Artikel 4 VO (EU) 2026/394

Anschluss an die Landstromversorgung

Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens oder jeder entsprechend autorisierten Stelle, Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 (im Folgenden „Ausnahmen von der Landstromversorgung” ) und Aufzeichnungen über die Nichteinhaltung der Pflicht zum Anschluss an die Landstromversorgung gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1805 unter Verwendung eines in THETIS-MRV verfügbaren elektronischen Formulars zu erfassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.