Artikel 7 VO (EU) 2026/394

Sicherheit

(1) In der FuelEU-Datenbank wird ein Mechanismus für die sichere Identifizierung eingerichtet, um die einzelnen Nutzer zu identifizieren und jedem Nutzer eine eindeutige Kennung zuzuweisen.

(2) Dem Authentifizierungsprozess für System-zu-System-Schnittstellen, die auf die FuelEU-Datenbank zugreifen, liegen anerkannte Authentifizierungsverfahren zugrunde, die die Integrität und Sicherheit des Datenaustauschs gewährleisten.

(3) Nutzer, die auf die FuelEU-Datenbank zugreifen, werden auf der Grundlage von Zugangskontrollmaßnahmen autorisiert, die den Zugang der betreffenden Nutzer zu den in der Datenbank verfügbaren Informationen und Funktionen regeln, wie dies in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehen ist.

(4) Die den Nutzern erteilten Autorisierungen werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung der Zugangskontrollpolitik zu gewährleisten und etwaige Änderungen der Nutzerrollen und Zuständigkeiten zu berücksichtigen.

(5) Die FuelEU-Datenbank stellt sicher, dass Handlungen, die die Nutzer über die Schnittstellen dieser Datenbank vornehmen, nicht abstreitbar sind. Zu diesem Zweck erfasst die Datenbank den Nutzer, den Zeitstempel und die im Rahmen von Änderungen vorgenommenen Handlungen, was die Prüfung und forensische Analyse der Nutzertätigkeiten erleichtert.

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