Artikel 9 VO (EU) 2026/394

Systemaktualisierungen

(1) Die EMSA kann die Funktionen und die Schnittstelle der FuelEU-Datenbank unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen, des technologischen Fortschritts, des sich wandelnden Bedarfs der Nutzer und neuer vorbildlicher Verfahren im Bereich der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Internets aktualisieren, sofern dies erforderlich ist.

(2) Aktualisierungen und Korrekturen werden allen Nutzern vor der Einführung angezeigt, damit alle unterstützenden Systeme oder Verfahren rechtzeitig darauf eingestellt werden können, und allen Nutzern über klare Versionshinweise und detaillierte technische Spezifikationen mitgeteilt. Spezifikationen für Datenaustauschformate werden spätestens einen Monat vor der Einführung bereitgestellt.

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