Artikel 3 VO (EU) 2026/405

Bereitstellung auf dem Markt und freier Warenverkehr

(1) Detergenzien und Tenside dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder Tensiden, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

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