Präambel VO (EU) 2026/347

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007(2) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand ein, der derzeit unter den KN-Codes ex20019030 und ex20058000 eingereiht wird (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen geführt hat, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet. Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 3,1 % bis 12,9 %.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates(3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 im Hinblick auf den für ein bestimmtes Unternehmen und den für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz geändert. Die geänderten Zollsätze beliefen sich auf 3,1 % bis 14,3 %. Die Einfuhren zweier ausführender Hersteller aus Thailand, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2007/424/EG der Kommission(4) angenommen worden waren, waren von dem Zoll befreit.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2009(5) zog der Rat den Schluss, dass Preisverpflichtungen mit festen Mindesteinfuhrpreisen nicht mehr geeignet waren, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen. Daher wurden die bereits erfolgten Verpflichtungsannahmen widerrufen und die Verpflichtungsangebote von zehn weiteren ausführenden Herstellern in Thailand abgelehnt.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013(6) verhängte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung für weitere fünf Jahre endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014(7) änderte der Rat im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 eingeführten Antidumpingzoll für River Kwai International Food Industry Co., Ltd.
(6)
Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Dezember 2017 und vom 28. März 2019 in den Rechtssachen T-460/14 bzw. C-144/18 P nahm die Kommission am 29. August 2019 die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 geführt hatte, wieder auf(8). Diese Untersuchung wurde nur insoweit, als sie River Kwai International Food Industry Co., Ltd. betraf, und an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem der Fehler unterlaufen war.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996(9) verhängte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) für weitere fünf Jahre endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/342(10) führte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll für River Kwai International Food Industry Co., Ltd. wieder ein.
(9)
Bei den derzeit geltenden Antidumpingzöllen handelt es sich um Wertzölle in Höhe von 3,1 % bis 14,3 % auf die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, von 12,9 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und von 14,3 % für alle übrigen Unternehmen aus Thailand.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(10)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen(11) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(11)
Der Überprüfungsantrag wurde am 31. August 2024 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmten zubereiteten oder haltbar gemachten Zuckermais in Körnern von der „Association européenne des transformateurs de maïs doux” (im Folgenden „AETMD” oder „Antragsteller” ) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(12)
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 29. November 2024 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(13)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller und Behörden in Thailand, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(15)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.
(16)
Ein thailändisches Unternehmen, Malee Sampran Public Co., Ltd, teilte der Kommission mit, dass es die Herstellung der betroffenen Ware eingestellt habe. Da das Unternehmen nicht mehr ausführender Hersteller der betroffenen Ware ist, strich die Kommission es von der Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.
1.6.
Stichprobenverfahren
(17)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der geschätzten Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der EU im Untersuchungszeitraum. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als [29-38] % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als [39-48] % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Stichprobe ein. Die Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union wurde daher bestätigt.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(19)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(20)
Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Deshalb befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Thailand

