Artikel 16 VO (EU) 2026/405
Vertraulichkeit des Datenblattes über Inhaltsstoffe
Benannte Stellen und medizinisches Personal behandeln die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich. Sie dürfen diese Angaben nur verwenden,
- a)
- um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder,
- b)
- wenn sie von einem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Europäischen Chemikalienagentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
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