ANHANG IX VO (EU) 2026/343

Maximale Wasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 3

Die nach dem Verfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern wird den Grenzwerten wie folgt gegenübergestellt:

1.
Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in Bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:

—

Luftkühlung: 0 %;

—

Luft-Sprüh-Kühlung: 2,0 %;

—

Tauchkühlung: 4,5 %.

2.
Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.