Artikel 15 VO (EU) 2026/405
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes:
- a)
- alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und
- b)
- alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen.
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