Artikel 14 VO (EU) 2026/343
Maximaler Wassergehalt in Geflügelfleisch
(1) Gefrorene und tiefgefrorene Schlachtkörper von Hähnchen dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.
(2) Die folgenden frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.
- a)
- Hähnchenbrustfilet, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;
- b)
- Hähnchenbrust, mit Haut;
- c)
- Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;
- d)
- Putenbrustfilet, ohne Haut;
- e)
- Putenbrust, mit Haut;
- f)
- Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;
- g)
- entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.
(3) Die maximale Wassermenge, die Hähnchenschlachtkörper im Schlachthof aufnehmen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Vermarktung von Geflügelfleisch, das den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 nicht entspricht, zulassen, sofern auf der Verpackung ein Aufkleber oder Etikett angebracht ist, der bzw. das in roten Großbuchstaben mindestens eine der Angaben gemäß Anhang X trägt.
Diese Angaben müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.
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