Artikel 1 VO (EU) 2026/347
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, die derzeit in die KN-Codes ex20019030 (TARIC-Code 2001903010) und ex20058000 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht werden und ihren Ursprung in Thailand haben, eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
| Karn Corn Co., Ltd | 3,1 | A789 |
| Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd | 14,3 | A890 |
| River Kwai International Food Industry Co., Ltd | 3,6 | A791 |
| Sunsweet Public Company Limited | 11,1 | A792 |
| Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller | 12,9 | (siehe Anhang) |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 14,3 | A999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Thailand hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus Thailand hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
- a)
- er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in Thailand in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,
- b)
- er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und
- c)
- er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in Thailand entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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