Artikel 9 VO (EU) 2026/343

Angabe der Kühlmethoden

Bei der Kennzeichnung dürfen eine oder mehrere der folgenden angewandten Kühlmethoden und die entsprechenden in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union angegeben werden:

a)
Luftkühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom;
b)
Luft-Sprüh-Kühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, der mit einem mehr oder weniger feinen Wassernebel durchsetzt wird;
c)
Tauchkühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.