Artikel 4 VO (EU) 2026/405

Biologische Abbaubarkeit

(1) Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

(2) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt;
b)
sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014(*) der Kommission enthalten; oder
c)
sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.

(3) Spätestens am 23. März 2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

(4) Spätestens am 23. März 2034 müssen organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern in Teil D des genannten Anhangs keine Ausnahme vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1062/oj).

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