Artikel 3 VO (EU) 2026/394
Zugangsrechte und Verwaltungsmaßnahmen
(1) Die Zugangsrechte zur FuelEU-Datenbank und deren Funktionen stehen mit den Zuständigkeiten der an der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 beteiligten Akteure in Einklang. THETIS-MRV sieht folgende Arten von Nutzern mit den entsprechenden Zugangsrechten vor:
- a)
- die Mitgliedstaaten in folgenden Eigenschaften:
- 1.
- Verwaltungsstaat:
- —
-
Zugang beschränkt auf Informationen über Schiffe von Schifffahrtsunternehmen, die mit dem betreffenden Verwaltungsstaat in Zusammenhang stehen, einschließlich des bewerteten FuelEU-Überwachungskonzepts, des geprüften FuelEU-Berichts und des geprüften anteiligen FuelEU-Berichts, des Prüfberichts, der geprüften Konformitätsbilanz und der Ausnahmen von der Landstromversorgung sowie der Aufzeichnungen über die Nichteinhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805;
- —
-
Verwaltung des FuelEU-Konformitätsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805, des Berichts über die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 und der Merkmale im Zusammenhang mit FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805.
- 2.
- Flaggenstaat:
- —
-
Zugang beschränkt auf Informationen im Zusammenhang mit Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1805.
- 3.
- Zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens:
- —
-
Zugang beschränkt auf den FuelEU-Konformitätsnachweis;
- —
-
Verwaltung von Ausnahmen von der Landstromversorgung und Aufzeichnungen über die Nichteinhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1805.
- 4.
- Nationale Akkreditierungsstelle: Zugang zu Informationen über die Prüfstellen, die die nationale Akkreditierungsstelle akkreditiert hat, und Schiffe, die mit diesen Prüfstellen in Zusammenhang stehen. Diese Informationen umfassen das bewertete FuelEU-Überwachungskonzept, den geprüften FuelEU-Bericht und den geprüften anteiligen FuelEU-Bericht, den FuelEU-Konformitätsnachweis, die geprüfte Konformitätsbilanz und den Bericht über die zusätzlichen Kontrollen.
- b)
- Schifffahrtsunternehmen:
- —
-
Zugang zu allen Informationen über die unter ihrer Verantwortung stehenden Schiffe und zu früheren Aufzeichnungen, einschließlich des FuelEU-Konformitätsnachweises, des FuelEU-Berichts und des anteiligen FuelEU-Berichts, des Prüfberichts, der Konformitätsbilanz, des Berichts über die zusätzlichen Kontrollen und der Ausnahmen von der Landstromversorgung;
- —
-
Zugang zu Informationen über die Schiffe, die Eigentum des Schifffahrtsunternehmens sind, im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Konformität in einem Pool gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1805;
- —
-
Verwaltung der Daten des Schiffes und des Schifffahrtsunternehmens sowie des Überwachungskonzepts gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2023/1805.
- c)
- Prüfstelle:
- —
-
Zugang zu allen Informationen über die unter ihrer Verantwortung stehenden Schiffe und zu früheren Aufzeichnungen und Informationen über alle Schiffe im Konformitätspool, dessen Konformität die Prüfstelle zu prüfen hat;
- —
-
Verwaltung des Überwachungskonzepts, des FuelEU-Berichts und des anteiligen FuelEU-Berichts, des Prüfberichts, des FuelEU-Konformitätsnachweises, der Konformitätsbilanz, des Berichts über die zusätzlichen Kontrollen, sofern die Prüfstelle vom Verwaltungsstaat zur Durchführung solcher Kontrollen in seinem Namen autorisiert wurde, und der Ausnahmen von der Landstromversorgung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805.
- d)
- Europäische Kommission:
- —
-
Zugang zu den folgenden — bewerteten und geprüften — Informationen, ausschließlich zum Zweck der Verwendung der Daten in aggregierter Form für die künftige Bewertung der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2023/1805: den geprüften FuelEU-Berichten und den geprüften anteiligen FuelEU-Berichten für die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Statusberichte, den FuelEU-Konformitätsnachweisen, der geprüften Konformitätsbilanz, den Berichten über die zusätzlichen Kontrollen und den Ausnahmen von der Landstromversorgung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zugangsrechte sind auf Leserechte beschränkt. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verwaltungsfunktionen können Daten erstellt und geändert werden.
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