Artikel 5 VO (EU) 2026/343

Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern und Geflügelteilstücken

(1) Die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter denen die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse verkauft werden, entsprechen den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bezeichnungen und den entsprechenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 4 Absatz 1;
b)
bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.

(2) Die Bezeichnungen der in Artikel 2 Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse können durch weitere Angaben ergänzt werden, sofern diese mit den Bestimmungen zur Lauterkeit der Informationspraxis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang stehen.

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