Präambel VO (EU) 2026/362
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 19. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union(2).
- (2)
- Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 10. November 2025 von LANXESS Deutschland GmbH, LANXESS Chemical B.V. und Vynova Advanced Organics Maastricht B.V. eingereicht wurde, auf die zusammen mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Benzylalkohol entfallen.
- 1.
- ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
- (3)
- Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um Benzylalkohol (auch bekannt als Phenylmethanol, Benzenmethanol, Phenylcarbinol und Hydroxytoluol), einen aromatischen Alkohol, der in der Regel unter der CAS-Nummer (Chemical Abstract Services) 100-51-6 und der CUS-Nummer (Customs and Statistics) 0011660-9 eingeordnet ist, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- (4)
- Die betroffene Ware wird derzeit in den KN-Code 29062100 eingereiht. Der KN-Code wird nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben.
- 2.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
- (5)
- Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.
- (6)
- Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
- (7)
- Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
- (8)
- Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.
- (9)
- Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 die Dumpingspanne auf 79 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 25 % bis 55 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist.
- (10)
- Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
- (11)
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.
- 3.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- (12)
- Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
- (2)
ABl. C, C/2025/6741, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6741/oj .- (3)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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