(21)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle Hersteller in Thailand zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung des Königreichs Thailand bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(22)
Sieben Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission ersuchte zwei Unternehmen um Klarstellungen zu Unstimmigkeiten in ihren Antworten auf die Stichprobenformulare. Die beiden Unternehmen beantworteten das Ersuchen um Klarstellung nicht.
(23)
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Unternehmen auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Stichprobenbildung verfügbaren Informationen deckten die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die EU fast die gesamten Ausfuhren aller mitarbeitenden Unternehmen in die EU ab und machten mehr als 80 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die EU aus. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.7.
Fragebogenantworten
(24)
Die Kommission forderte die ausführenden Hersteller, die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und die Verwender auf, die entsprechenden Fragebogen auszufüllen, die am Tag der Einleitung der Untersuchung auf der speziellen Website der Kommission(13) zu handelspolitischen Schutzinstrumenten bereitgestellt wurden. Die interessierten Parteien wurden ferner aufgefordert, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Fristen ihren Standpunkt unter Vorlage von sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(25)
Fragebogenantworten gingen von den zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, den zwei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und der AETMD ein.
1.8.
Kontrolle
(26)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.9.
Weiteres Verfahren
(27)
Am 20. November 2025 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(28)
Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein, und sie beantragten keine Anhörung.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(29)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und den beiden vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen, nämlich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006), die derzeit unter den KN-Codes ex20019030 (TARIC-Code 2001903010) und ex20058000 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
(30)
Zuckermais ist für den menschlichen Verzehr bestimmt. Die Ware wird in der Regel in Dosen, aber auch in Glasgefäßen, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln angeboten.
2.2.
Betroffene Ware
(31)
Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Thailand (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(32)
Bei dieser im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführten Untersuchung wurde die in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung bestätigt, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(33)
Diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
2.4.
Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(34)
Nach Einleitung der Überprüfung brachte das Referat für Außenhandel (Department of Foreign Trade — DFT) des Handelsministeriums des Königreichs Thailand vor, dass die Einleitung als solche nicht gerechtfertigt sei. Das DFT brachte vor, dass die Einfuhren aus Thailand im Vergleich zu denen aus einem anderen wichtigen Ausfuhrland minimal gewesen seien und im Bezugszeitraum zurückgegangen seien. Außerdem seien die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesem anderen Land deutlich niedriger als die Preise der Einfuhren aus Thailand. Das DFT verwies auf Artikel 11.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens und argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Einleitung nicht erfüllt seien, da es keine Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung gebe.
(35)
Die Kommission hielt diese Vorbringen für unbegründet. Die im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Beweise reichten aus, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen. Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 11.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der Nachweis eines Anhaltens des Dumpings keine Voraussetzung für die Einleitung der Untersuchung ist und dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings ausreicht. Die vom DFT vorgebrachten Argumente zu Einfuhrmengen und Preisunterschieden entkräfteten weder die vom Antragsteller vorgelegten Beweise noch erreichten sie den gesetzlichen Schwellenwert, der erforderlich ist, um die Einleitung der Untersuchung zu verhindern.
3.
DUMPING
3.1.
Vorbemerkungen
(36)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern aus Thailand eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005). Auf der Grundlage der COMEXT-Datenbank von Eurostat machten die Einfuhren von Zuckermais aus Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 1,3 % des Unionsmarktes aus, während der Marktanteil bei der Ausgangsuntersuchung 12,7 %, bei der ersten Auslaufüberprüfung 6 % und bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung 3,9 % betragen hatte. In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren aus Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 3638 Tonnen. Zuvor war ein Rückgang der Einfuhren von 41973 Tonnen in der Ausgangsuntersuchung auf 21856 Tonnen in der ersten Auslaufüberprüfung und ein weiterer Rückgang auf 13343 Tonnen in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verzeichnet worden.
