Artikel 7 VO (EU) 2026/343
Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch
Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten folgende Bestimmungen:
Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch muss im ganzen Erzeugnis stabil bei maximal – 12 °C gehalten werden, wobei sie kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.
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