Artikel 2 VO (EU) 2026/382

Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgehobenen Befreiung, ein Zollsatz von 3 EUR pro Ware in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn

a)
die Einfuhr der Waren gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist oder
b)
die Waren in einer Postsendung im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind.

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