte
- 32
- Um Paragraph 23 zu entsprechen, hat ein Unternehmen, falls es einen Zwischenbericht nach IAS 34 vorlegt, der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, die Vorschriften aus IAS 34, sofern nicht anders angegeben, sowie die folgenden Vorschriften zu erfüllen:
- (za)
- Ungeachtet der Vorschriften in Paragraph 10 von IAS 34 hat ein Unternehmen jede Überschrift, die es zur Anwendung von IFRS 18 zu verwenden beabsichtigt, und die in den Paragraphen 69–74 von IFRS 18 verlangten Zwischensummen darzustellen. Ein Unternehmen hat die Vorschriften in Paragraph 10 von IAS 34 auf Überschriften und Zwischensummen in verkürzten Abschlüssen anzuwenden, nachdem es seinen ersten nach IFRS 18 aufgestellten IFRS-Abschluss veröffentlicht hat.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 39AJ
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 1, 3, 4, 4A, 5, 22, 32, D30 und E2 sowie Anhang A geändert und Paragraph 32(za) eingefügt. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
-
IFRS 2
-
Anteilsbasierte Vergütung
In Paragraph 59B wird nach dem Ausdruck IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
-
IFRS 3
-
Unternehmenszusammenschlüsse
Die Paragraphen 50 und B64 werden geändert. Paragraph 64R wird eingefügt.DIE ERWERBSMETHODE
...Bewertungszeitraum
...- 50
- Nach dem Bewertungszeitraum darf der Erwerber die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses nur überarbeiten, um einen Fehler gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses zu berichtigen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Zeitpunkt des Inkrafttretens
...- 64R
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 50 und B64 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
-
IFRS 5
-
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Die Paragraphen 2, 3, 5A, 5B, 13, 17, 26A, 28, 33–36A, 38, 39 und 41 sowie die Überschriften vor den Paragraphen 31 und 38 werden geändert. Paragraph 31 bleibt unverändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt. Paragraph 44N wird eingefügt.ANWENDUNGSBEREICH
- 2
- Die Einstufungs-, Darstellungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte und alle Veräußerungsgruppen eines Unternehmens. Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS gelten für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen (wie in Paragraph 4 beschrieben) mit Ausnahme der in Paragraph 5 angeführten Vermögenswerte, die weiterhin nach dem jeweils angegebenen Standard zu bewerten sind.
- 3
- Vermögenswerte, die gemäß IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss als langfristige Vermögenswerte eingestuft wurden, dürfen nur dann als kurzfristige Vermögenswerte umgegliedert werden, wenn sie die Kriterien dieses IFRS für eine Einstufung als „zur Veräußerung gehalten” erfüllen. Vermögenswerte einer Gruppe, die ein Unternehmen normalerweise als langfristige Vermögenswerte betrachten würde und die ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurden, dürfen nur dann als kurzfristige Vermögenswerte eingestuft werden, wenn sie die Kriterien dieses IFRS für eine Einstufung als „zur Veräußerung gehalten” erfüllen.
...
- 5A
- Die in diesem IFRS enthaltenen Einstufungs-, Darstellungs-, Bewertungs- und Angabevorschriften für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, gelten ebenfalls für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer (in ihrer Eigenschaft als Eigentümer) gehalten eingestuft sind (zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten).
- 5B
- Dieser IFRS legt fest, welche Angaben für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, oder für aufgegebene Geschäftsbereiche gemacht werden müssen. In anderen IFRS verlangte Angaben müssen für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht gemacht werden, es sei denn, jene IFRS schreiben Folgendes vor:
- a)
- spezifische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen oder
- b)
- Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Schulden innerhalb einer Veräußerungsgruppe, die nicht unter die Bewertungsvorschriften von IFRS 5 fallen, und sofern diese Angaben nicht bereits in anderen Anhangangaben des Abschlusses enthalten sind.
Zusätzliche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen können erforderlich sein, um die Angabevorschriften von IFRS 18 und die Vorschriften von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses, insbesondere der Paragraphen 6A und 31A von IAS 8, zu erfüllen.
EINSTUFUNG VON LANGFRISTIGEN VERMÖGENSWERTEN (ODER VERÄUSSERUNGSGRUPPEN) ALS ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTEN ODER ALS ZUR AUSSCHÜTTUNG AN EIGENTÜMER GEHALTEN
...Zur Stilllegung bestimmte langfristige Vermögenswerte
- 13
- Zur Stilllegung bestimmte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) dürfen nicht als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der zugehörige Buchwert überwiegend durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Erfüllt die stillzulegende Veräußerungsgruppe jedoch die in Paragraph 32(a)–(c) genannten Kriterien, sind die Ergebnisse und Zahlungsströme der Veräußerungsgruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr genutzt wird, als aufgegebener Geschäftsbereich gemäß den Paragraphen 33 und 34 darzustellen oder anzugeben. Stillzulegende langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) beinhalten auch langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer genutzt werden sollen, und langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die zur Stilllegung und nicht zur Veräußerung vorgesehen sind.
...
BEWERTUNG VON LANGFRISTIGEN VERMÖGENSWERTEN (ODER VERÄUSSERUNGSGRUPPEN), DIE ALS ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTEN EINGESTUFT WERDEN
Bewertung eines langfristigen Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe)
...- 17
- Wird der Verkauf erst nach einem Jahr erwartet, sind die Veräußerungskosten mit ihrem Barwert zu bewerten. Ein Anstieg des Barwerts der Veräußerungskosten aufgrund des Zeitablaufs ist nach den in IFRS 18 enthaltenen Vorschriften für Erträge und Aufwendungen aus der Neubewertung von als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) erfolgswirksam zu erfassen.
...
Änderungen eines Veräußerungsplans oder eines Ausschüttungsplans an Eigentümer
...- 26A
- Werden Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft waren, direkt als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten umgegliedert oder werden Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft waren, direkt als zur Veräußerung gehalten umgegliedert, gilt die Änderung der Einstufung als Weiterführung des ursprünglichen Veräußerungsplans. Das Unternehmen
- a)
- folgt für diese Änderung nicht den Leitlinien in den Paragraphen 27–29. Das Unternehmen wendet die für die neue Veräußerungsart geltenden Einstufungs-, Darstellungs-, Bewertungs- und Angabevorschriften dieses IFRS an,
...
- 28
- Notwendige Anpassungen des Buchwerts langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten eingestuft werden, sind in der Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7–9 bzw. des Paragraphen 12A nicht mehr erfüllt sind, im Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Die Abschlüsse für die Berichtsperioden seit der Einstufung als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten sind entsprechend zu ändern, wenn die Veräußerungsgruppe oder der langfristige Vermögenswert, der nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten eingestuft wird, eine Tochtergesellschaft, eine gemeinschaftliche Tätigkeit, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder ein Teil eines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen ist. Diese Anpassung ist in der Gesamtergebnisrechnung in demselben Einzelposten wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37 erfassten Gewinne oder Verluste auszuweisen.
...
DARSTELLUNG UND ANGABEN
...Aufgegebene Geschäftsbereiche
- 31
- Ein Unternehmensbestandteil bezeichnet einen Geschäftsbereich und die zugehörigen Zahlungsströme, die betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung klar vom restlichen Unternehmen abgegrenzt werden können. Mit anderen Worten: ein Unternehmensbestandteil ist während seiner Nutzung eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gewesen.
...
- 33
- Ein Unternehmen hat Folgendes darzustellen bzw. anzugeben:
...
- b)
- eine Untergliederung des gesonderten Betrags unter (a) in:
- i)
- Erlöse, Aufwendungen und Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs vor Steuern,
- ii)
- den zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) von IAS 12,
- iii)
- den Gewinn oder Verlust, der bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde, und
- iv)
- den zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) von IAS 12.
Diese Untergliederung kann in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden. Bei Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung hat ein Unternehmen die Untergliederung der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” zuzuordnen, sie also getrennt von den fortzuführenden Geschäftsbereichen darzustellen. Bei Veräußerungsgruppen, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllen (siehe Paragraph 11), ist eine solche Untergliederung nicht erforderlich.
- c)
- die Netto-Zahlungsströme, die der laufenden Geschäftstätigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereiches zuzuordnen sind. Diese Informationen können entweder in der Kapitalflussrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden. Nicht erforderlich sind sie bei Veräußerungsgruppen, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllen (siehe Paragraph 11).
- d)
- die Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzuordnen sind. Diese Informationen können entweder in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden.
- 33A
- Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Kategorie mit der Bezeichnung „aufgegebene Geschäftsbereiche” dargestellt.
- 34
- Die Darstellungen und Angaben gemäß Paragraph 33 sind für frühere im Abschluss dargestellte Berichtsperioden so anzupassen, dass sich die Darstellungen und Angaben auf alle Geschäftsbereiche beziehen, die bis zum Abschlussstichtag der zuletzt dargestellten Berichtsperiode aufgegeben wurden.
- 35
- Alle in der aktuellen Berichtsperiode vorgenommenen Änderungen an Beträgen, die früher der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” zugeordnet wurden und in direktem Zusammenhang mit der Veräußerung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs in einer vorangegangenen Periode stehen, sind ebenfalls in der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” gesondert auszuweisen. Es sind die Art und Höhe solcher Berichtigungen anzugeben. Im Folgenden werden einige Beispiele für Umstände genannt, unter denen es zu derartigen Änderungen kommen kann:
...
- 36
- Wird ein Unternehmensbestandteil nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft, ist das Ergebnis dieses Unternehmensbestandteils, das zuvor gemäß den Paragraphen 33–35 der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche” zugeordnet wurde, umzugliedern und für alle dargestellten Berichtsperioden in die Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen einzubeziehen. Die Beträge für vorangegangene Berichtsperioden sind mit dem Hinweis zu versehen, dass es sich um angepasste Beträge handelt.
- 36A
- Ein Unternehmen, das an einen Veräußerungsplan gebunden ist, der den Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens zur Folge hat, muss alle in den Paragraphen 33–36 verlangten Informationen in den primären Abschlussbestandteilen darstellen oder im Anhang angeben, wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eine Veräußerungsgruppe handelt, die die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs im Sinne von Paragraph 32 erfüllt.
...
Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden
- 38
- Langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sowie die Vermögenswerte einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe sind in der Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten darzustellen. Die Schulden einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe sind getrennt von anderen Schulden in der Bilanz darzustellen. Diese Vermögenswerte und Schulden dürfen nicht miteinander saldiert und müssen als gesonderter Betrag dargestellt werden. Die Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind außer in dem gemäß Paragraph 39 gestatteten Fall entweder gesondert in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben. Alle im sonstigen Ergebnis erfassten kumulativen Erträge oder Aufwendungen, die in Verbindung mit langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) stehen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind gesondert darzustellen.
- 39
- Handelt es sich bei der Veräußerungsgruppe um ein neu erworbenes Tochterunternehmen, das zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllt (siehe Paragraph 11), ist eine Darstellung oder Angabe der Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden nicht erforderlich.
...
Zusätzliche Angaben
- 41
- Ein Unternehmen hat in der Berichtsperiode, in der ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) entweder als zur Veräußerung gehalten eingestuft oder veräußert wurde, im Anhang Folgendes anzugeben:
...
