Artikel 11 VO (EU) 2026/343
Aufzeichnungen im Zusammenhang mit fakultativen vorbehaltenen Angaben
(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse unter Verwendung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Angaben vermarkten, führen für jede Haltungsform getrennte Aufzeichnungen
- a)
- über die Namen und Anschriften der Geflügelerzeuger, die von der zuständigen nationalen Behörde zugelassen sein müssen;
- b)
- auf Verlangen der zuständigen Behörde über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;
- c)
- über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere;
- d)
- über die Einzelheiten der Verkäufe, einschließlich Namen und Anschriften der Käufer, wobei die Aufzeichnungen nach dem Versand mindestens sechs Monate aufzubewahren sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeuger bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand aktualisierte Aufzeichnungen über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und der Quelle der Futtermittel auf.
Erzeuger, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Haltungsformen anwenden, führen zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben Aufzeichnungen über das Datum, an dem die Vögel erstmals Zugang zu Freiland erhalten haben.
(3) Futtermittelhersteller und -lieferanten bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand der Futtermittel Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang VI entspricht.
(4) Brütereien bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Aufzeichnungen über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen auf, die an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.
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