Artikel 6 VO (EU) 2026/394

FuelEU-Konformitätsnachweis

(1) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es der Prüfstelle oder dem Verwaltungsstaat, den FuelEU-Konformitätsnachweis für das betreffende Schiff auszustellen, wie in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehen. Die Prüfstelle stellt die für die Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises erforderlichen Daten unter Verwendung eines in der FuelEU-Datenbank verfügbaren elektronischen Musters bereit.

(2) Nachdem die Prüfstelle den Konformitätsnachweis ausgestellt hat, macht sie die Informationen über den Konformitätsnachweis anderen in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Nutzern in der FuelEU-Datenbank verfügbar.

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