Artikel 6 VO (EU) 2026/343
Vermarktung, Kennzeichnung und Aufmachung von Geflügelfleisch
(1) Bei vorverpacktem Geflügelfleisch muss der Zustand, in dem das Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird, auf der Vorverpackung oder einem daran befestigten Etikett angegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bei Geflügelfleisch, das an Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, nicht erforderlich, die genannten Angaben anzubringen.
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