Artikel 15 VO (EU) 2026/343

Mitteilung über Kontrollen des Wassergehalts

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der von ihnen oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 unverzüglich mit.

Die nationalen Referenzlaboratorien teilen der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 mit. Der in Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Ausschuss wird von der Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle für die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über diese Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission sind über alle Änderungen dieser Maßnahmen zu informieren.

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