3.2.
Normalwert
(37)
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage waren die Gesamtverkäufe jedes in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware repräsentativ.
(38)
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.
(39)
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe bestimmter Warentypen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht repräsentativ waren.
(40)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.
(41)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(42)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.
(43)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern
(44)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp und ausführendem Hersteller 50 % bis 100 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.
(45)
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. In den Fällen, in denen ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, suchte die Kommission nach alternativen Quellen für Preise im normalen Handelsverkehr. Da der andere in die Stichprobe einbezogene Hersteller keine Inlandsverkäufe tätigte oder der Inlandsverkaufspreis des anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers für diesen Warentyp nicht in aussagekräftiger Weise offengelegt werden konnte, ohne die Vertraulichkeitspflicht gegenüber diesem Hersteller zu verletzen, und da für die einzelnen Warentypen keine anderen Preisquellen verfügbar waren, ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert für die betreffenden Warentypen.
(46)
Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes hinzugerechnet wurde:
(47)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
3.3.
Ausfuhrpreis
(48)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.
(49)
Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.
3.4.
Vergleich
(50)
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.4.1.
Berichtigungen des Normalwerts
(51)
Für Verkäufe von Warentypen, bei denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.
(52)
Für Verkäufe von Warentypen, die im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, wurden Berichtigungen für Transportkosten vorgenommen, um den Normalwert auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen. Außerdem erfolgten Berichtigungen für Bankgebühren und Provisionen. Die Kommission fand keine Gründe für weitere Berichtigungen des Normalwerts.
3.4.2.
Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(53)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen für Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen.
(54)
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen.
3.5.
Dumpingspannen
(55)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.
(56)
Auf dieser Grundlage reichten die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von 4 % bis 5,7 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(57)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Hinsichtlich der wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wurden die folgenden zusätzlichen Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Thailand sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
4.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand
(58)
Die der Kommission zu Produktionskapazität und Kapazitätsreserven vorliegenden Informationen umfassen die von den fünf mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Thailand übermittelten und zur Verfügung gestellten Daten; zwei dieser fünf ausführenden Hersteller wurden in die Stichprobe einbezogen und übermittelten detaillierte Fragebogenantworten. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller korrigierten ihre tatsächliche Produktionsmenge und Produktionskapazität im Anschluss an Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und an Kontrollbesuche.
(59)
Auf der Grundlage der überprüften Daten für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Stichprobenformulare für die übrigen drei Hersteller belief sich die Produktionskapazität dieser fünf mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf mindestens 180000 Tonnen der überprüften Ware. Fast 50 % davon wurden nicht genutzt, was 32 % des gesamten Unionsverbrauchs der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Da auf diese Hersteller nur rund 40 % der Gesamtproduktion aller thailändischen Hersteller wie im Überprüfungsantrag geschätzt (240000 Tonnen)(14) entfielen, dürften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Kapazitätsreserven in Thailand 32 % des Unionsverbrauchs bei Weitem überstiegen haben.
(60)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die thailändischen Zuckermaishersteller über umfangreiche Kapazitätsreserven verfügen, mit denen sie die Ausfuhren in den Unionsmarkt im Falle des Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhöhen können.
4.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(61)
Trotz der geltenden Antidumpingzölle tätigte Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren in die Union mit einem Marktanteil von 1,3 %, was zeigt, dass die Union ein attraktiver Markt und ein attraktives Ausfuhrziel blieb.
(62)