- c)
- den gemäß den Paragraphen 20–22 erfassten Gewinn oder Verlust und, falls dieser nicht gesondert in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt wird, unter welchem Einzelposten der Gesamtergebnisrechnung dieser Gewinn oder Verlust berücksichtigt wurde,
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 44N
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 2, 3, 5A, 5B, 13, 17, 26A, 28, 33–36A, 38, 39 und 41 sowie die Überschriften vor den Paragraphen 31 und 38 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRS 6
-
Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen
Paragraph 6 wird geändert. Paragraph 26B wird eingefügt.ANSATZ VON VERMÖGENSWERTEN FÜR EXPLORATION UND EVALUIERUNG
Vorübergehende Befreiung von den Paragraphen 11 und 12 von IAS 8
- 6
- Bei der Entwicklung von Rechnungslegungsmethoden hat ein Unternehmen, das Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung ansetzt, Paragraph 10 von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses anzuwenden.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 26B
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 6 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRS 7
-
Finanzinstrumente: Angaben
Die Paragraphen 3, 8, 20, 21, 24C, 24E, 24F, 24G, B5, B7 und B46 werden geändert. Die Paragraphen 19A–19B und deren Zwischenüberschrift sowie Paragraph 44KK werden eingefügt.ANWENDUNGSBEREICH
- 3
- Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Davon ausgenommen sind:
...
- f)
- Instrumente, die nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D von IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden müssen. Die in den Paragraphen 19A–19B verlangten Angaben sind jedoch für solche Instrumente zu machen.
...
BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE
...Bilanz
Kategorien finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- 8
- Für jede der folgenden Kategorien gemäß IFRS 9 ist der Buchwert entweder in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben:
...
Finanzinstrumente, die gemäß den Paragraphen 16A–16B oder 16C–16D von IAS 32 als Eigenkapital eingestuft sind
- 19A
- Zu kündbaren Finanzinstrumenten, die gemäß den Paragraphen 16A–16B von IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen (sofern diese nicht bereits an anderer Stelle zu finden sind):
- a)
- zusammengefasste quantitative Daten zu dem als Eigenkapital eingestuften Betrag,
- b)
- Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, die Instrumente zurückzukaufen oder zurückzunehmen, wenn die Inhaber dies verlangen, einschließlich aller Änderungen gegenüber der vorangegangenen Periode,
- c)
- der bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten erwartete Mittelabfluss und
- d)
- Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oder Rückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.
- 19B
- Hat ein Unternehmen eines der folgenden Finanzinstrumente zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapital umgegliedert, so hat es den in jeder Kategorie (d. h. bei den finanziellen Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein- bzw. ausgegliederten Betrag sowie den Zeitpunkt und die Gründe für die Umgliederung anzugeben:
- a)
- ein kündbares Finanzinstrument, das gemäß den Paragraphen 16A–16B von IAS 32 als Eigenkapitalinstrument eingestuft ist, oder
- b)
- ein gemäß den Paragraphen 16C–16D von IAS 32 als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu überlassen.
Gesamtergebnisrechnung
Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten
- 20
- Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder gemäß den Darstellungsvorschriften in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder sie im Anhang anzugeben:
...
Weitere Angaben
Rechnungslegungsmethoden
- 21
- Gemäß Paragraph 27A von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses hat ein Unternehmen wesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden zu machen. Es ist davon auszugehen, dass zu diesen wesentlichen Angaben Informationen über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) für Finanzinstrumente zählen.
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
... ...- 24C
- Ein Unternehmen hat getrennt nach Risikokategorie für jede Art der Absicherung folgende Beträge in tabellarischer Form anzugeben:
...
- b)
- für Absicherungen von Zahlungsströmen und Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb:
...
- iv)
- den Betrag, der aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Währungsumrechnungsrücklage als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umgegliedert wurde (wobei unterschieden wird zwischen Beträgen, bei denen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bislang angewandt wurde, das Eintreten der abgesicherten künftigen Zahlungsströme aber nicht mehr erwartet wird, und Beträgen, die übertragen wurden, da sich das Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust ausgewirkt hat),
- v)
- den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem der Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) enthalten ist, und
...
- 24E
- Ein Unternehmen hat für jede Komponente des Eigenkapitals eine Überleitungsrechnung sowie eine Aufgliederung des sonstigen Ergebnisses gemäß IFRS 18 vorzulegen, worin insgesamt
...
- 24F
- Ein Unternehmen hat die in Paragraph 24E verlangten Angaben getrennt nach Risikokategorien zu machen. Diese Aufschlüsselung nach Risiko kann im Anhang zum Abschluss angegeben werden.
- 24G
- Wenn ein Unternehmen ein Finanzinstrument oder einen prozentualen Anteil davon als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat, da es zur Steuerung des Ausfallrisikos bei diesem Finanzinstrument ein Kreditderivat verwendet, sind folgende Angaben erforderlich:
...
- c)
- bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments oder eines prozentualen Anteils davon, der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments, der gemäß Paragraph 6.7.4 von IFRS 9 zum neuen Buchwert geworden ist, und der zugehörige Nominal- oder Kapitalbetrag (außer zur Bereitstellung von Vergleichsinformationen gemäß IFRS 18 muss ein Unternehmen diese Angaben in späteren Perioden nicht machen).
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 44KK
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 3, 8, 20, 21, 24C, 24E, 24F, 24G, B5, B7 und B46 geändert und die Paragraphen 19A–19B sowie eine zugehörige Zwischenüberschrift eingefügt. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 7 Finanzinstrumente übertragen. Angaben.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB die in IAS 1 enthaltenen Vorschriften bezüglich der Bereitstellung wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden auf IAS 8 übertragen.
-
IFRS 8
-
Geschäftssegmente
Paragraph 23 wird geändert und Paragraph 36D wird eingefügt.ANGABEN
...Informationen über den Gewinn oder Verlust und über die Vermögenswerte und Schulden
- 23
- Ein Unternehmen hat für jedes berichtspflichtige Segment einen Messwert für den Gewinn oder Verlust anzugeben. Wird ein solcher Betrag dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig übermittelt, hat das Unternehmen für jedes berichtspflichtige Segment einen Messwert für die gesamten Vermögenswerte und die gesamten Schulden anzugeben. Wenn die entsprechenden Beträge in den Messwert für den Gewinn oder Verlust des Segments einfließen, der vom Hauptentscheidungsträger überprüft wird, oder diesem regelmäßig anderweitig übermittelt werden, auch wenn sie nicht in den Messwert für den Gewinn oder Verlust des Segments einfließen, hat das Unternehmen zudem zu jedem berichtspflichtigen Segment die folgenden Angaben zu machen:
...
- f)
- wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 42 von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss angegeben werden,
...
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 36D
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 23 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IFRS 9
-
Finanzinstrumente
Die Paragraphen 5.6.5, 5.6.7, 5.7.10, 6.5.11, 6.5.12, 6.5.14, 6.5.15, 6.7.2 und B4.1.2A werden geändert, und Paragraph 7.1.11 wird eingefügt.
-
Kapitel 5
-
Bewertung
...
- 5.6
- NEUEINSTUFUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE
...- 5.6.5.
-
Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert neu einstuft und ihn zu diesem Zweck aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten umgliedert, erfolgt diese Neueinstufung zum beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Neueinstufung. Allerdings wird der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Eigenkapital ausgebucht und gegen den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Neueinstufung angepasst. Infolgedessen wird der finanzielle Vermögenswert zum Zeitpunkt der Neueinstufung bewertet, als wäre er stets zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden. Diese Anpassung wirkt sich auf das sonstige Ergebnis, nicht aber auf den Gewinn oder Verlust aus und stellt daher keinen Umgliederungsbetrag dar (siehe IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss). Der Effektivzinssatz und die Bewertung der erwarteten Kreditverluste werden infolge der Neueinstufung nicht angepasst. (Siehe Paragraph B5.6.1.)
...
- 5.6.7
- Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert neu einstuft und ihn zu diesem Zweck aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert umgliedert, wird der finanzielle Vermögenswert weiterhin zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust wird zum Zeitpunkt der Neueinstufung als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umgegliedert.
- 5.7
- GEWINNE UND VERLUSTE
...Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden
- 5.7.10
-
Gewinne oder Verluste aus einem finanziellen Vermögenswert, der gemäß Paragraph 4.1.2A zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet wird, sind im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Hiervon ausgenommen sind Wertminderungsaufwendungen und -erträge (siehe Abschnitt 5.5) und Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung (siehe Paragraphen B5.7.2–B5.7.2A) bis zur Ausbuchung oder Neueinstufung des finanziellen Vermögenswerts. Bei Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts wird der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wurde, als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umgegliedert. Wird der finanzielle Vermögenswert neu eingestuft und zu diesem Zweck aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in eine andere Kategorie umgegliedert, hat das Unternehmen den zuvor im sonstigen Ergebnis ausgewiesenen kumulierten Gewinn oder Verlust gemäß den Paragraphen 5.6.5 und 5.6.7 zu bilanzieren. Zinsen, die nach der Effektivzinsmethode berechnet werden, werden erfolgswirksam erfasst.
...
-
Kapitel 6
-
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
...
- 6.5
- BILANZIERUNG ZULÄSSIGER SICHERUNGSBEZIEHUNGEN
...Absicherung von Zahlungsströmen
- 6.5.11
-
Solange eine Absicherung von Zahlungsströmen die in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung wie folgt zu bilanzieren:
...
- d)
-
Der gemäß a) in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierte Betrag ist wie folgt zu bilanzieren:
- i)
- Wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Verbindlichkeit führt oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion für einen nichtfinanziellen Vermögenswert oder eine nichtfinanzielle Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung wird und darauf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewandt wird, hat das Unternehmen diesen Betrag aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen auszubuchen und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit einzubeziehen. Dies stellt keinen Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) dar und wirkt sich somit nicht auf das sonstige Ergebnis aus.
- ii)
- Bei anderen als den unter Ziffer (i) angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen ist der Betrag aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen in derselben oder denselben Periode(n), in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme erfolgswirksam werden (z. B. wenn Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden oder ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
- iii)
- Stellt dieser Betrag jedoch einen Verlust dar und geht ein Unternehmen davon aus, dass dieser Verlust in einer oder mehreren künftigen Periode(n) weder ganz noch teilweise ausgeglichen werden kann, hat es den voraussichtlich nicht ausgleichbaren Betrag unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
- 6.5.12
- Wenn ein Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei der Absicherung von Zahlungsströmen beendet (siehe Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7(b)), hat es den gemäß Paragraph 6.5.11(a) in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierten Betrag wie folgt zu bilanzieren:
...
- b)
- Wenn nicht länger erwartet wird, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, ist dieser Betrag unverzüglich aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern. Von einer abgesicherten künftigen Zahlung, deren Eintreten nicht mehr hochwahrscheinlich ist, kann dennoch erwartet werden, dass sie eintritt.
Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
...- 6.5.14
- Der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der dem wirksamen Teil der Absicherung zuzurechnen ist und in der Währungsumrechnungsrücklage erfasst wurde, ist bei der Veräußerung oder teilweisen Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß den Paragraphen 48–49 von IAS 21 als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen
- 6.5.15
- Trennt ein Unternehmen den inneren Wert und den Zeitwert eines Optionskontrakts und designiert nur die Änderung des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument (siehe Paragraph 6.2.4(a)), ist der Zeitwert der Option wie folgt zu bilanzieren (siehe Paragraphen B6.5.29–B6.5.33):
...
- b)
- Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer Option zur Absicherung eines transaktionsbezogenen Grundgeschäfts ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie sich auf das Grundgeschäft bezieht, und in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente zu kumulieren. Die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die sich aus dem Zeitwert der Option ergibt und die in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wurde (der „Betrag” ), ist wie folgt zu bilanzieren:
- i)
- Wenn das Grundgeschäft später zum Ansatz eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Verbindlichkeit oder zu einer festen Verpflichtung für einen nichtfinanziellen Vermögenswert oder eine nichtfinanzielle Verbindlichkeit führt und darauf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewandt wird, hat das Unternehmen den Betrag aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente auszubuchen und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit einzubeziehen. Dies stellt keinen Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) dar und wirkt sich somit nicht auf das sonstige Ergebnis aus.
