Artikel 2 VO (EU) 2026/343

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in diesem Artikel aufgeführten Erzeugnisse. Andere als die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in der Union nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht irreführen und nicht zu Verwechslungen mit den in diesem Artikel genannten Erzeugnissen oder mit den Angaben gemäß Artikel 10 führen können.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt definiert, wobei die entsprechenden Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union in Anhang I aufgeführt sind:

1.
Geflügelschlachtkörper:

a)
HÜHNER (Gallus domesticus):

i)
Hähnchen, Masthuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
ii)
Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
iii)
Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer (im Anschluss an die Kastration) von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn;
iv)
Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer); Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen als „Stubenküken” bezeichnet werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können für die Kontrolle dieses Schlachtalters Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 anwenden;
v)
Bruderhahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz rigide, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 70 Tagen geschlachtet wird;

b)
PUTEN/TRUTHÄHNE (Meleagris gallopavo dom.):

i)
(Junge) Pute, (Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz);
ii)
Pute, Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

c)
ENTEN (Anas platyrhynchos dom., Cairina moschata), Mulardenten (Cairina moschata x Anas platyrhynchos):

i)
Frühmastente, Jungente, (Junge) Flugente, (Junge) Mulardente: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
ii)
Ente, Flugente, Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

d)
GÄNSE (Anser anser dom.):

i)
Frühmastgans, (Junge) Gans, Jungmastgans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren;
ii)
Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz; die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;

e)
PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus):

i)
(Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
ii)
Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den Bezeichnungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e als äquivalent.

2.
Geflügelteilstücke:

a)
Hälfte, Halbes: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang;
b)
Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel;
c)
Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf;
d)
Brust, halbe Brust, halbierte Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte;
e)
Schenkel, Keule: Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
f)
Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hühnerkeule mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen;
g)
Oberschenkel, Oberkeule: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
h)
nicht entbeinter Oberschenkel mit Rückenstück: gewonnen durch Schneiden eines Hinterviertels am Gelenk zwischen Tibia (Schienbein) und Femur (Oberschenkelknochen). Das Gewicht des Rückenstücks darf höchstens 35 % des Gewichts des gesamten Teilstücks ausmachen. Unterschenkel, Kniescheibe und Bauchfett werden entfernt. Der Oberschenkel mit Rückenstück besteht aus dem Oberschenkel, dem anhaftenden Rückenstück und dem dazugehörigen Fett. Die Öldrüse, der Schwanz und das das Darmbein umgebende Fleisch (Pfaffenschnittchen) können vorhanden sein oder nicht;
i)
Unterschenkel, Unterkeule: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
j)
Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch; Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich umgebendem Muskelfleisch können separat angeboten werden. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal- (Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
k)
beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des gesamten Teilstücks ausmachen darf;
l)
Brustfilet, Filet aus der Brust: ganze oder halbe entbeinte Innen- oder Außenbrust, d. h. ohne Brustbein und Rippen. Bei Putenbrust/Truthahnbrust darf das Filet auch ausschließlich aus dem inneren Brustmuskel bestehen;
m)
Brustfilet mit Schlüsselbein: Brustfilet ohne Haut mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen dürfen;
n)
Magret, Maigret: Brustfilet von unter Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel;
o)
Innenfilet: gewonnen durch Trennen des inneren Brustmuskels von der Brust und vom Brustbein. Das Innenfilet besteht aus einem einzigen ganzen Muskel mit oder ohne eingebettete Sehne;
p)
Fuß: gewonnen durch Abtrennen eines Schenkels am Gelenk zwischen Metatarsus (Mittelfuß) und Tibia (Schienbein). Der Schlachtkörper wird entfernt. Ein Fuß besteht aus dem Metatarsus (Mittelfuß) und vier Zehen mit anhaftendem Fleisch und Haut;
q)
Klaue: gewonnen durch Abtrennen eines Schenkels ungefähr auf Höhe des Sporns am Metatarsus. Der Schlachtkörper wird entfernt. Eine Klaue besteht aus einem Teil des Metatarsus (Mittelfuß) und vier Zehen mit anhaftendem Fleisch und Haut;
r)
Hals: gewonnen durch Abtrennen des Halses vom Schlachtkörper am Schultergelenk und Entfernen des Kopfes. Der Hals besteht aus den Halsknochen mit anhaftendem Fleisch;
s)
Kopf: gewonnen durch Abtrennen vom Schlachtkörper am oberen Ende des Halses und Entfernen des Schlachtkörpers. Der Kopf besteht aus den Schädelknochen mitsamt Inhalt und anhaftendem Schnabel, Fleisch und Haut;
t)
Supreme: Hälfte des Filets ohne Knochen, mit dem ersten Phalanx des anhaftenden Flügels und mit Haut;
u)
Schlüsselbein: Schlüsselbein mit anhaftendem Muskelfleisch;
v)
Scapula: Schulterblatt mit anhaftendem Muskelfleisch.

Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben e, g und i bedeutet „Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt” , dass die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang II).

Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Kennzeichnung anzugeben.

Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l dürfen beim Entbeinen, Zuschneiden und Portionieren nicht beschädigt werden.

Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben l, m und o darf die Angabe „Filet” verwendet werden, wenn die Zerlegeprozesse (wie das Zuschneiden und Portionieren) so erfolgt sind, dass die Muskelfasern des Fleisches in ihrer inneren Struktur nicht verändert wurden und die Merkmale des Fleisches erhalten bleiben.

3.
Fettleber (Stopfleber)

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art Cairina moschata oder Cairina moschata x Anas platyrhynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.

Die Tiere, denen die Lebern entnommen werden, müssen vollständig ausgeblutet sein, und die Lebern müssen eine einheitliche Farbe aufweisen.

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:

a)
Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g;
b)
Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).

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