ANHANG VIII VO (EU) 2026/343
Maximaler Wassergehalt in Geflügelteilstücken gemäß Artikel 14 Absatz 2
Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und des Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 %(1), so entsprechen die nach diesem Verfahren ermittelten höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse (Verhältnis zwischen Gesamtwassergehalt und Proteingehalt) folgenden Werten:
| Luftgekühlt | Luftsprühgekühlt | Tauchgekühlt | |
|---|---|---|---|
| Hähnchenbrustfilet, ohne Haut | 3,40 | 3,40 | 3,40 |
| Hähnchenbrust, mit Haut | 3,40 | 3,50 | 3,60 |
| Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut | 4,05 | 4,15 | 4,30 |
| Putenbrustfilet, ohne Haut | 3,40 | 3,40 | 3,40 |
| Putenbrust, mit Haut | 3,40 | 3,50 | 3,60 |
| Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut | 3,80 | 3,90 | 4,05 |
| Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut | 3,95 | 3,95 | 3,95 |
Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.
Wenn das anhand der Werte gemäß Anhang II Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke den in dem vorliegenden Anhang angegebenen Wert nicht überschreitet, so gelten die kontrollierten Geflügelteilstücke als den Vorschriften entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Berechnet anhand des Teilstücks, ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln liegt der Prozentsatz bei jeder der Kühlmethoden bei 2 %.
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