- ii)
- Bei anderen als den unter Ziffer i fallenden Sicherungsbeziehungen ist der Betrag in der oder den Periode(n), in der oder denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme erfolgswirksam werden (z. B. wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente erfolgswirksam umzugliedern.
- iii)
- Kann dieser Betrag jedoch in einer oder mehreren künftigen Periode(n) voraussichtlich weder ganz noch teilweise ausgeglichen werden, ist der voraussichtlich nicht ausgleichbare Betrag unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
- c)
- Die Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer Option zur Absicherung eines zeitraumbezogenen Grundgeschäfts ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie sich auf das Grundgeschäft bezieht, und in einer gesonderten Eigenkapitalkomponente zu kumulieren. Der Zeitwert zum Zeitpunkt der Designation der Option als Sicherungsinstrument, sofern sie sich auf das Grundgeschäft bezieht, ist auf systematischer und sachgerechter Grundlage über die Periode, in der sich die sicherungsbezogene Anpassung aus dem inneren Wert der Option erfolgswirksam (oder im sonstigen Ergebnis, wenn es sich bei dem Grundgeschäft um ein Eigenkapitalinstrument handelt, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Paragraph 5.7.5 im sonstigen Ergebnis auszuweisen) auswirken könnte, zu amortisieren. Somit ist der Amortisationsbetrag in jeder Rechnungslegungsperiode als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) aus der gesonderten Eigenkapitalkomponente erfolgswirksam umzugliedern. Wird die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für die Sicherungsbeziehung, die die Änderung des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument beinhaltet, jedoch beendet, ist der Nettobetrag (der die kumulierte Amortisation einschließt), der in der gesonderten Eigenkapitalkomponente kumuliert wurde, unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
...
- 6.7
- WAHLRECHT, EINE AUSFALLRISIKOPOSITION ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET ZU DESIGNIEREN
...Bilanzierung von Ausfallrisikopositionen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind
- 6.7.2
- Wenn ein Finanzinstrument gemäß Paragraph 6.7.1 nach dem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert wird oder zuvor bilanzunwirksam war, ist die Differenz zum Zeitpunkt der Designation zwischen einem etwaigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert unverzüglich erfolgswirksam zu erfassen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ist der kumulierte Gewinn oder Verlust, der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, unverzüglich als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umzugliedern.
...
-
Kapitel 7
-
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
- 7.1
- ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 7.1.11
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 5.6.5, 5.6.7, 5.7.10, 6.5.11, 6.5.12, 6.5.14, 6.5.15, 6.7.2 und B4.1.2A geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
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IFRS 10
-
Konzernabschlüsse
In Paragraph C2 wird nach dem Ausdruck IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRS 11
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Gemeinschaftliche Vereinbarungen
In Paragraph C1B wird nach dem Ausdruck IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRS 12
-
Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
Paragraph B14 wird geändert und Paragraph C1E wird eingefügt.
In Paragraph C1D wird nach dem Ausdruck IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
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IFRS 13
-
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Paragraph 51 wird geändert, und Paragraph C7 wird eingefügt.BEWERTUNG
...Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit kompensierenden Positionen hinsichtlich des Markt- oder Kontrahenten-Ausfallrisikos
...- 51
- Um die in Paragraph 48 beschriebene Ausnahme zu nutzen, hat ein Unternehmen eine Entscheidung für eine Rechnungslegungsmethode gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses zu treffen. Macht ein Unternehmen von der Ausnahme Gebrauch, hat es diese Rechnungslegungsmethode, einschließlich seiner Methode für die Zuordnung von Geld-/Brief-Anpassungen (siehe Paragraphen 53–55) und Ausfallsrisiko-Anpassungen (siehe Paragraph 56), soweit anwendbar, für ein bestimmtes Portfolio von Periode zu Periode stetig anzuwenden.
...
-
IFRS 15
-
Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Paragraph 43 wird geändert und Paragraph C1D eingefügt.ERFASSUNG
...Erfüllung der Leistungsverpflichtungen
...Bestimmung des Leistungsfortschritts im Hinblick auf die vollständige Erfüllung einer Leistungsverpflichtung
... ...- 43
- Da sich Umstände im Laufe der Zeit ändern, hat ein Unternehmen seine Fortschrittsmessung an etwaige Änderungen beim Ergebnis der Leistungsverpflichtung anzupassen. Solche Änderungen bei der Messung des Leistungsfortschritts eines Unternehmens sind gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses als Änderung einer Schätzung zu bilanzieren.
...
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
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IFRS 16
-
Leasingverhältnisse
Paragraph 49 wird geändert und Paragraph C1E wird eingefügt.LEASINGNEHMER
...Darstellung
...- 49
- In der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis hat der Leasingnehmer Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit getrennt vom Abschreibungsbetrag für das Nutzungsrecht darzustellen. Nach Paragraph 61 von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss muss ein Unternehmen Zinsaufwendungen für die Leasingverbindlichkeit, die das Unternehmen in Anwendung von Paragraph 36(a) ermittelt hat, der Kategorie „Finanzierung” der Gewinn- und Verlustrechnung zuordnen.
...
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
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IFRS 17
-
Versicherungsverträge
Die Paragraphen 91, 96, 103 und B129 werden geändert, und Paragraph C2B wird eingefügt.ANSATZ UND AUSWEIS IN DER GESAMTERGEBNISRECHNUNG (PARAGRAPHEN B120 BIS B136)
...Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe Paragraphen B128–B136)
...- 91
-
Wenn ein Unternehmen eine Gruppe von Versicherungsverträgen überträgt oder einen Versicherungsvertrag unter Anwendung von Paragraph 77 ausbucht,
- a)
- hat es alle verbleibenden Beträge für die Gruppe (oder für den Vertrag), die in Vorperioden im sonstigen Ergebnis ausgewiesen waren – weil das Unternehmen von seinem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat und sich für die Bilanzierung nach Paragraph 88(b) entschieden hat – als Umgliederungsbeträge (siehe IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss) erfolgswirksam umzugliedern.
- b)
- wird keiner der verbliebenen Beträge für die Gruppe (oder für den Vertrag), die in Vorperioden im sonstigen Ergebnis ausgewiesen waren – weil das Unternehmen von seinem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat und sich für die Bilanzierung nach Paragraph 89(b) entschieden hat – als Umgliederungsbetrag (siehe IFRS 18) erfolgswirksam umgegliedert.
...
ANGABEN
...- 96
- Die Vorschriften in Bezug auf die Zusammenfassung (in IFRS 18 Aggregation) und die Aufgliederung von Angaben sind in den Paragraphen 41–43 von IFRS 18 festgelegt. Es folgen Beispiele für Merkmale, die sich als Grundlage für die Aufgliederung von Angaben zu Versicherungsverträgen eignen könnten:
- a)
- die Art des Vertrags (beispielsweise die Hauptproduktlinien),
- b)
- das geografische Gebiet (beispielsweise das Land oder die Region) oder
- c)
- das berichtspflichtige Segment gemäß der Definition in IFRS 8 Geschäftssegmente.
Erläuterung der erfassten Beträge
...- 103
- In den in Paragraph 100 verlangten Überleitungsrechnungen hat ein Unternehmen jeden der folgenden Beträge in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen, sofern zutreffend, jeweils getrennt anzugeben:
...
- c)
- Kapitalanlagekomponenten, die nicht in den versicherungstechnischen Erträgen und Aufwendungen enthalten sind (kombiniert mit Prämienrückzahlungen, es sei denn, dass die Prämienrückzahlungen als Bestandteil der in Paragraph 105(a)(i) beschriebenen Zahlungsströme in der Periode angegeben werden).
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IAS 2
-
Vorräte
Paragraph 39 wird geändert, und Paragraph 40H wird eingefügt.ANGABEN
...- 39
- Einige Unternehmen gliedern Aufwendungen nach ihrer Art und ordnen sie in der Weise der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zu, dass andere Beträge als die während der Periode als Aufwand erfassten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vorräte dargestellt werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen die als Aufwand erfassten Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsgüter, Leistungen an Arbeitnehmer und andere Kosten zusammen mit dem Betrag der Nettobestandsveränderungen des Vorratsvermögens in der Periode dar.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 40H
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 39 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
-
IAS 7
-
Kapitalflussrechnung
Die Paragraphen 6, 10, 12, 14, 16–18, 20, 31, 32, 35, 46 und 47 werden geändert. Die Paragraphen 33A, 34A–34D und 64 werden eingefügt. Die Paragraphen 33 und 34 werden gestrichen.DEFINITIONEN
- 6
-
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
...
Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören, sowie der Erhalt von Zinsen und Dividenden, wie in den Paragraphen 34A–34D beschrieben.
...
DARSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG
- 10
-
Die Kapitalflussrechnung hat Zahlungsströme der Periode zu enthalten, die nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit gegliedert werden. Bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung hat ein Unternehmen diesen Standard sowie die allgemeinen Vorschriften für Abschlüsse in den Paragraphen 9–43 und 113–114 von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss anzuwenden.
...
- 12
- Ein einziger Geschäftsvorfall umfasst unter Umständen Zahlungsströme, die unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
Betriebliche Tätigkeit
...- 14
- Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit stammen in erster Linie aus den wesentlichen erlösbringenden Tätigkeiten des Unternehmens. Daher resultieren sie im Allgemeinen aus Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen, die in die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts eingehen. Es folgen einige Beispiele für Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit:
- a)
- Zahlungseingänge aus dem Verkauf von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen,
- b)
- Zahlungseingänge aus Nutzungsentgelten, Honoraren, Provisionen und anderen Erlösen,
- c)
- Auszahlungen an Lieferanten für Güter und Dienstleistungen,
- d)
- Auszahlungen an und für Beschäftigte,
- e)
- [gestrichen]
- f)
- Zahlungen oder Rückerstattungen von Ertragsteuern, es sei denn, die Zahlungen können der Finanzierungs- und Investitionstätigkeit zugeordnet werden,
- g)
- Einzahlungen und Auszahlungen aus für Handelszwecke gehaltenen Kontrakten und
- h)
- Einzahlungen aus Dividenden sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Zinsen, wie in den Paragraphen 34B–34D beschrieben.
Einige Geschäftsvorfälle, wie der Verkauf einer Sachanlage, führen zu einem Gewinn bzw. Verlust, der sich erfolgswirksam auswirkt. Die entsprechenden Zahlungsströme sind jedoch Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit. Auszahlungen für die Herstellung oder für den Erwerb von Vermögenswerten, die zur Weitervermietung und zum anschließenden Verkauf gehalten werden, so wie in Paragraph 68A von IAS 16 Sachanlagen beschrieben, sind Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit. Die Bareinnahmen aus Miete und anschließendem Verkauf dieser Vermögenswerte sind ebenfalls Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit.
...
