Artikel 10 VO (EU) 2026/343

Fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Unbeschadet anderer Kennzeichnungssysteme, die andere Haltungsformen abdecken und durch Rechtsvorschriften der Union geregelt sind, dürfen die folgenden Angaben und die entsprechenden in Anhang V aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union nur dann bei der Kennzeichnung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden, wenn die einschlägigen Bedingungen des Anhangs VI erfüllt sind:

a)
„Gefüttert mit … % …” ;
b)
„Extensive Bodenhaltung” ;
c)
„Freilandhaltung” ;
d)
„Bäuerliche Freilandhaltung” ;
e)
„Bäuerliche Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf” .

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.

Zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus im Freien gehaltenen Tieren dürfen ausschließlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e aufgeführten Angaben verwendet werden.

Bei Erzeugnissen, die die Bedingungen für eine Kennzeichnung mit den in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e aufgeführten Angaben nicht erfüllen, darf keine Kennzeichnung, keine Geschäftsunterlage, kein Werbematerial und keine Form der Werbung oder Aufmachung verwendet werden, mit der behauptet, suggeriert oder angedeutet wird, dass das Erzeugnis von im Freien gehaltenen Tieren stammt.

Wird bei der Kennzeichnung des Fleisches von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Freilandhaltung” gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gemacht, so muss auch die Angabe „aus der Fettlebererzeugung” aufgeführt werden.

(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind bei der Kennzeichnung nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang VI Buchstaben b, c oder d erreicht haben. Dies gilt jedoch nicht für die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der nationalen technischen Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese nationalen technischen Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

(4) Die nationalen technischen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten und in Anhang VI aufgeführten Angaben durch Lebensmittelunternehmer vorsehen, sofern

a)
diese Angaben mit der angewandten Erzeugungsmethode übereinstimmen und die Verbraucher nicht irreführen;
b)
diese Angaben nicht zu Verwechslungen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben führen;
c)
die Produktspezifikationen dokumentiert werden;
d)
geeignete Kontrollen unter Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(6) Sind die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese nationalen Angaben vor der ersten Verwendung durch Lebensmittelunternehmer mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Angaben und veröffentlicht diese auf der Europa-Website.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jederzeit auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in Absatz 3 genannten nationalen technischen Maßnahmen und der in Absatz 5 genannten nationalen Angaben mit dem Unionsrecht zu bewerten.

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