Wie in Erwägungsgrund 134 dargelegt, würden die Einfuhren der zwei in die Stichprobe einbezogenen thailändischen Unternehmen ohne die geltenden Antidumpingzölle die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 37,7 % unterbieten. Beide thailändischen Unternehmen tätigten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer, und der durchschnittliche Ausfuhrpreis des am meisten in die EU ausgeführten Warentyps war höher als der Durchschnittspreis der Verkäufe desselben Warentyps in andere Länder. Dies zeigt, dass der Unionsmarkt im Hinblick auf die Preise für thailändische Hersteller attraktiv ist, da er bessere Preise für ihre Waren bietet als andere Märkte, und diese Preise dürften die Preise des Wirtschaftszweigs der Union immer noch unterbieten. Folglich ist wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einige dieser Ausfuhren in Drittländer in die Union umgelenkt würden.
(63)
Daher dürften die Einfuhren aus Thailand in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen und zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.
4.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(64)
Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Erwägungsgründe 36 bis 56) und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen (vgl. Erwägungsgründe 57 bis 63) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Thailand höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Maßeinheit
(65)
Die Einfuhrstatistiken werden von Eurostat (Comext) als Nettogewicht angegeben, das dem Gewicht der Zuckermaiskerne und der Flüssigkeit entspricht. Folglich wird bei dieser Untersuchung das Nettogewicht als Maßeinheit verwendet.
5.2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(66)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 11 Herstellern bzw. Gruppen von Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(67)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 259400 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, unter anderem direkte Informationen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den Unionsherstellern, die den Antrag unterstützen. Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt, entfielen auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als [29-38] % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
5.3.
Unionsverbrauch
(68)
Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der i) Einfuhrstatistiken von Eurostat und ii) der Angaben des Antragstellers zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union bestimmt.
(69)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(70)
Der Gesamtverbrauch der Union stieg zwischen 2021 und 2022 um 3 % von 299021 Tonnen im Jahr 2021 auf 307619 Tonnen im Jahr 2022. Zwischen 2022 und 2023 ging der Verbrauch um 4 Prozentpunkte auf 295208 Tonnen zurück. Bis zum Ende des Untersuchungszeitraums sank der Verbrauch weiter, und zwar um 8 Prozentpunkte auf 272245 Tonnen.
5.4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
5.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(71)
Die Kommission ermittelte die Menge und den Marktanteil der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Daten (Comext).
(72)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(73)
Die Menge der Einfuhren aus Thailand ging im Bezugszeitraum von 4345 Tonnen im Jahr 2021 auf 3638 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Dieser Trend spiegelte sich auch im Marktanteil wider, der in demselben Zeitraum von 1,5 % auf 1,3 % zurückging.
5.4.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(74)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken (Comext) in EUR/Tonne (Nettogewicht). Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(75)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(76)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Thailand stieg zwischen 2021 und 2022 um 25 % von 1115 EUR/Tonne auf 1392 EUR/Tonne. Im Jahr 2023 gingen diese Preise jedoch um 19 Prozentpunkte zurück. Die Preise stiegen im Untersuchungszeitraum erneut um 7 Prozentpunkte auf 1264 EUR/Tonne. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, lagen die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum insgesamt unter den Unionspreisen.
(77)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(78)
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine beträchtliche durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 29,8 % bis 33,2 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt.
5.5.
Einfuhren aus anderen Drittländern als Thailand
(79)
Die Einfuhren von Zuckermais aus anderen Drittländern als Thailand kamen hauptsächlich aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ).
(80)
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Zuckermais aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(81)
Die Einfuhren aus der VR China stiegen deutlich, und zwar von 6484 Tonnen im Jahr 2021 auf 46631 Tonnen im Jahr 2023. Im UZÜ ging die Einfuhrmenge leicht zurück auf 40052 Tonnen.
(82)
Dieser Trend spiegelte sich auch im Marktanteil wider, der von 2 % im Jahr 2021 auf 16 % im Jahr 2023 stieg, worauf im UZÜ ein leichter Rückgang auf 15 % folgte.
(83)
Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China stiegen von 1164 EUR/Tonne im Jahr 2021 auf 1570 EUR/Tonne im Jahr 2022 und fielen im Jahr 2023 und im UZÜ, als der Durchschnittspreis pro Tonne auf 1192 EUR/Tonne sank. Im Bezugszeitraum blieb das Preisniveau durchweg unter dem Preisniveau und den Stückkosten der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren.
(84)
Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum erheblich anstiegen. Der Marktanteil aller anderen Drittländer stieg von 3 % im Jahr 2021 auf 16 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, Wie in Erwägungsgrund 81 erläutert, kann dieser Anstieg in seiner Gesamtheit den Einfuhren aus China zugeschrieben werden, da die Einfuhren aus anderen Drittländern außer China und Thailand insgesamt auf einem sehr niedrigen Niveau blieben. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China blieb im gesamten Bezugszeitraum unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union.
5.6.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.6.1.
Allgemeine Bemerkungen
(85)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
(86)
Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(87)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten überprüften Fragebogenantwort, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(88)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(89)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.6.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.6.2.1.
(90)
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(91)
Die Produktionsmenge ging zwischen 2021 und 2022 um 13 % von rund 368786 Tonnen auf 319410 Tonnen zurück. Diese Entwicklung kann mit der durch Dürren verursachten schlechten Zuckermaisernte im Jahr 2022 in Verbindung gebracht werden, die zu geringeren Produktionsmengen führte. Im Jahr 2023 stieg die Produktionsmenge gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum um 15 Prozentpunkte auf 375541 Tonnen, d. h., dass sich die Union von der schlechten Ernte im Jahr 2022 erholte. Im Untersuchungszeitraum sank die Produktionsmenge jedoch erneut deutlich, und zwar um 11 Prozentpunkte auf 333973 Tonnen, was mit dem in der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber China(15) festgestellten Anstieg der Einfuhren aus der VR China zusammenfiel. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 9 % zurück.
(92)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum stetig zu (um 8 %), was auf Investitionen zurückzuführen ist, die vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China beschlossen wurden. Zwischen 2021 und 2022 stieg die Kapazität um 3 %, dann um weitere 3 Prozentpunkte im Jahr 2022 und weitere 2 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum.
(93)
Die Kapazitätsauslastung folgte der Entwicklung der Produktionsmenge. Zwischen 2021 und 2022 ging sie von 85 % auf 71 % zurück, danach stieg sie auf 81 %. Im Untersuchungszeitraum sank die Kapazitätsauslastung wieder auf 71 %.
5.6.2.2.
(94)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(95)
Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zurück, und zwar um 21 %. Zwischen 2021 und 2022 sank die Verkaufsmenge um 2 % von 284883 Tonnen auf 279277 Tonnen. Im Jahr 2023 gingen die Verkäufe stark zurück, nämlich um 13 Prozentpunkte auf 241039 Tonnen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Verkäufe um weitere 6 Prozentpunkte auf 225854 Tonnen zurück.
(96)
Gemessen am Marktanteil gingen die Unionsverkäufe von 95 % im Jahr 2021 auf 91 % im Jahr 2022 zurück, d. h. um 4 Prozentpunkte. Im Jahr 2023 fiel der Marktanteil deutlich auf 82 %, bevor er sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht erholte auf 83 %.
(97)
Der Rückgang der Verkaufsmenge im Jahr 2022 kann teilweise mit der schlechten Ernte, wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, und der geringeren Produktionsmenge (vgl. Tabelle 5) zusammenhängen. Der Rückgang der Verkaufsmenge der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war jedoch im Wesentlichen auf die Marktdurchdringung der Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, wie in der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China dargelegt wird.
(98)
Dieselben Faktoren waren auch für die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum bestimmend; der drastische Verlust von Marktanteilen im Jahr 2023 fiel zeitlich mit dem raschen Anstieg der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt zusammen.
5.6.2.3.
(99)
Im Bezugszeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Union 12 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, und die Verkaufsmengen gingen erheblich zurück (um 21 %). Der größte Teil des Verlusts an Marktanteilen kann den Einfuhren aus China zugeschrieben werden, da dieser mit dem Anstieg des chinesischen Marktanteils zusammenfiel, der im Bezugszeitraum deutlich zunahm (von 2 % auf 15 %) und über dem Rückgang des Unionsverbrauchs (um 9 %) lag. Daher verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union trotz der Ausweitung der Produktionskapazität kein Wachstum bei Produktion und Verkaufsmengen.
5.6.2.4.
(100)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(101)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von rund 3460 Vollzeitbeschäftigten (im Folgenden „VZÄ” ) im Jahr 2021 um 5 % auf 3456 VZÄ im Untersuchungszeitraum zurück. Diese Entwicklung folgt weitgehend der Entwicklung der Produktionskapazität gemäß Tabelle 5.
(102)
Da die Zahlen für Produktion und Beschäftigung eng zusammenhängen, entspricht die Entwicklung der Produktivität in Tonnen je Beschäftigten derjenigen der Produktionsmenge gemäß Tabelle 5.
5.6.2.5.
(103)
Alle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen für Einfuhren aus Thailand lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war das Volumen der Einfuhren aus Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit nur 1,3 % des Unionsverbrauchs relativ begrenzt. Somit waren die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union ziemlich begrenzt.
(104)