Investitionstätigkeit
- 16
- Die gesonderte Darstellung der Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Zahlungsströme das Ausmaß angeben, in dem Ausgaben für Ressourcen getätigt wurden, die künftige Erträge und Zahlungsströme erwirtschaften sollen. Nur Ausgaben, die zu in der Bilanz angesetzten Vermögenswerten führen, können als Investitionstätigkeit eingestuft werden. Es folgen einige Beispiele für Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit:
- a)
- Auszahlungen für die Beschaffung von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten. Hierzu zählen auch Auszahlungen für aktivierte Entwicklungskosten und für selbst erstellte Sachanlagen,
- b)
- Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten,
- c)
- Auszahlungen für den Erwerb von Eigenkapital oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen einschließlich Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet oder zu Handelszwecken gehalten werden),
- d)
- Einzahlungen aus der Veräußerung von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen einschließlich Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet oder zu Handelszwecken gehalten werden),
- e)
- Auszahlungen für Dritten gewährte Kredite und Darlehen (mit Ausnahme der von einem Finanzinstitut gewährten Kredite und Darlehen),
- f)
- Einzahlungen aus der Tilgung von Dritten gewährten Krediten und Darlehen (mit Ausnahme der von einem Finanzinstitut gewährten Kredite und Darlehen),
- g)
- Auszahlungen für standardisierte und andere Termingeschäfte, Options- und Swap-Geschäfte, es sei denn, diese Kontrakte werden zu Handelszwecken gehalten oder die Auszahlungen werden als Finanzierungstätigkeit eingestuft,
- h)
- Einzahlungen aus standardisierten und anderen Termingeschäften, Options- und Swap-Geschäften, es sei denn, diese Kontrakte werden zu Handelszwecken gehalten oder die Einzahlungen werden als Finanzierungstätigkeit eingestuft,
- i)
- Einzahlungen aus Zinsen und Dividenden, wie in den Paragraphen 34A–34D beschrieben.
Wenn ein Kontrakt als Sicherungsbeziehung, die sich auf ein bestimmbares Grundgeschäft bezieht, bilanziert wird, werden die Zahlungsströme des Kontrakts auf dieselbe Art und Weise eingestuft wie die Zahlungsströme des Grundgeschäfts.
Finanzierungstätigkeit
- 17
- Die gesonderte Darstellung der Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit ist von Bedeutung, da sie für die Schätzung von Ansprüchen auf künftige Zahlungsströme der Kapitalgeber gegenüber dem Unternehmen nützlich sind. Es folgen einige Beispiele für Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit:
- a)
- Einzahlungen aus der Ausgabe von Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten,
- b)
- Auszahlungen an Eigentümer zum Erwerb oder Rückkauf von (eigenen) Anteilen an dem Unternehmen,
- c)
- Einzahlungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schuldscheinen, Anleihen und hypothekarisch unterlegten Schuldtiteln sowie aus der Aufnahme von Darlehen und Hypotheken oder aus der Aufnahme von sonstigem kurz- oder langfristigem Fremdkapital,
- d)
- Auszahlungen für die Rückzahlung von Ausleihungen,
- e)
- Auszahlungen von Leasingnehmern zur Tilgung von Schulden aus Leasingverträgen,
- f)
- Auszahlungen für Dividenden, wie in Paragraph 33A beschrieben, und
- g)
- Auszahlungen für Zinsen, wie in den Paragraphen 34A–34D beschrieben.
DARSTELLUNG DER ZAHLUNGSSTRÖME AUS DER BETRIEBLICHEN TÄTIGKEIT
- 18
-
Ein Unternehmen hat Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit in einer der beiden folgenden Formen darzustellen:
- a)
- direkte Methode, wobei die Hauptklassen der Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen angegeben werden, oder
- b)
-
indirekte Methode, wobei das Betriebsergebnis angepasst wird um
- i)
- Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Geschäftsvorfälle,
- ii)
- Abgrenzungen von vergangenen oder künftigen betrieblichen Ein- oder Auszahlungen (einschließlich Rückstellungen),
- iii)
- der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnete Erträge oder Aufwendungen, bei denen die damit verbundenen Zahlungsströme als Zahlungsströme aus der Investitions- oder aus der Finanzierungstätigkeit eingestuft werden, und
- iv)
- Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit, bei denen die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen nicht der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet werden.
...
- 20
- Bei Anwendung der indirekten Methode wird der Netto-Zahlungsstrom aus der betrieblichen Tätigkeit durch Bereinigung des Betriebsergebnisses um die folgenden Größen ermittelt:
- a)
- Veränderungen der Periode bei den Vorräten und den Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
- b)
- zahlungsunwirksame Posten, wie beispielsweise planmäßige Abschreibungen, Rückstellungen, unrealisierte Fremdwährungsgewinne und -verluste, die der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden,
- c)
- der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnete Erträge oder Aufwendungen, deren zahlungswirksame Auswirkungen Zahlungsströme aus der Investitions- oder aus der Finanzierungstätigkeit darstellen, und
- d)
- Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit, wie Ertragsteuern (gemäß Paragraph 35), bei denen die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen nicht der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet werden.
Alternativ kann der Netto-Zahlungsstrom aus der betrieblichen Tätigkeit auch bei der indirekten Methode durch Ausweisung der Erträge und Aufwendungen, die der Kategorie „Betrieb” der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet werden, der Änderungen bei den Vorräten und den Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Laufe der Periode sowie aller sonstigen Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit, bei denen die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen nicht der Kategorie „Betrieb” zugeordnet werden, dargestellt werden.
...
ZINSEN UND DIVIDENDEN
- 31
- Zahlungsströme aus erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden sind jeweils gesondert darzustellen. Jede Ein- und Auszahlung ist unter Anwendung der Paragraphen 32, 33A und 34A–34D stetig von Periode zu Periode zuzuordnen.
- 32
- Der Gesamtbetrag der während einer Periode gezahlten Zinsen wird in der Kapitalflussrechnung unabhängig davon ausgewiesen, ob der Betrag erfolgswirksam erfasst oder nach IAS 23 Fremdkapitalkosten aktiviert wurde.
- 33
- [gestrichen]
- 33A
- Ein Unternehmen hat gezahlte Dividenden den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
- 34
- [gestrichen]
- 34A
- Ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein in Paragraph 34B beschriebenes Unternehmen handelt, hat
- a)
- gezahlte Zinsen (wie in Paragraph 32 beschrieben) den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
- b)
- erhaltene Zinsen und Dividenden den Zahlungsströmen aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen.
- 34B
- Ein Unternehmen, das die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt (wie in Anwendung der Paragraphen B30–B41 von IFRS 18 ermittelt), hat erhaltene Dividenden, erhaltene Zinsen und gezahlte Zinsen in der Kapitalflussrechnung in derselben Weise zuzuordnen, wie es – in Anwendung von IFRS 18 – in der Gewinn- und Verlustrechnung Dividendenerträge, Zinserträge und Zinsaufwendungen zuordnet. Ein Unternehmen hat den Gesamtbetrag jedes dieser Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung jeweils einer einzigen Kategorie zuzuordnen (d. h. den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit oder aus der Finanzierungstätigkeit).
- 34C
- Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 34B gilt: Ordnet ein Unternehmen den Gesamtbetrag der Dividendenerträge, den Gesamtbetrag der Zinserträge bzw. den Gesamtbetrag der Zinsaufwendungen einer einzigen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung zu, hat es den Gesamtbetrag der erhaltenen Dividenden, den Gesamtbetrag der erhaltenen Zinsen bzw. den Gesamtbetrag der gezahlten Zinsen in der Kapitalflussrechnung den Zahlungsströmen aus der damit verbundenen Tätigkeit zuzuordnen. Ordnet ein Unternehmen beispielsweise die Gesamtheit seiner Zinsaufwendungen der Kategorie „Finanzierung” der Gewinn- und Verlustrechnung zu, so ordnet es die Gesamtheit der von ihm gezahlten Zinsen den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit zu.
- 34D
- Es ist möglich, dass ein Unternehmen in Anwendung von IFRS 18 die Dividendenerträge, die Zinserträge bzw. die Zinsaufwendungen mehr als einer Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen hat. In diesem Fall hat das Unternehmen für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 34B sein Bilanzierungswahlrecht auszuüben, um die jeweiligen Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung einer der verbundenen Tätigkeiten zuzuordnen. Ordnet ein Unternehmen beispielsweise Zinsaufwendungen der Kategorie „Betrieb” und der Kategorie „Finanzierung” der Gewinn- und Verlustrechnung zu, ordnet es die Gesamtheit der von ihm gezahlten Zinsen gemäß der von ihm gewählten Rechnungslegungsmethode entweder den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit oder den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit zu.
ERTRAGSTEUERN
- 35
-
Zahlungsströme aus Ertragsteuern sind gesondert darzustellen und als Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit einzustufen, es sei denn, sie können bestimmten Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten zugeordnet werden.
...
BESTANDTEILE DER ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE
...- 46
- Angesichts der Vielfalt der weltweiten Praktiken zur Zahlungsmitteldisposition und der Konditionen von Kreditinstituten sowie zur Erfüllung des IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses gibt ein Unternehmen die gewählte Methode für die Bestimmung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente an.
- 47
- Die Auswirkungen von Änderungen der Methode zur Bestimmung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, wie beispielsweise eine Änderung in der Einstufung von Finanzinstrumenten, die ursprünglich dem Beteiligungsportfolio des Unternehmens zugeordnet waren, werden nach IAS 8 dargestellt.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 64
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 6, 10, 12, 14, 16–18, 20, 31, 32, 35, 46 und 47 geändert, die Paragraphen 33A und 34A–34D eingefügt, und die Paragraphen 33 und 34 gestrichen. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im September 2007 änderte der IASB infolge einer 2007 erfolgten Überarbeitung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses den englischen Titel von IAS 7 von Cash Flow Statements in Statement of Cash Flows um. In der deutschen Übersetzung wurde der Titel Kapitalflussrechnungen, jetzt Kapitalflussrechnung, beibehalten. Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18.
-
IAS 8
-
Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
Der Titel von IAS 8 wird geändert.
-
IAS 8
-
Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
Die Paragraphen 1, 3, 5, 11 und 32 werden geändert, und Paragraph 2 wird gestrichen. Paragraph 3A, die Paragraphen 6A–6J, 6K–6L, 6M–6N, 27A–27I und 31A–31I mit jeweils einer zugehörigen Überschrift oder Zwischenüberschrift und Paragraph 54J werden eingefügt. Vor Paragraph 28 wird ebenfalls eine Zwischenüberschrift eingefügt. Paragraph 28 wurde nicht geändert, wird aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.ZIELSETZUNG
- 1
- Ziel dieses Standards ist es, die Relevanz und Zuverlässigkeit des Abschlusses eines Unternehmens sowie die Vergleichbarkeit der Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf sowie mit den Abschlüssen anderer Unternehmen durch das Vorschreiben der Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses zu verbessern; dies umfasst:
- a)
- Allgemeines,
- b)
- die Kriterien für die Auswahl, Änderung und Angabe von Rechnungslegungsmethoden und
- c)
- die Bilanzierungsweise und die Angabe von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Korrekturen von Fehlern.
- 2
- [gestrichen]
ANWENDUNGSBEREICH
- 3
- Dieser Standard ist bei der Bestimmung der Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses, einschließlich der Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden, sowie zur Bilanzierung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Korrekturen von Fehlern aus früheren Perioden anzuwenden.
- 3A
- IAS 34 Zwischenberichterstattung enthält die Vorschriften für Darstellung und Angaben in verkürzten Zwischenabschlüssen. Die Paragraphen 6A–6N dieses Standards sind auch auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden.
...
DEFINITIONEN
- 5
-
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
...
IFRS-Rechnungslegungsstandards sind vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebene Rechnungslegungsstandards. Sie umfassen:
- a)
- International Financial Reporting Standards,
- b)
- International Accounting Standards,
- c)
- IFRIC-Interpretationen und
- d)
- SIC-Interpretationen.
Die IFRS-Rechnungslegungsstandards wurden zuvor als International Financial Reporting Standards, IFRS bzw. IFRS-Standards bezeichnet.
Der Begriff Wesentliche Informationen ist in Anhang A von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss definiert. In diesem Standard wird der Begriff „wesentlich” mit derselben Bedeutung verwendet.
...
