ANHANG VI VO (EU) 2026/343

Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1

a)
Gefüttert mit … % …

Angaben zu besonderen Futtermittelbestandteilen sind nur zulässig, wenn diese

i)
im Falle von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein bestimmtes Getreide hingewiesen, so muss dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;
ii)
im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;
iii)
im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Endmast verabreichten Futters ausmachen.

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmast täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf die Bezeichnung „Hafermastgans” verwendet werden.

b)
Extensive Bodenhaltung

Diese Angabe ist nur zulässig, wenn

i)
die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

—

bei Hähnchen, Junghähnen, Kapaunen: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;

—

bei Enten, Perlhühnern und Puten/Truthähnen: 25 kg Lebendgewicht;

—

bei Gänsen: 15 kg Lebendgewicht;

ii)
das Schlachtalter der Tiere nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

—

56 Tage bei Hähnchen;

—

70 Tage bei Puten/Truthähnen;

—

112 Tage bei Gänsen;

—

49 Tage bei Pekingenten;

—

70 Tage (weibliche Tiere) bzw. 84 Tage (männliche Tiere) bei Flugenten;

—

65 Tage bei weiblichen Mulardenten;

—

82 Tage bei Perlhühnern;

—

60 Tage bei Frühmastgänsen/jungen Gänsen;

—

90 Tage bei Junghähnen;

—

140 Tage bei Kapaunen.

c)
Freilandhaltung

Diese Angabe ist nur zulässig, wenn

i)
die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 27,5 kg Lebendgewicht, jedoch nicht mehr als 13 Tiere je Quadratmeter aufgestockt werden kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte nicht mehr als 7,5 Tiere und nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter betragen darf;
ii)
die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:

—

1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn;

—

2 m2 je Ente oder Kapaun;

—

4 m2 je Pute/Truthahn oder Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

iii)
das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
iv)
der Geflügelstall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt. Jeder Ausgang für Gänse muss mindestens 4 m breit sein.

d)
Bäuerliche Freilandhaltung

Diese Angabe ist nur zulässig, wenn

i)
die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

—

bei Hähnchen: 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden;

—

bei Kapaunen: 6,25 Tiere (bis zum Alter von 91 Tagen 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;

—

bei Flugenten und Pekingenten: 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;

—

bei Mulardenten: 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;

—

bei Perlhühnern: 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;

—

bei Puten/Truthähnen: 6,25 Tiere (bis zum Alter von 7 Wochen 10 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;

—

bei Gänsen: 5 Tiere (bis zum Alter von 6 Wochen 10 Tiere), während der letzten 3 Mastwochen 3 Tiere, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;

ii)
die Gesamtnutzfläche der Ställe jeder einzelnen Produktionsstätte 1600 m2 nicht überschreitet;
iii)
in den einzelnen Ställen nicht mehr als die folgende Zahl von Tieren gehalten wird:

—

4800 Hähnchen;

—

5200 Perlhühner;

—

4000 weibliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3200 männliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3200 Mulardenten;

—

2500 Kapaune, Gänse und Puten/Truthähne;

iv)
der Geflügelstall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;
(v)
die Tiere mindestens ab folgendem Alter bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben:

—

6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen;

—

8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten/Truthähnen;

(vi)
die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche bestehen von mindestens

—

2 m2 je Hähnchen, Flugente, Pekingente oder Perlhuhn;

—

3 m2 je Mulardente;

—

4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag);

—

6 m2 je Pute/Truthahn;

—

10 m2 je Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

(vii)
die Masttiere einer langsam wachsenden Rasse angehören;
(viii)
das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
(ix)
das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

—

81 Tage bei Hähnchen;

—

150 Tage bei Kapaunen;

—

49 Tage bei Pekingenten;

—

70 Tage bei weiblichen Flugenten;

—

84 Tage bei männlichen Flugenten;

—

92 Tage bei Mulardenten;

—

94 Tage bei Perlhühnern;

—

140 Tage bei Puten/Truthähnen und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden;

—

98 Tage bei Puten/Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind;

—

126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind;

—

95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret” bestimmt sind;

—

60 Tage bei jungen Gänsen;

x)
die Endmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:

—

bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage;

—

bei Kapaunen: 4 Wochen;

—

bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret” bestimmten Gänsen und Mulardenten: 4 Wochen.

e)
Bäuerliche Freilandhaltung — unbegrenzter Auslauf

Die Verwendung dieser Angabe setzt voraus, dass die Kriterien gemäß Buchstabe d eingehalten werden, mit der Ausnahme, dass die Tiere bei Tag flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.

Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Unionsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.

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