Artikel 12 VO (EU) 2026/343

Aufsichtsstellen für fakultative vorbehaltene Angaben

Die von den Mitgliedstaaten für die Aufsicht über die in Artikel 10 genannten Angaben benannten Stellen müssen die Kriterien der Norm ISO/IEC 17065(1) erfüllen und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden.

Fußnote(n):

(1)

ISO/IEC 17065:2012: Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren.

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