GRUNDLAGEN DER AUFSTELLUNG DES ABSCHLUSSES – ALLGEMEINES
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards
- 6A
- Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass ein getreues Bild der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen vermittelt wird. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
- 6B
- Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards in Einklang steht, hat dies in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung der Übereinstimmung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nur dann als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnen, wenn er sämtliche Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards erfüllt.
- 6C
- Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:
- a)
- Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß diesem Standard. In diesem Standard ist eine Hierarchie der maßgeblichen Leitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen IFRS für einen Posten berücksichtigt,
- b)
- Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen führt,
- c)
- Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Einhaltung der spezifischen IFRS-Vorschriften allein nicht ausreicht, um die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verstehen zu können.
- 6D
- Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.
- 6E
- In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck des Abschlusses führen würde, hat ein Unternehmen unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 6F von dieser Vorschrift abzuweichen, sofern die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.
- 6F
-
Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 6E ab, hat es Folgendes anzugeben:
- a)
- dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt,
- b)
- dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, aber von einer bestimmten Vorschrift abgewichen ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln,
- c)
- die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept dargestellten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde, und
- d)
- für jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift ausgewiesen worden wäre.
- 6G
- Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktuellen Periode aus, sind die in den Paragraphen 6F(c)–6F(d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.
- 6H
- Paragraph 6G gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die aktuelle Periode ausgewiesen sind.
- 6I
-
In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck des Abschlusses führen würde, die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen aber ein Abweichen von der Vorschrift verbieten, hat das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:
- a)
- die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Vorschrift und den Grund, warum die Einhaltung der Vorschrift unter den gegebenen Umständen so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck des Abschlusses führt, und
- b)
- für jede dargestellte Periode die Anpassungen, die nach Ansicht des Managements bei jedem Posten im Abschluss zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds erforderlich wären.
- 6J
- Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung des Abschlusses besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 6E–6I, wenn diese Information kein so getreues Bild der Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen vermittelt, wie sie es entweder vorgibt oder es vernünftigerweise zu erwarten ist, und sie folglich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen dürfte. Bei der Prüfung, ob die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck des Abschlusses führen würde, berücksichtigt das Management,
- a)
- warum der Zweck des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht erreicht wird und
- b)
- wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Vorschrift einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen die Vorschrift einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Vorschrift durch das Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck des Abschlusses führen würde.
Unternehmensfortführung
- 6K
- Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist so lange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen, oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Management bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seines Geschäftsbetriebs aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache zusammen mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum nicht von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird, anzugeben.
- 6L
- Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management sämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage der Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen berücksichtigen müssen, um festzustellen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist.
Konzept der Periodenabgrenzung
- 6M
- Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen.
- 6N
- Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, sind Posten dann als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) zu erfassen, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.
RECHNUNGSLEGUNGSMETHODEN
Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden
...- 11
-
Bei seiner Ermessensentscheidung nach Paragraph 10 hat das Management sich auf folgende Quellen – in absteigender Reihenfolge – zu beziehen und deren Anwendbarkeit zu berücksichtigen:
...
- b)
- die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.
...
Angaben
- 27A
- Ein Unternehmen hat wesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden zu machen (siehe Paragraph 5). Angaben zu Rechnungslegungsmethoden sind wesentlich, wenn bei gemeinsamer Betrachtung mit anderen im Abschluss eines Unternehmens enthaltenen Informationen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Entscheidungen beeinflussen, die die Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke auf der Grundlage des jeweiligen Abschlusses treffen.
- 27B
- Angaben zu Rechnungslegungsmethoden, die sich auf unwesentliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen beziehen, sind ebenfalls unwesentlich und müssen nicht gemacht werden. Angaben zu Rechnungslegungsmethoden können jedoch aufgrund der Art der zugehörigen Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse oder Bedingungen wesentlich sein, selbst wenn die entsprechenden Beträge unwesentlich sind. Allerdings sind nicht alle Angaben zu Rechnungslegungsmethoden, die sich auf wesentliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen beziehen, an sich wesentlich.
- 27C
- Angaben zu Rechnungslegungsmethoden sind dann als wesentlich zu betrachten, wenn die Adressaten des Abschlusses eines Unternehmens sie benötigen, um andere wesentliche Informationen im Abschluss zu verstehen. So betrachtet ein Unternehmen Angaben zu Rechnungslegungsmethoden für seinen Abschluss wahrscheinlich als wesentlich, wenn sich die jeweiligen Angaben auf wesentliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen beziehen und
- a)
- das Unternehmen seine Rechnungslegungsmethoden während der Berichtsperiode geändert hat und diese Änderung zu einer wesentlichen Änderung der Angaben im Abschluss geführt hat,
- b)
- das Unternehmen die Rechnungslegungsmethode aus den nach den IFRS zulässigen Optionen ausgewählt hat – ein solcher Fall könnte eintreten, wenn sich das Unternehmen dafür entscheidet, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nicht zum beizulegenden Zeitwert, sondern zu den historischen Anschaffungskosten zu bewerten,
- c)
- die Rechnungslegungsmethode in Ermangelung eines speziell auf den betreffenden Fall anwendbaren IFRS gemäß diesem Standard entwickelt wurde,
- d)
- sich die Rechnungslegungsmethode auf einen Bereich bezieht, für den sich das Unternehmen bei der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode in erheblichem Umfang auf eine Ermessensausübung bzw. Annahmen stützen muss, und das Unternehmen die jeweiligen Ermessensentscheidungen oder Annahmen gemäß den Paragraphen 27G und 31A angibt oder
- e)
- die vorgeschriebene Bilanzierung für diese komplex ist, und die Adressaten des Abschlusses die betreffenden wesentlichen Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse oder Bedingungen andernfalls nicht verstehen würden – ein solcher Fall könnte eintreten, wenn ein Unternehmen auf eine Kategorie wesentlicher Geschäftsvorfälle mehr als einen IFRS anwendet.
- 27D
- Angaben zu Rechnungslegungsmethoden, die sich vorrangig darauf beziehen, wie ein Unternehmen die in den IFRS enthaltenen Vorschriften auf seine eigene Situation angewendet hat, vermitteln unternehmensspezifische Informationen, die für die Abschlussadressaten nützlicher sind als standardisierte Angaben oder Angaben, die lediglich die Vorschriften der IFRS reproduzieren oder zusammenfassen.
- 27E
- Liefert ein Unternehmen unwesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden, so dürfen diese unwesentlichen Angaben wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden nicht verschleiern.
- 27F
- Gelangt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass Angaben zu Rechnungslegungsmethoden unwesentlich sind, lässt dies die damit zusammenhängenden Angabepflichten anderer IFRS unberührt.
- 27G
- Ein Unternehmen muss zusammen mit den wesentlichen Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen Angaben dazu machen, welche Ermessensentscheidungen – außer solchen, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 31A) – das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am stärksten beeinflussen.
- 27H
- Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements – abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen –, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,
- a)
- wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und – bei Leasinggebern – des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden,
- b)
- ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden, und
- c)
- ob die Vertragsbedingungen eines finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.
- 27I
- Einige gemäß Paragraph 27G erforderliche Angaben werden von anderen IFRS vorgeschrieben. So hat ein Unternehmen zum Beispiel nach IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen es bei der Beurteilung getroffen hat, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern die Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.
- 28
-
Wenn die erstmalige Anwendung eines IFRS Auswirkungen auf die aktuelle Berichtsperiode oder eine frühere Periode hat oder derartige Auswirkungen haben dürfte, die Ermittlung des Anpassungsbetrags aber undurchführbar ist, oder wenn die Anwendung Auswirkungen auf zukünftige Perioden haben könnte, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
...
- 31A
-
Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben und Angaben über sonstige wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten am Abschlussstichtag zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko besteht, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im Anhang:
- a)
- ihre Art und
- b)
- ihre Buchwerte am Abschlussstichtag anzugeben.
- 31B
- Zur Bestimmung der Buchwerte einiger Vermögenswerte und Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungen ungewisser künftiger Ereignisse auf diese Vermögenswerte und Schulden am Abschlussstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise kürzlich festgestellte Marktpreise, sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmter Gruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem künftigen Ausgang von laufenden Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wie beispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Zahlungsströmen oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige andere Kosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.
- 31C
- Die Annahmen sowie die sonstigen Quellen von Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 31A angegeben werden, beziehen sich auf Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung des Managements erfordern. Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwieriger wird die Ermessensausübung, sodass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen wesentlichen Anpassung der angesetzten Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Maße steigt.
- 31D
- Die in Paragraph 31A vorgeschriebenen Angaben sind nicht für Vermögenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs wesentlich verändern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis eines an einem aktiven Markt notierten Preises für einen identischen Vermögenswert oder eine identische Schuld bewertet werden. Zwar besteht die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der beizulegenden Zeitwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs, doch sind diese Änderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurückzuführen.
- 31E
- Ein Unternehmen macht die in Paragraph 31A vorgeschriebenen Angaben auf eine Weise, die es den Adressaten erleichtert, die Ermessensausübung des Managements bezüglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von der Art der Annahmen sowie anderen Umständen ab. Es folgen einige Beispiele für die Art der erforderlichen Angaben:
- a)
- die Art der Annahme bzw. der sonstigen Schätzungsunsicherheit,
- b)
- die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden, der Annahmen und der Schätzungen, die der Berechnung der Buchwerte zugrunde liegen, unter Angabe der Gründe für die Sensitivität,
- c)
- die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit sowie die Bandbreite der angemessenerweise für möglich gehaltenen Gewinne oder Verluste innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs bezüglich der Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden, und
- d)
- eine Erläuterung der Anpassungen früherer Annahmen bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden, sofern die Unsicherheit weiter bestehen bleibt.
- 31F
- Dieser Standard schreibt einem Unternehmen nicht die Angabe von Budgets oder Prognosen im Rahmen des Paragraphen 31A vor.
- 31G
- Manchmal ist die Angabe des Umfangs der möglichen Auswirkungen einer Annahme oder einer anderen Quelle von Schätzungsunsicherheiten am Abschlussstichtag undurchführbar. In solchen Fällen hat das Unternehmen anzugeben, dass es aufgrund bestehender Kenntnisse im Rahmen des Möglichen liegt, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs von der Annahme abweichende Ergebnisse eine wesentliche Anpassung des Buchwerts der betreffenden Vermögenswerte oder Schulden erforderlich machen könnten. In allen Fällen hat das Unternehmen die Art und den Buchwert der von der Annahme betroffenen konkreten Vermögenswerte oder Schulden (bzw. Gruppen von Vermögenswerten oder Schulden) anzugeben.
- 31H
- Die in Paragraph 27G vorgeschriebenen Angaben zu Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens gelten nicht für die Angabe der Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäß Paragraph 31A.
- 31I
- Andere IFRS verlangen die Angabe einiger Annahmen, die ansonsten gemäß Paragraph 31A erforderlich wären. Nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse anzugeben, die die Rückstellungsarten beeinflussen könnten. Nach IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sind die wesentlichen Annahmen (einschließlich des Bewertungsverfahrens/der Bewertungsverfahren und der Eingangsparameter) anzugeben, die das Unternehmen in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten und Schulden einfließen lässt, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.
RECHNUNGSLEGUNGSBEZOGENE SCHÄTZUNGEN
- 32
- Eine Rechnungslegungsmethode kann vorschreiben, dass Posten in Abschlüssen unter Berücksichtigung von Bewertungsunsicherheiten bewertet werden, d. h. die Rechnungslegungsmethode kann vorschreiben, solche Posten in Geldbeträgen zu bewerten, die nicht direkt feststellbar sind und deshalb geschätzt werden müssen. In einem solchen Fall entwickelt ein Unternehmen eine rechnungslegungsbezogene Schätzung, um das in der Rechnungslegungsmethode festgelegte Ziel zu erreichen. Die Entwicklung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erfolgt auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen oder Annahmen, die auf den zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen beruhen. Beispiele für rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind:
...
