ANHANG VII VO (EU) 2026/343
Maximaler Wassergehalt in Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 1
Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:
- a)
- Luftkühlung:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 %(1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):
Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42
- b)
- Luft-Sprüh-Kühlung:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 %(1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):
Hähnchen: WG = 3,79 × RPA + 42
- c)
- Tauchkühlung
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 %(1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):
Hähnchen: WG = 3,93 × RPA + 42
- d)
- Andere Kühlmethoden oder eine Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 %(1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):
Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42
Liegt der nach Anhang I Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 1 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.
Fußnote(n):
- (1)
Berechnet anhand des Schlachtkörpers, ohne Fremdwasseraufnahme.
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