Artikel 15 VO (EU) 2026/405

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes:

a)
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und
b)
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen.

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