- c)
- der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld unter Anwendung von IFRS 13,
...
- e)
- eine Rückstellung für die Verpflichtungen aus Gewährleistungen unter Anwendung von IAS 37.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 54J
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 1, 3, 5, 11 und 32 geändert, die Paragraphen 3A, 6A–6N, 27A–27I und 31A–31I sowie zugehörige Überschriften und Zwischenüberschriften eingefügt, eine Zwischenüberschrift vor Paragraph 28 eingefügt und Paragraph 2 gestrichen. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug die Definition des Begriffs „wesentlich” aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 10
-
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
Die Paragraphen 13 und 16 werden geändert, und Paragraph 23D wird eingefügt.ERFASSUNG UND BEWERTUNG
...Dividenden
...- 13
- Wenn Dividenden nach der Berichtsperiode, aber vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung beschlossen werden, werden diese Dividenden am Abschlussstichtag nicht als Schulden angesetzt, da zu dem Zeitpunkt keine Verpflichtung besteht. Diese Dividenden werden nach IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im Anhang angegeben.
UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG
...- 16
- IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses spezifiziert die geforderten Angaben, wenn
- a)
- der Abschluss nicht unter der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt wird oder
- b)
- dem Management wesentliche Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen und Gegebenheiten bekannt sind, die erhebliche Zweifel an der Fortführbarkeit des Unternehmens aufwerfen. Die Ereignisse und Gegebenheiten, die Angaben erfordern, können nach dem Abschlussstichtag entstehen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 23D
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 13 und 16 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug die Definition des Begriffs „wesentlich” aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 12
-
Ertragsteuern
Die Paragraphen 62A, 77 (und die zugehörige Zwischenüberschrift), 78 (und die zugehörige Zwischenüberschrift) und 81 werden geändert. Paragraph 98N wird eingefügt.ANSATZ TATSÄCHLICHER UND LATENTER STEUERN
...Posten, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden
...- 62A
- Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:
- a)
- eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder infolge einer Fehlerkorrektur (siehe IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses) und
- b)
- beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).
...
DARSTELLUNG
...Steueraufwand
Steueraufwand (Steuerertrag), der erfolgswirksam erfassten Posten zuzurechnen ist
- 77
-
Der erfolgswirksam erfassten Posten zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Kategorie „Ertragsteuern” darzustellen.
...
Währungsumrechnungsdifferenzen aus auf Fremdwährungen lautenden Vermögenswerten und Schulden aus Ertragsteuern
- 78
- Werden Währungsumrechnungsdifferenzen aus auf Fremdwährung lautenden Vermögenswerten und Schulden aus Ertragsteuern gemäß IAS 21 erfolgswirksam erfasst, sind diese Differenzen gemäß den Vorschriften in Paragraph 67 von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss zuzuordnen.
ANGABEN
...- 81
-
Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:
...
- ab)
- der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraphen 62 und 93 von IFRS 18),
...
- h)
-
der Steueraufwand hinsichtlich aufgegebener Geschäftsbereiche für
- i)
- den auf die Aufgabe entfallenden Gewinn oder Verlust und
- ii)
- den Gewinn oder Verlust, soweit er aus dem aufgegebenen Geschäftsbereich für die Periode resultiert, zusammen mit den Vergleichszahlen für jede dargestellte frühere Periode,
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 98N
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 62A, 77 (und die zugehörige Zwischenüberschrift), 78 (und die zugehörige Zwischenüberschrift) und 81 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IAS 16
-
Sachanlagen
Paragraph 51 wird geändert. Paragraph 81O wird eingefügt.FOLGEBEWERTUNG
...Planmäßige Abschreibung
...Abschreibungsbetrag und Abschreibungsperiode
...- 51
-
Der Restwert und die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts sind mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahrs zu überprüfen, und wenn die Erwartungen von früheren Einschätzungen abweichen, sind Änderungen als Änderungen rechnungslegungsbezogener Schätzungen gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses auszuweisen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 81O
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 51 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IAS 19
-
Leistungen an Arbeitnehmer
Die Paragraphen 25, 134, 158 und 171 werden geändert. Paragraph 180 wird eingefügt.KURZFRISTIG FÄLLIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER
...Angaben
- 25
- Obgleich dieser Standard keine besonderen Angaben zu kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer vorschreibt, können solche Angaben nach Maßgabe anderer IFRS erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben zu Leistungen für das Management in Schlüsselpositionen zu machen. Nach IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist der Aufwand für Leistungen an Arbeitnehmer anzugeben.
...
LEISTUNGEN NACH BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES: LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE
... ...Kostenkomponenten leistungsorientierter Pläne
- 134
- Paragraph 120 schreibt vor, dass ein Unternehmen den Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen auf die Nettoschuld (den Nettovermögenswert) aus einem leistungsorientierten Plan erfolgswirksam anzusetzen hat. Dieser Standard regelt nicht, wie ein Unternehmen Dienstzeitaufwand und Nettozinsen auf die Nettoschuld (den Nettovermögenswert) aus einem g en Plan darzustellen hat. Bei der Darstellung dieser Komponenten legt das Unternehmen IFRS 18 zugrunde.
...
ANDERE LANGFRISTIG FÄLLIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER
...Angaben
- 158
- Dieser Standard verlangt keine besonderen Angaben über andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, jedoch können solche Angaben nach Maßgabe anderer IFRS erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben zu Leistungen für das Management in Schlüsselpositionen zu machen. Nach IFRS 18 ist der Aufwand für Leistungen an Arbeitnehmer anzugeben.
LEISTUNGEN AUS ANLASS DER BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
...Angaben
- 171
- Obgleich dieser Standard keine besonderen Angaben zu Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, können solche Angaben nach Maßgabe anderer IFRS erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben zu Leistungen für das Management in Schlüsselpositionen zu machen. Nach IFRS 18 ist der Aufwand für Leistungen an Arbeitnehmer anzugeben.
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 180
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 25, 134, 158 und 171 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
-
IAS 20
-
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
Die Paragraphen 16, 29 und 32 werden geändert und Paragraph 49 wird eingefügt.ZUWENDUNGEN DER ÖFFENTLICHEN HAND
...- 16
- Für die Methode der erfolgswirksamen Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Zuwendungen der öffentlichen Hand planmäßig erfolgswirksam erfasst werden, und zwar im Verlauf der Perioden, in denen das Unternehmen die entsprechenden Kosten, die die Zuwendungen der öffentlichen Hand kompensieren sollen, als Aufwendungen ansetzt. Die erfolgswirksame Erfassung von Zuwendungen der öffentlichen Hand auf der Grundlage ihres Zuflusses steht nicht in Übereinstimmung mit der Grundvoraussetzung der Periodenabgrenzung (siehe IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses), und eine Erfassung bei Zufluss der Zuwendung ist nur zulässig, wenn für die Periodisierung der Zuwendung keine andere Grundlage als die des Zuflusszeitpunkts verfügbar ist.
...
Darstellung von erfolgsbezogenen Zuwendungen
- 29
- Erfolgsbezogene Zuwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß den Vorschriften von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss zugeordnet und dargestellt. Sie werden erfolgswirksam erfasst, entweder als Ertrag oder als Abzug von den entsprechenden Aufwendungen.
...
Rückzahlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
- 32
-
Eine Zuwendung der öffentlichen Hand, die rückzahlungspflichtig wird, ist als Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung zu behandeln (vgl. IAS 8). Die Rückzahlung einer erfolgsbezogenen Zuwendung ist zunächst mit dem nicht amortisierten passivischen Abgrenzungsposten aus der Zuwendung zu verrechnen. Soweit die Rückzahlung diesen passivischen Abgrenzungsposten übersteigt oder für den Fall, dass ein solcher nicht vorhanden ist, ist die Rückzahlung unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Rückzahlungen von Zuwendungen für Vermögenswerte sind durch Zuschreibung zum Buchwert des Vermögenswerts oder durch Verminderung des passivischen Abgrenzungspostens um den rückzahlungspflichtigen Betrag zu erfassen. Die kumulative zusätzliche Abschreibung, die ohne die Zuwendung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen gewesen wäre, ist unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 49
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 16, 29 und 32 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
-
IAS 21
-
Auswirkungen von Wechselkursänderungen
Paragraph 48 wird geändert und Paragraph 60N wird eingefügt.VERWENDUNG EINER ANDEREN DARSTELLUNGSWÄHRUNG ALS DER FUNKTIONALEN WÄHRUNG
...Abgang oder Teilabgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs
- 48
-
Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die entsprechenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt im sonstigen Ergebnis erfasst und in dem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurden, in derselben Periode, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird, erfolgswirksam umzugliedern (als Umgliederungsbetrag) (siehe IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss).
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 60N
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 48 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
-
IAS 24
-
Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
Paragraph 20 wird geändert und Paragraph 28D wird eingefügt.ANGABEN
Alle Unternehmen
...- 20
- Die in Paragraph 19 vorgeschriebene Aufschlüsselung der an nahestehende Unternehmen und Personen zu zahlenden oder von diesen zu fordernden Beträge in verschiedene Kategorien von nahestehenden Unternehmen und Personen stellt eine Erweiterung der Angabepflichten nach IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss für die Informationen dar, die entweder in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind. Die Kategorien werden erweitert, um eine umfassendere Aufgliederung der Salden nahestehender Unternehmen und Personen bereitzustellen, und sind auf Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzuwenden.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 28D
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 20 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
-
IAS 26
-
Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
Am Ende von Paragraph 38 wird eine Fußnote eingefügt.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses enthaltenen Vorschriften bezüglich der Bereitstellung wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden auf IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses.
-
IAS 27
-
Einzelabschlüsse
In Paragraph 18G wird nach dem Ausdruck (im Sinne von IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler) eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
-
IAS 28
-
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
Paragraph 10 wird geändert und Paragraph 45L wird eingefügt.Equity-Methode
- 10
- Bei der Equity-Methode wird die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt. In der Folge erhöht oder verringert sich der Buchwert der Beteiligung entsprechend dem Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens. Der Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens wird im Gewinn oder Verlust des Investors erfasst. Vom Beteiligungsunternehmen empfangene Ausschüttungen vermindern den Buchwert der Beteiligung. Änderungen des Buchwerts können auch aufgrund von Änderungen der Beteiligungsquote des Investors notwendig sein, welche sich aufgrund von Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens ergeben. Solche Änderungen entstehen unter anderem infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der Anteil des Investors an diesen Änderungen wird im sonstigen Ergebnis des Investors erfasst (siehe IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss).
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 45L
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 10 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IAS 29
-
Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Die Paragraphen 8 und 25 werden geändert und Paragraph 42 wird eingefügt.ANPASSUNG DES ABSCHLUSSES
...- 8
-
Der Abschluss eines Unternehmens, dessen funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist, ist unabhängig davon, ob er auf dem Konzept der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem der Tageswerte basiert, in der am Abschlussstichtag geltenden Maßeinheit auszudrücken. Die in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss verlangten Vergleichszahlen zur Vorperiode sowie alle anderen Informationen zu früheren Perioden sind ebenfalls in der am Abschlussstichtag geltenden Maßeinheit anzugeben. Für die Darstellung von Vergleichsbeträgen in einer anderen Darstellungswährung sind die Paragraphen 42(b) und 43 von IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen maßgeblich.
...
