Artikel 5 VO (EU) 2026/394

Verwaltung der Konformitätsbilanz und der FuelEU-Strafzahlungen

(1) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet eine Funktion für die Verwaltung der Überwachungskonzepte, einschließlich ihrer Einreichung und Änderung.

(2) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet einen Konformitätsbilanzrechner, der es dem Schifffahrtsunternehmen ermöglicht, seine Konformitätsbilanz zu überwachen und zu verwalten sowie erforderlichenfalls die Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 in Anspruch zu nehmen.

(3) Für die Zwecke der Berechnung bzw. Aufzeichnung der schiffsspezifischen Konformitätsbilanz gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1805 stellt die FuelEU-Datenbank ein elektronisches Muster bereit.

(4) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es dem Schifffahrtsunternehmen und der Prüfstelle, miteinander in Austausch zu treten, um Folgendes anzufordern, zu bewerten, zu genehmigen oder aufzuzeichnen:

a)
die Übertragung eines Konformitätsüberschusses auf den folgenden Berichtszeitraum;
b)
die Inanspruchnahme eines Vorschusses auf einen Konformitätsüberschuss im folgenden Berichtszeitraum gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1805.

(5) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet eine Poolfunktion, die es den Schifffahrtsunternehmen und den Prüfstellen ermöglicht, miteinander in Austausch zu treten, um die Konformitätsbilanz verschiedener Schiffe in einem Pool zusammenzulegen und die Zusammensetzung des Pools und die Aufteilung der Konformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 zu erfassen und zu prüfen.

(6) Es wird ein Notifizierungssystem eingerichtet, über das dem Schifffahrtsunternehmen mitgeteilt wird, dass die geprüfte Konformitätsbilanz seines Schiffs in der FuelEU-Datenbank erfasst wurde.

(7) Nachdem die Prüfstelle die Prüfung der Konformitätsbilanz abgeschlossen hat, macht sie die Informationen über die Konformitätsbilanz anderen in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Nutzern in der FuelEU-Datenbank verfügbar.

(8) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es dem Verwaltungsstaat, dem Schifffahrtsunternehmen den Betrag der für dessen Schiffe anfallenden FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1805 mitzuteilen und diesen Betrag aufzuzeichnen. Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es, den Nachweis über die Entrichtung der FuelEU-Strafzahlungen seitens der Rechtsträger, die die betreffende Zahlung geleistet haben, zu erfassen. Strafzahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen, die vom Verwaltungsstaat auferlegt bzw. ergriffen werden, werden automatisch in der FuelEU-Datenbank erfasst.

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