Während der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings durch die Einfuhren aus Thailand aufwies, wurde die wirtschaftliche Lage durch die gedumpten Einfuhren aus China beeinflusst, wie in Erwägungsgrund 99 erläutert.
5.6.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.6.3.1.
(105)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(106)
Der durchschnittliche Verkaufspreis an unabhängige Abnehmer in der Union stieg im Bezugszeitraum um 42 %. Zwischen 2021 und 2022 stieg der durchschnittliche Verkaufspreis um 13 % von [1302-2028] EUR/Tonne auf [1473-2294] EUR/Tonne. Im Jahr 2023 stieg der durchschnittliche Verkaufspreis um weitere 22 Prozentpunkte auf [1754-2732] EUR/Tonne. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der durchschnittliche Verkaufspreis um weitere 7 Prozentpunkte auf [1843-2870] EUR/Tonne.
(107)
Die durchschnittlichen Stückkosten der Umsatzkosten stiegen zwischen 2021 und 2022 um 15 % von [1146-1784] EUR/Tonne auf [1323-2059] EUR/Tonne. Im Jahr 2023 stiegen die Kosten weiter auf [1590-2476] EUR/Tonne, was einem zusätzlichen Anstieg um 24 Prozentpunkte gegenüber 2022 entspricht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die durchschnittlichen Stückkosten je Tonne um 5 Prozentpunkte auf [1655-2577] EUR/Tonne. Infolgedessen lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus Thailand im Bezugszeitraum (vgl. Erwägungsgrund 76) durchweg unter den durchschnittlichen Stückkosten der Umsatzkosten.
5.6.3.2.
(108)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(109)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Jahr 2022 um 15 % und gingen dann im Jahr 2023 um 13 % zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen sie wieder um 12 %. Der Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten war auf inflationsbedingte Erhöhungen der Mindestlöhne zurückzuführen.
5.6.3.3.
(110)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(111)
Zwischen 2021 und 2022 ging der Schlussbestand der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 4 % von [72917-113542] auf [70300-109467] Tonnen zurück. Im Jahr 2023 stieg der Schlussbestand jedoch stark an, und zwar um 27 Prozentpunkte [89648-139596] Tonnen, wobei ein weiterer Anstieg um 32 Prozentpunkte gegenüber 2021 [112712-175509] Tonnen zu verzeichnen war.
(112)
Der Rückgang der Lagerbestände im Jahr 2022 kann mit der schlechten Ernte in der Union in Verbindung gebracht werden. Während die gestiegenen Lagerbestände mit einem saisonalen Effekt am Ende des Kalenderjahres zusammenhängen können, war der erhebliche Anstieg der Lagerbestände im Jahr 2023 und im UZÜ eindeutig eine Folge des Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus China, was darauf hindeutet, dass die Unionshersteller ihre Waren nicht verkaufen konnten, wie in der Verordnung zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen gegenüber der VR China festgestellt wurde.
5.6.3.4.
(113)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(114)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(115)
Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität um 15 % zurück.
(116)
Obgleich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor Gewinne erzielte, lagen diese im Bezugszeitraum durchweg unter der Zielgewinnspanne von 14 %. Die Entwicklung der Rentabilität ist vor dem Hintergrund des erheblichen Rückgangs der Verkaufsmengen, des Rückgangs der Produktion, der Kapazitätsauslastung und der Beschäftigung sowie des erheblichen Anstiegs der Lagerbestände zu sehen. Im Wesentlichen konnte der Wirtschaftszweig der Union eine positive Rentabilität beibehalten, allerdings zulasten seiner Verkaufsmengen.
(117)
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwischen 2021 und 2022 ging der Cashflow drastisch zurück, nämlich um 184 %. Im Jahr 2023 ging der Cashflow um 225 Prozentpunkte weiter zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erholte sich der Cashflow und lag nahezu auf demselben Niveau wie 2021.
(118)
Wie aus den angeführten Investitionszahlen hervorgeht, setzten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihre Investitionen im Bezugszeitraum fort. Die Investitionen stiegen um 84 % von [5084019-7916544] EUR im Jahr 2021 auf [9363438-14580211] EUR im Jahr 2022. Im Jahr 2023 stiegen die Investitionen um 96 % auf [14746664-22962663] EUR. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen sie um 38 % auf [12310955-19169915] EUR. Die Investitionen dienten der Erweiterung der Produktionskapazität (vgl. Erwägungsgrund 92) und dem Ersatz von Ausrüstung. Insgesamt ist der Wirtschaftszweig sehr kapitalintensiv und erfordert umfangreiche Investitionen in Produktionsanlagen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte das erforderliche Kapital aufbringen.
(119)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Zwischen 2021 und 2022 ging sie um 12 % von [17-27] % auf [15-23] % zurück. Im Jahr 2023 ging die Kapitalrendite um weitere 9 % auf [14-21] % zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank die Kapitalrendite um weitere 3 % auf [13-20] %.
5.7.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(120)