Abschlüsse auf Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten
Bilanz
...- 25
- Am Ende der ersten Periode und in den folgenden Perioden werden sämtliche Bestandteile des Eigenkapitals jeweils vom Beginn der Periode oder vom Zeitpunkt einer gegebenenfalls späteren Zuführung an anhand eines allgemeinen Preisindex angepasst. Die Änderungen des Eigenkapitals in der Periode werden gemäß IFRS 18 angegeben.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 42
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 8 und 25 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
-
IAS 32
-
Finanzinstrumente: Darstellung
Die Paragraphen 34, 39–41 und AG29 werden geändert und Paragraph 97U wird eingefügt.DARSTELLUNG
...Eigene Anteile (siehe auch Paragraph AL36)
...- 34
- Der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile ist gemäß IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung gesondert darzustellen oder im Anhang anzugeben. Beim Rückerwerb eigener Eigenkapitalinstrumente von nahestehenden Unternehmen und Personen sind die Angabepflichten gemäß IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen zu beachten.
Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne (siehe auch Paragraph AL37)
...- 39
- Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als Abzug vom Eigenkapital bilanziert wurde, ist nach IFRS 18 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
- 40
- Als Aufwendungen eingestufte Dividenden können in der Darstellung/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis dargestellt oder im Anhang angegeben werden, entweder mit Zinsaufwendungen für andere Verbindlichkeiten in einem Posten zusammengefasst oder gesondert ausgewiesen. Zusätzlich zu den Vorschriften dieses Standards sind bei der Darstellung und Angabe von Zinsen und Dividenden die Vorschriften von IFRS 18 und IFRS 7 zu beachten. Sofern jedoch, beispielsweise im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit, Unterschiede in der Behandlung von Dividenden und Zinsen bestehen, kann ein Unternehmen beschließen, in der Darstellung/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis die Zinsaufwendungen getrennt von den Dividendenaufwendungen darzustellen. Bei den Angaben zu steuerlichen Einflüssen sind die Vorschriften nach IAS 12 zu erfüllen.
- 41
- Gewinne und Verluste infolge von Änderungen des Buchwerts einer finanziellen Verbindlichkeit sind selbst dann erfolgswirksam zu erfassen, wenn sie sich auf ein Instrument beziehen, das einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte des Unternehmens im Austausch gegen Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte begründet (siehe Paragraph 18(b)). Nach IFRS 18 sind Gewinne und Verluste, die durch die Neubewertung eines derartigen Instruments entstehen, gesondert in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen, wenn eine solche Darstellung erforderlich ist, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen des Unternehmens bereitzustellen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 97U
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 34, 39–41 und AL29 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 7 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Im August 2005 hat der IASB alle Angabepflichten zu Finanzinstrumenten in IFRS 7 verlagert.
-
IAS 33
-
Ergebnis je Aktie
Die Paragraphen 4A, 13 und 67A–68A werden geändert, die Paragraphen 73–73A werden gestrichen und die Paragraphen 73B–73C und 74F werden eingefügt.ANWENDUNGSBEREICH
...- 4A
-
Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das Ergebnis je Aktie nur in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
...
BEWERTUNG
Unverwässertes Ergebnis je Aktie
...Ergebnis
...- 13
- Alle Ertrags- und Aufwandsposten, die Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzuordnen sind und in einer Periode erfasst werden, darunter auch Steueraufwendungen und als Verbindlichkeiten eingestufte Dividenden auf Vorzugsaktien, sind in die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts, der den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzuordnen ist, einzubeziehen (siehe IFRS 18).
...
DARSTELLUNG
...- 67A
- Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Vorschriften der Paragraphen 66 und 67 in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
- 68
- Ein Unternehmen, das die Aufgabe eines Geschäftsbereichs berichtet, hat die unverwässerten und die verwässerten Beträge je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
- 68A
- Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Vorschriften des Paragraphen 68 in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
...
ANGABEN
...- 73
- [gestrichen]
- 73A
- [gestrichen]
- 73B
-
Zusätzlich zu der nach diesem Standard verlangten Darstellung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnisses je Aktie kann ein Unternehmen im Anhang zusätzliche Beträge je Aktie angeben, wobei es als Zähler eine Erfolgskennzahl verwendet, die sich von der in den Paragraphen 12–18 und 33–35 verlangten unterscheidet. Bei diesem Zähler (diesen Zählern) muss es sich jedoch handeln um den (die) den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzuordnenden Betrag (Beträge) einer
- a)
- in den Paragraphen 69, 86 und 118 von IFRS 18 angeführten Summe oder Zwischensumme oder
- b)
- vom Management festgelegten Erfolgskennzahl gemäß Paragraph 117 von IFRS 18.
- 73C
- Wenn ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 73B einen zusätzlichen Betrag je Aktie angibt, hat es
- a)
- die zusätzlichen unverwässerten und verwässerten Beträge je Aktie gleichwertig anzugeben.
- b)
- den zusätzlichen Betrag je Aktie unter Verwendung der gemäß diesem Standard ermittelten gewichteten durchschnittlichen Anzahl von Stammaktien zu bestimmen.
- c)
- den zusätzlichen Betrag je Aktie im Anhang anzugeben. Diese Informationen dürfen nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden.
- d)
- die in den Paragraphen 121–125 von IFRS 18 verlangten Informationen für die Zähler, bei denen es sich um vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen handelt, anzugeben.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 74F
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 4A, 13 und 67A–68A geändert, die Paragraphen 73B–73C eingefügt und die Paragraphen 73–73A gestrichen. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
-
IAS 34
-
Zwischenberichterstattung
Die Paragraphen 1–5, 7–10, 11A–12, 19 (und die zugehörige Überschrift), 20 und 24 werden geändert und die Paragraphen 16A(m) und 61 werden eingefügt.ANWENDUNGSBEREICH
- 1
- Dieser Standard schreibt weder vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wie häufig oder innerhalb welchen Zeitraums nach dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat. Jedoch verlangen Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und sich mit der Rechnungslegung befassende Berufsverbände oft von Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitaltitel öffentlich gehandelt werden, die Veröffentlichung von Zwischenberichten. Dieser Standard ist anzuwenden, wenn ein Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards veröffentlicht. Das International Accounting Standards Committee empfiehlt Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, Zwischenberichte bereitzustellen, die hinsichtlich Erfassung, Bewertung und Angaben den Grundsätzen dieses Standards entsprechen. Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, wird insbesondere empfohlen,
- a)
- Zwischenberichte wenigstens zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs bereitzustellen und
- b)
- ihre Zwischenberichte innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Zwischenberichtsperiode verfügbar zu machen.
- 2
- Jeder Finanzbericht, ob Abschluss eines Geschäftsjahrs oder Zwischenbericht, ist hinsichtlich seiner Konformität mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards gesondert zu beurteilen. Die Tatsache, dass ein Unternehmen während eines bestimmten Geschäftsjahrs keine Zwischenberichterstattung vorgenommen hat oder Zwischenberichte erstellt hat, die nicht dem vorliegenden Standard entsprechen, bewirkt nicht, dass die Jahresabschlüsse des Unternehmens nicht den IFRS-Rechnungslegungsstandards entsprechen, sofern die Jahresabschlüsse den genannten Standards ansonsten gerecht werden.
- 3
- Wenn der Zwischenbericht eines Unternehmens als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnet wird, hat er allen Vorschriften des vorliegenden Standards zu entsprechen. Paragraph 19 schreibt dafür bestimmte Angaben vor.
DEFINITIONEN
- 4
-
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
…
Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.
INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS
- 5
- IFRS 18 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:
- a)
- eine Ergebnisrechnung für die Berichtsperiode,
- b)
- eine Bilanz zum Abschlussstichtag,
- c)
- eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Berichtsperiode,
- d)
- eine Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode,
- e)
- einen Anhang für die Berichtsperiode,
- ea)
- Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode gemäß den Paragraphen 31–32 von IFRS 18 und
- f)
- eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, falls gemäß Paragraph 37 von IFRS 18 vorgeschrieben.
Ein Unternehmen kann für die Darstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Vermögens- und Kapitalübersicht” anstelle von „Bilanz” verwenden.
...
- 7
- Die Vorschriften in diesem Standard zielen nicht darauf ab, den Unternehmen zu verbieten oder ihnen davon abzuraten, anstelle eines verkürzten Abschlusses und ausgewählter erläuternder Anhangangaben einen vollständigen Abschluss (wie in IFRS 18 beschrieben) als Zwischenbericht zu veröffentlichen. Ebenso wenig verbietet dieser Standard einem Unternehmen oder rät einem Unternehmen davon ab, mehr als das Minimum der von diesem Standard vorgeschriebenen Posten oder ausgewählten erläuternden Anhangangaben in verkürzte Zwischenberichte aufzunehmen. Die in diesem Standard enthaltenen Anwendungsleitlinien für Erfassung und Bewertung gelten auch für vollständige Abschlüsse einer Zwischenberichtsperiode, und solche Abschlüsse würden sowohl alle von diesem Standard verlangten Angaben (insbesondere die ausgewählten Anhangangaben in Paragraph 16A) als auch die von anderen IFRS verlangten Angaben umfassen.
Mindestbestandteile eines Zwischenberichts
- 8
-
Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
- a)
- eine verkürzte Ergebnisrechnung,
- b)
- eine verkürzte Bilanz,
- c)
- eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
- d)
- eine verkürzte Kapitalflussrechnung und
- e)
- ausgewählte erläuternde Anhangangaben.
- 8A
- Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, stellt es die verkürzten Zwischenberichtsdaten aus der Gewinn- und Verlustrechnung dar.
Form und Inhalt von Zwischenabschlüssen
- 9
- Wenn ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, haben Form und Inhalt der Bestandteile des Abschlusses die Anforderungen von IFRS 18 an vollständige Abschlüsse zu erfüllen.
- 10
-
Wenn ein Unternehmen einen verkürzten Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht, hat dieser verkürzte Abschluss mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen zu enthalten, die in seinem letzten Abschluss eines Geschäftsjahrs enthalten waren, sowie die von dem vorliegenden Standard vorgeschriebenen ausgewählten erläuternden Anhangangaben. Bei der Aufstellung eines verkürzten Abschlusses hat ein Unternehmen diesen Standard sowie die Vorschriften in den Paragraphen 41–45 von IFRS 18 und in den Paragraphen 6A–6N von IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses anzuwenden. Zusätzliche Posten oder Anhangangaben sind einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde.
...
- 11A
- Stellt ein Unternehmen die Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
- 12
- IFRS 18 enthält Anwendungsleitlinien zur Struktur des Abschlusses. Die erläuternden Beispiele zu IFRS 18 veranschaulichen, auf welche Weise die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt werden können.
...
Weitere Angaben
- 16A
-
Zusätzlich zur Angabe erheblicher Ereignisse und Geschäftsvorfälle gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen die nachstehenden Informationen in die Anhangangaben seines Zwischenabschlusses aufzunehmen oder an anderer Stelle des Zwischenberichts darzustellen. Die folgenden Angaben sind entweder im Zwischenabschluss selbst zu machen oder, mittels Querverweisen im Zwischenabschluss, in anderen Erklärungen, wie beispielsweise einem Lagebericht oder einem Bericht über die Risiken, die für die Abschlussadressaten zu denselben Bedingungen und zu demselben Zeitpunkt wie der Zwischenabschluss verfügbar sind. Sind die durch Querverweise aufgenommenen Angaben für die Abschlussadressaten nicht zu denselben Bedingungen und zu demselben Zeitpunkt verfügbar, gilt der Zwischenabschluss als unvollständig. Diese Angaben sind normalerweise auf einen Zeitraum zu beziehen, der vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin währt:
…
- m)
- die in den Paragraphen 121–125 von IFRS 18 verlangten Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen.
...
Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards
- 19
- Wenn der Zwischenbericht eines Unternehmens den Vorschriften dieses Standards entspricht, ist dies anzugeben. Ein Zwischenbericht darf nur dann als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnet werden, wenn er allen Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards entspricht.
