Artikel 4 VO (EU) 2026/343

Aufmachung von Geflügelschlachtkörpern

(1) Geflügelschlachtkörper sind in einer der folgenden Formen zum Verkauf anzubieten:

a)
teilweise ausgenommen ( „effilé” , „roped” );
b)
mit Innereien;
c)
ohne Innereien.

(2) Das Wort „ausgenommen” kann auf der Verpackung angegeben werden.

(3) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.

(4) Bei den Herrichtungsformen von Schlachtkörpern gemäß Absatz 1 können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.

(5) Innereien sind ausschließlich Herz, Muskelmagen und Leber, Eileiter, Eidotter, legebereite Eier von ausgemerzten Hennen im Schlachthof sowie alle anderen Körperteile, die auf dem Endverbrauchermarkt, für den das Erzeugnis bestimmt ist, als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase anzubieten. Der Muskelmagen ist ohne die innere Hornhaut anzubieten, und der Muskelmageninhalt muss entfernt worden sein. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden.

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