Artikel 3 VO (EU) 2026/343

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Schlachtkörper” den ganzen Körper eines Vogels der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Arten nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; die Entfernung der Nieren ist jedoch fakultativ; ein ausgenommener Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber und Muskelmagen — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, und mit oder ohne Hals zum Verkauf angeboten werden;
b)
„Teilstück” Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;
c)
„Vermarktung” das Lagern oder Ausstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;
d)
„Kennzeichnung” die Kennzeichnung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

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