Perioden, für die Zwischenabschlüsse aufzustellen sind
- 20
-
Zwischenberichte haben (verkürzte oder vollständige) Zwischenabschlüsse für Perioden wie folgt zu enthalten:
…
- b)
- Ergebnisrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode sowie kumuliert vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahrs bis zum Zwischenberichtstermin, mit einer vergleichenden Ergebnisrechnung (zur aktuellen und zur kumulierten vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Zwischenberichtstermin) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahrs. Gemäß IFRS 18 kann ein Zwischenbericht für jede Berichtsperiode eine Ergebnisrechnung enthalten.
...
Wesentlichkeit
...- 24
- IFRS 18 enthält eine Definition des Begriffs „wesentliche Informationen” und verlangt die getrennte Angabe wesentlicher Posten, darunter (beispielsweise) aufgegebene Geschäftsbereiche, und IAS 8 verlangt die Angabe von Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, von Fehlern und von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Beide Standards enthalten keine quantifizierten Leitlinien hinsichtlich der Wesentlichkeit.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 61
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 1–5, 7–10, 11A–12, 19 (und die zugehörige Überschrift), 20 und 24 geändert, und Paragraph 16A(m) wurde eingefügt. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden. Bei der Aufstellung von Zwischenabschlüssen im ersten Jahr der Anwendung von IFRS 18 hat ein Unternehmen die Paragraphen C4–C6 des Anhangs C von IFRS 18 anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB diese Vorschriften aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 geändert.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB die Definition des Begriffs „wesentlich” aus IAS 1 auf IFRS 18 übertragen.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB die in IAS 1 enthaltenen Vorschriften bezüglich der Bereitstellung wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden auf IAS 8 übertragen.
-
IAS 36
-
Wertminderung von Vermögenswerten
Am Ende von Paragraph 140A wird eine Fußnote eingefügt.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 37
-
Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
Am Ende von Paragraph 104 wird eine Fußnote eingefügt.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug die Definition des Begriffs „wesentlich” aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 38
-
Immaterielle Vermögenswerte
Paragraph 102 wird geändert und Paragraph 130N wird eingefügt.IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE MIT BEGRENZTER NUTZUNGSDAUER
...Restwert
...- 102
- Eine Schätzung des Restwerts eines Vermögenswerts beruht auf dem bei Abgang erzielbaren Betrag unter Verwendung von Preisen, die zum Zeitpunkt der Schätzung für den Verkauf eines ähnlichen Vermögenswerts gelten, der das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat und unter ähnlichen Bedingungen zum Einsatz kam wie jene, unter denen der Vermögenswert eingesetzt werden wird. Der Restwert wird mindestens am Ende jedes Geschäftsjahrs überprüft. Eine Änderung des Restwerts eines Vermögenswerts wird als Änderung einer Schätzung gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses bilanziert.
...
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 130N
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 102 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 40
-
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Paragraph 31 wird geändert und Paragraph 85I wird eingefügt.FOLGEBEWERTUNG
Rechnungslegungsmethode
...- 31
- IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses schreibt vor, dass eine freiwillige Änderung einer Rechnungslegungsmethode nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Änderung zu einem Abschluss führt, der verlässliche und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Zahlungsströme des Unternehmens gibt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts zum Anschaffungskostenmodell eine relevantere Darstellung zur Folge haben wird.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 85I
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 31 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IAS 41
-
Landwirtschaft
Die Paragraphen 50 und 53 werden geändert und Paragraph 66 wird eingefügt.ANGABEN
Allgemeines
...- 50
-
Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte zwischen dem Beginn und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode anzugeben. Die Überleitungsrechnung hat Folgendes zu enthalten:
...
- 53
- Landwirtschaftliche Tätigkeit ist häufig klimatischen, krankheitsbedingten und anderen natürlichen Risiken ausgesetzt. Tritt ein Ereignis ein, durch das ein wesentlicher Ertrags- bzw. Aufwandsposten entsteht, sind die Art und der Betrag dieses Postens gemäß IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss anzugeben. Beispiele für solche Ereignisse sind das Ausbrechen einer Viruserkrankung, eine Überschwemmung, starke Dürre oder Frost sowie eine Insektenplage.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 66
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 50 und 53 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRIC 1
-
Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert. Die Paragraphen 6 und 8 werden geändert und Paragraph 9C wird eingefügt.VERWEISE
- —
-
IFRS 16 Leasingverhältnisse
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
- —
-
IAS 23 Fremdkapitalkosten
- —
-
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet 2004)
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
...
BESCHLUSS
...- 6
- Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet,
…
- d)
- ist nach IFRS 18 jeder Posten des sonstigen Ergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung als Einzelposten darzustellen. Somit ist auch jede auf einer Änderung der Rückstellung beruhende Veränderung der Neubewertungsrücklage gesondert zu kennzeichnen und als solche darzustellen.
...
- 8
- Die periodische Aufzinsung ist zum Zeitpunkt ihres Eintretens erfolgswirksam als Zinsaufwand aus Verbindlichkeiten zu erfassen, die nicht aus Geschäftsvorfällen resultieren, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten, und – unter Anwendung von Paragraph 61 von IFRS 18 – der Kategorie „Finanzierung” der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen. Eine Aktivierung nach IAS 23 ist nicht zulässig.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 9C
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurden die Paragraphen 6 und 8 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
…
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRIC 2
-
Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
In Paragraph 17 wird nach dem Ausdruck IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler eine Fußnote eingefügt.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRIC 5
-
Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 9 Finanzinstrumente
- —
-
IFRS 10 Konzernabschlüsse
- —
-
IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
-
IFRIC 6
-
Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
-
IFRIC 12
-
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen
- —
-
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
- —
-
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
- —
-
IFRS 9 Finanzinstrumente
- —
-
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
- —
-
IFRS 16 Leasingverhältnisse
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 16 Sachanlagen
- —
-
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
- —
-
IAS 23 Fremdkapitalkosten
- —
-
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
- —
-
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
- —
-
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
- —
-
SIC-29 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Angaben
-
IFRIC 14
-
IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert. Paragraph 10 wird geändert und Paragraph 27D wird eingefügt.VERWEISE
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (in der 2011 geänderten Fassung)
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
...
BESCHLUSS
Verfügbarkeit einer Rückerstattung oder Minderung künftiger Beitragszahlungen
...- 10
- Nach IAS 8 hat ein Unternehmen Angaben zu den am Abschlussstichtag bestehenden Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, die ein beträchtliches Risiko dahin gehend enthalten, dass eine wesentliche Anpassung des Buchwerts des in der Bilanz ausgewiesenen Nettovermögenswerts oder der in der Bilanz ausgewiesenen Nettoschuld erforderlich wird. Hierzu können auch Angaben zu etwaigen Einschränkungen hinsichtlich der gegenwärtigen Realisierbarkeit der Überdeckung gehören oder die Angabe, auf welcher Grundlage der verfügbare wirtschaftliche Nutzen bestimmt wurde.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 27D
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 10 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
IFRIC 16
-
Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 9 Finanzinstrumente
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
-
IFRIC 17
-
Sachdividenden an Eigentümer
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 1 geändert. Paragraph 2 wird geändert und Paragraph 21 wird eingefügt.VERWEISE
- —
-
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008)
- —
-
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
- —
-
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
- —
-
IFRS 10 Konzernabschlüsse
- —
-
IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
...
HINTERGRUND
...- 2
- Die International Financial Reporting Standards (IFRS) enthalten keine Leitlinien dahin gehend, wie ein Unternehmen Ausschüttungen an seine Eigentümer (üblicherweise als „Dividenden” bezeichnet) zu bewerten hat. Nach IFRS 18 muss das Unternehmen die Einzelheiten zu Dividenden, die als Ausschüttungen an Eigentümer erfasst werden, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darstellen oder im Anhang angeben.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...- 21
- Durch IFRS 18, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 2 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
-
IFRIC 19
-
Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert. Paragraph 11 wird geändert und Paragraph 18 wird eingefügt.VERWEISE
- —
-
Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen
- —
-
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
- —
-
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
- —
-
IFRS 9 Finanzinstrumente
- —
-
IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
...
BESCHLUSS
...- 11
- Das Unternehmen hat einen gemäß den Paragraphen 9 und 10 angesetzten Gewinne oder Verluste als gesonderte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...- 18
- Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 11 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
-
IFRIC 20
-
Abraumbeseitigungskosten im Tagebau
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 1 geändert.VERWEISE
- —
-
Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 2 Vorräte
- —
-
IAS 16 Sachanlagen
- —
-
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
-
IFRIC 21
-
Abgaben
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 12 Ertragsteuern
- —
-
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
- —
-
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
- —
-
IAS 34 Zwischenberichterstattung
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
- —
-
IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben – Elektro- und Elektronik-Altgeräte
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRIC 22
-
Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
-
IFRIC 23
-
Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert. Die Paragraphen 14 und A4 werden geändert und Paragraph B1A wird eingefügt.VERWEISE
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
- —
-
IAS 12 Ertragsteuern
...
BESCHLUSS
...Geänderte Fakten und Umstände
...- 14
- Ein Unternehmen hat die Auswirkungen von geänderten Fakten und Umständen oder von neuen Informationen gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses als Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung zu erfassen. Ein Unternehmen hat IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzuwenden, um zu beurteilen, ob es sich bei einer nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Änderung um ein zu berücksichtigendes oder nicht zu berücksichtigendes Ereignis handelt.
...
-
SIC-7
-
Einführung des Euro
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
- —
-
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (überarbeitet 2003)
- —
-
IAS 27 [Konzern- und] Einzelabschlüsse (geändert 2008)
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
SIC-10
-
Zuwendungen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
-
SIC-25
-
Ertragsteuern – Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner
Unter der Überschrift „Verweise” werden die Verweise auf IAS 1 und IAS 8 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses
- —
-
IAS 12 Ertragsteuern
- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
-
SIC-29
-
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Angaben
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 1 geändert.VERWEISE
- —
-
IFRS 16 Leasingverhältnisse
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
- —
-
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
- —
-
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)
- —
-
IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
-
SIC-32
-
Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten
Unter der Überschrift „Verweise” wird der Verweis auf IAS 1 geändert. Paragraph 5 wird geändert. Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens” wird nach dem letzten Absatz ein nicht nummerierter Absatz eingefügt.VERWEISE
- —
-
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
- —
-
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
- —
-
IFRS 16 Leasingverhältnisse
- —
-
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss
- —
-
IAS 2 Vorräte (überarbeitet 2003)
- —
-
IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 2003)
- —
-
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten (überarbeitet 2004)
- —
-
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)
...
FRAGESTELLUNG
...- 5
- Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z. B. Webserver, Staging-Server, Produktionsserver und Internetanschlüsse) für diese Internetseite, da diese nach IAS 16 zu bilanzieren sind. Wenn das Unternehmen zudem Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der die Internetseite als Provider ins Netz stellt, so sind diese Ausgaben bei Erhalt der Dienstleistung gemäß Paragraph 46 von IFRS 18 und gemäß dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung als Aufwand zu erfassen.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
... Mit der 2018 veröffentlichten Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Nach IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler ist die Änderung an SIC 32 rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar ist oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderungen an SIC 32 nach Maßgabe der Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F von IAS 8 anzuwenden. Durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, veröffentlicht im April 2024, wurde Paragraph 5 geändert. Wendet ein Unternehmen IFRS 18 an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden. Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens” wird am Ende von Absatz 2 eine Fußnote eingefügt.- *
- Im April 2024 veröffentlichte der IASB IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss und übertrug diese Vorschriften aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses auf IFRS 18.
- *
- Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.
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