Artikel 1 VO (EU) 2026/362

(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einem aromatischen Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, derzeit in den KN-Code 29062100 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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