ANHANG VIII VO (EU) 2026/343

Maximaler Wassergehalt in Geflügelteilstücken gemäß Artikel 14 Absatz 2

Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und des Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 %(1), so entsprechen die nach diesem Verfahren ermittelten höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse (Verhältnis zwischen Gesamtwassergehalt und Proteingehalt) folgenden Werten:

Luftgekühlt Luftsprühgekühlt Tauchgekühlt
Hähnchenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Hähnchenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut 4,05 4,15 4,30
Putenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Putenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut 3,80 3,90 4,05
Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut 3,95 3,95 3,95

Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.

Wenn das anhand der Werte gemäß Anhang II Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke den in dem vorliegenden Anhang angegebenen Wert nicht überschreitet, so gelten die kontrollierten Geflügelteilstücke als den Vorschriften entsprechend.

Fußnote(n):

(1)

Berechnet anhand des Teilstücks, ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln liegt der Prozentsatz bei jeder der Kühlmethoden bei 2 %.

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