Artikel 13 VO (EU) 2026/343

Fakultative Angaben bei eingeführtem Geflügelfleisch

Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 tragen, sofern als Begleitdokument eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung vorliegt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

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