Artikel 3 VO (EU) 2026/382

(1) Bis zum 1. Oktober 2026 und danach jeden Monat bewertet die Kommission, ob es zu einer Umlenkung von Handelsströmen kommt. Stellt die Kommission fest, dass es zu einer Umlenkung von Handelsströmen gekommen ist, so legt sie — sofern angebracht — einen Vorschlag für die Übergangsmaßnahme nach Artikel 2 vor, um alle Waren in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, zu erfassen.

(2) Bis zum 1. Dezember 2027 bewertet die Kommission, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen von Fernverkäufen realistischerweise bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird. Stellt die Kommission fest, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht betriebsbereit sein wird, so legt sie — sofern angebracht — einen Vorschlag zur Verlängerung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 2 vor.

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