Artikel 21 VO (EU) 2026/405

Digitaler Produktpass

(1) Bevor ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid in Verkehr gebracht wird, erstellen die Hersteller einen digitalen Produktpass für dieses Produkt. Der digitale Produktpass erfüllt die in diesem Artikel und in Artikel 22 festgelegten Anforderungen.

(2) Der digitale Produktpass muss

a)
für ein bestimmtes Modell des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids gelten;
b)
eine Angabe darüber enthalten, dass die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit dieser Verordnung nachgewiesen wurde;
c)
mindestens die in Anhang VI Teil A festgelegten Daten enthalten;
d)
richtig, vollständig und aktuell sein;
e)
in der Sprache bzw. den Sprachen verfügbar sein, die der Mitgliedstaat, in dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird, vorschreibt;
f)
für Verbraucher oder andere Endnutzer, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, die Kommission und andere Wirtschaftsakteure entsprechend den nach Absatz 10 Buchstabe d festgelegten Zugangsrechten zugänglich sein;
g)
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids verfügbar sein, auch im Fall einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsakteurs in der Union, der den digitalen Produktpass erstellt hat;
h)
über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein und
i)
die gemäß Absatz 10 festgelegten besonderen und technischen Anforderungen erfüllen.

(3) Neben den in Anhang VI Teil A festgelegten Daten kann der digitale Produktpass auch die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Daten enthalten.

(4) Der Datenträger gemäß Absatz 2 Buchstabe h muss

a)
gemäß dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission gedruckt oder anderweitig physisch auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids oder in den Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, angebracht sein;
b)
unverwischbar sein;
c)
so positioniert sein, dass er von digitalen Geräten automatisch verarbeitet werden kann;
d)
bei durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden an der Nachfüllstation vorhanden sein;
e)
mit dem Hinweis „Für umfassendere Informationen über das Produkt bitte scannen” oder einem ähnlichen Hinweis versehen sein und
f)
für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt wird.

(5) Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben, dass Informationen über das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid über einen Datenträger verfügbar sein müssen, so wird ein einziger Datenträger verwendet, um die nach der vorliegenden Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen bereitzustellen.

(6) Wird durch andere Rechtsvorschriften der Union, die für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside gelten, ein digitaler Produktpass vorgeschrieben, so wird ein einziger digitaler Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside erstellt, der die gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Daten sowie alle anderen Daten enthält, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union für den digitalen Produktpass erforderlich sind.

(7) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann, wenn nach anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, dass der digitale Produktpass auf Ebene von Chargen oder Artikeln erforderlich ist, der digitale Produktpass für die Zwecke der vorliegenden Verordnung für diese Ebene ausgestellt werden.

(8) Die Wirtschaftsakteure können zusätzlich zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten weitere Informationen über den in Absatz 5 genannten Datenträger zugänglich machen. In solchen Fällen sind diese Daten klar von den Daten zu trennen, die nach der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(9) Mit der Erstellung des digitalen Produktpasses übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids mit dieser Verordnung.

(10) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der grundlegenden technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside. Der Geltungsbeginn eines solchen Durchführungsrechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Durchführungsrechtsakt oder für einzelne Bestimmungen davon oder im Fall einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Durchführungsrechtsakts ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden. Diese technischen Anforderungen umfassen zumindest Folgendes:

a)
einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;
b)
das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;
c)
die technischen Elemente des digitalen Produktpasses, für die vorgegebene europäische oder internationale Normen heranzuziehen sind;
d)
die Akteure, die Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Daten;
e)
die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie eingeben oder aktualisieren können und
f)
die genauen Modalitäten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten nach Buchstabe e.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Die Akteure, die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren, sind verantwortlich für die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Daten, außer in Fällen, in denen sie im Namen des Herstellers handeln.

(12) Der Wirtschaftsakteur, der das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt,

a)
stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, die keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben;
b)
stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung und
c)
stellt eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister zur Verfügung.

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