Artikel 16 VO (EU) 2026/405

Vertraulichkeit des Datenblattes über Inhaltsstoffe

Benannte Stellen und medizinisches Personal behandeln die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich. Sie dürfen diese Angaben nur verwenden,

a)
um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder,
b)
wenn sie von einem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Europäischen Chemikalienagentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.

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