ANHANG IX VO (EU) 2026/343
Maximale Wasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 3
Die nach dem Verfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern wird den Grenzwerten wie folgt gegenübergestellt:
- 1.
- Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in Bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:
- —
-
Luftkühlung: 0 %;
- —
-
Luft-Sprüh-Kühlung: 2,0 %;
- —
-
Tauchkühlung: 4,5 %.
- 2.
- Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.
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