Die Einfuhren auf den Unionsmarkt wurden im Bezugszeitraum von den Einfuhren aus der VR China dominiert, während die Einfuhren aus Thailand auf einem relativ niedrigeren Niveau lagen. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, stiegen die Einfuhren aus der VR China von 6484 Tonnen im Jahr 2021 auf 40052 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich von 2 % im Jahr 2021 auf 15 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten(16). Im Gegensatz dazu blieben die Einfuhren aus Thailand im Bezugszeitraum auf einem insgesamt niedrigen Niveau und gingen im Bezugszeitraum von 1,5 % auf 1,3 % zurück, wie aus Tabelle 2 hervorgeht.
(121)
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fand auf einem Markt statt, der einen Rückgang der Nachfrage verzeichnete. Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch um 9 % zurück, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank jedoch von 95 % im Jahr 2021 auf 83 % im Bezugszeitraum. Dies war in erster Linie auf den von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck zurückzuführen, der zu einer erheblichen Preisunterbietung und in jedem Fall zur Verhinderung von Preiserhöhungen führte, da die chinesischen Einfuhren durchweg unter den durchschnittlichen Stückkosten der Umsatzkosten lagen. Eine solche Verhinderung von Preiserhöhungen hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Verkaufspreise in vollem Umfang an die Kostensteigerungen anzupassen, was zu einem Rückgang der Rentabilität führte, die im Bezugszeitraum durchweg unter der Zielgewinnspanne lag, einhergehend mit einem erheblichen Rückgang der Verkaufsmenge.
(122)
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv mit einem Anstieg um 42 %, dem jedoch ein erheblicher Kostenanstieg gegenüberstand.
(123)
Die meisten Indikatoren wiesen einen negativen Trend auf, mit rückläufigen Zahlen bei Verkaufsmengen, Produktionsmengen, Kapazitätsauslastung, Rentabilität und Cashflow. Die Preise der Einfuhren aus Thailand lagen durchweg unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen und durchschnittlichen Stückkosten der Umsatzkosten des Wirtschaftszweigs der Union, blieben aber insgesamt auf einem sehr niedrigen Niveau.
(124)
Im Bezugszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, in Erwartung gerechter und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt Investitionen zum Ausbau der Produktionskapazitäten zu tätigen.
(125)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
6.
SCHADENSURSACHE
(126)
Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuckermais aus Thailand im Jahr 2007 gingen die Einfuhren aus dem Land deutlich zurück und blieben im gesamten Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung machten die Einfuhren aus Thailand nur rund 1,3 % des gesamten Unionsverbrauchs aus.
(127)
Dagegen sah sich der Wirtschaftszweig der Union einem zunehmenden Wettbewerb durch erhebliche Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Volksrepublik China gegenüber. Diese Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum drastisch an und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von rund 15 %. Das Preisniveau der Einfuhren aus der VR China blieb durchweg unter dem des Wirtschaftszweigs der Union und sogar unter den durchschnittlichen Umsatzkosten der Unionshersteller, was den Druck auf die Preise erheblich verstärkte, wie in den Erwägungsgründen 120 bis 125 dargelegt.
(128)
Aufgrund dieses Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Verkaufspreise entsprechend den steigenden Kosten anzuheben. Dies führte zu einem Rückgang der Rentabilität, einer geringeren Kapazitätsauslastung und einem Verlust von Marktanteilen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in der parallel durchgeführten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in der VR China zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hauptsächlich durch gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China verursacht wurde.
(129)
Infolgedessen führte die Kommission am 7. August 2025 vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in der VR China ein.
(130)
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einfuhren aus Thailand zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, da sie, wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, doch wurden ihre Auswirkungen angesichts ihres geringen Volumens als begrenzt angesehen. Daher hat die Kommission geprüft, inwieweit ein erneutes Auftreten der Schädigung in Bezug auf Thailand wahrscheinlich ist.
7.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(131)
In Erwägungsgrund 125 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Kommission kam ferner in den Erwägungsgründen 128 und 130 zu dem Schluss, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Thailand ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Thailand verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(132)
Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand, die Attraktivität des Unionsmarkts und die voraussichtlichen Auswirkungen der Ausfuhren aus Thailand auf den Wirtschaftszweig der Union.
7.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand
(133)
Wie in Erwägungsgrund 58 dargelegt, verfügen die thailändischen Ausführer im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen über erhebliche Kapazitätsreserven, um ihre Ausfuhren in die Union zu steigern.
7.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(134)
Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Thailand im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen der Unionshersteller lagen. Die Kommission hat die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (berichtigt auf die Stufe ab Werk) mit den CIF-Preisen der Ausfuhren aus Thailand, berichtigt wie in Erwägungsgrund 77 erläutert, aber ohne Antidumpingzölle, verglichen, woraus sich eine erhebliche Preisunterbietungsspanne von mehr als 37 % ergab, wobei die Preisunterbietungsspanne als der beste Indikator für das erwartete Preisverhalten bei einem Auslaufen der Maßnahmen angesehen wird. Da die Preise auf dem Unionsmarkt lukrativer sind als auf anderen Ausfuhrmärkten (siehe hierzu Erwägungsgrund 62), ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.
(135)
Ohne die Maßnahmen dürften thailändische Hersteller ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Menge und den Marktanteil ausbauen und dabei gedumpte Preise anwenden, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unter erheblichen Druck setzen würden.
7.3.
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(136)
Trotz der geltenden Antidumpingzölle tätigte Thailand mit einem Marktanteil von 1,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren zu Preisen in die EU, die sogar unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Ohne die Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union bei steigenden Einfuhrmengen aus Thailand und gleichzeitiger Preisunterbietung gezwungen, seine Preise weiter zu senken oder alternativ weitere Verkaufsmengen an die thailändischen Ausführer zu verlieren.
(137)
Angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde ein Rückgang der Produktionsmenge und der Verkaufspreise zu weiteren Rentabilitätseinbußen und zur Verschlechterung anderer Leistungsindikatoren führen.
7.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(138)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Thailand ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Thailand verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
8.
UNIONSINTERESSE
(139)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler, der Verbraucher, der Verwender und der Erzeuger.
(140)
Während dieser Untersuchung meldete sich kein Einführer, Verwender oder Lieferant. Angesichts der fehlenden Mitarbeit hielt die Kommission an den Ergebnissen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung fest, in der sie zu dem Schluss gelangt war, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen.
(141)
Darüber hinaus wurde in der parallel durchgeführten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zuckermais aus der Volksrepublik China der Schluss gezogen, dass die Einführer, Verwender oder Lieferanten angesichts des begrenzten Anteils von Zuckermais an ihrem Gesamtumsatz und der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen durch die Einführung von Maßnahmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
(142)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand sprechen.
9.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(143)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zuckermais aus Thailand aufrechterhalten werden.
(144)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand” gilt.
(145)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(146)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(147)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Thailand, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(148)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(17). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für es geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(149)
Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der zur Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
(150)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(151)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(152)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/682/oj).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/954/oj).

(4)

Beschluss 2007/424/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/424/oj).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 847/2009 des Rates vom 15. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/847/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/875/oj).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/307/oj).

(8)

Bekanntmachung infolge der Urteile vom 14. Dezember 2017 und vom 28. März 2019 in den Rechtssachen T-460/14 bzw. C-144/18 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. C 291 vom 29.8.2019, S. 3).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1996/oj).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/342 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand, soweit River Kwai International Food Industry Co. Ltd betroffen ist, im Anschluss an die Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/342/oj).

(11)

(ABl. C, C/2024/1814, 4.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1814/oj).

(12)

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. C, C/2024/7109, 29.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7109/oj).

(13)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2761.

(14)

Überprüfungsantrag, Ziffer 43.

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission vom 6. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1723, 7.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1723/oj).

(16)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723.

(17)

E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu, Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(18)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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