Artikel 8 VO (EU) 2026/343

Handelsklassen von Geflügelfleisch

(1) Geflügelfleisch wird je nach Fleischigkeit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, und zwar je nach Qualität in Handelsklasse A oder Handelsklasse B.

(2) Zur Einstufung in die Handelsklasse A oder B müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Anforderungen genügen:

a)
ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform);
b)
sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut;
c)
frei von Fremdgeruch;
d)
frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig;
e)
frei von herausragenden gebrochenen Knochen;
f)
frei von starken Quetschungen.

Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.

(3) Um in die Handelsklasse A eingestuft zu werden, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Kriterien folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie besitzen Fleischfülle. Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust ist gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig. Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen. Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig. Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmäßig über den gesamten Schlachtkörper verteilte Fettschicht auf. Bei Brustfilet sind bis zu 2 % Knorpelgewicht (biegsamer Brustbeinfortsatz) zulässig;
b)
an Brust, Schenkeln, Rückenstück, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen vereinzelte Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) befinden;
c)
leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden. Die Flügelspitze darf fehlen. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung zeigen;
d)
gefrorenes bzw. tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren (wie in Anhang III beschrieben) zeigen, es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden.

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