Artikel 2 VO (EU) 2026/405
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Detergens” einen Stoff, ein Gemisch oder einen Mikroorganismus oder eine Kombination davon, der/das bzw. die dazu bestimmt ist,
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Textilien, Geschirr oder Oberflächen zu reinigen,
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Textilien, Geschirr oder Oberflächen einzuweichen (vorzuwaschen), zu spülen oder zu bleichen,
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den Griff oder Geruch von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen, zu verändern,
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den Reinigungsprozess bei gleichzeitiger Verwendung eines Waschmittels oder Maschinengeschirrspülmittels zu unterstützen;
- 2.
- „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel” ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, auch in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;
- 3.
- „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel” ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;
- 4.
- „Detergens, das Mikroorganismen enthält” ein Detergens, dem absichtlich ein oder mehrere Mikroorganismen zugefügt wurden, entweder als solche oder über einen der Bestandteile des Detergens;
- 5.
- „Detergens für den industriellen und institutionellen Bereich” ein Detergens, das ausschließlich zur Verwendung durch Fachpersonal außerhalb des häuslichen Bereichs in Verkehr gebracht wird;
- 6.
- „Reinigung” das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat abgebaut oder entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;
- 7.
- „Stoff” einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 8.
- „Gemisch” ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
- 9.
- „Mikroorganismus” einen Mikroorganismus im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;
- 10.
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„genetisch veränderter Mikroorganismus” einen Mikroorganismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen oder durch natürliche Rekombination nicht möglich ist; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gilt Folgendes:
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zu der genetischen Veränderung kommt es mindestens durch den Einsatz der in Anhang I A Teil 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgeführten Verfahren;
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bei den in Anhang I A Teil 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen;
- 11.
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„Tensid” organische Stoffe oder Gemische mit grenzflächenaktiven Eigenschaften, die in Detergenzien enthalten sind oder verwendet werden sollen und die aus einer oder mehreren hydrophilen und einer oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die folgenden Fähigkeiten besitzen:
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Senkung der Oberflächenspannung von Wasser unter 45 mN/m,
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Bildung monomolekularer Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser-Luft-Grenzfläche,
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Bildung von Emulsionen, Mikroemulsionen oder Micellen oder von Kombinationen davon,
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Anlagerung an Wasser-Festkörper-Grenzflächen;
- 12.
- „für Endnutzer bestimmtes Tensid” ein Tensid, das berufsmäßigen Nutzern oder Verbrauchern auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 13.
- „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit” den Grad des erzielten biologischen Abbaus, wenn der Stoff oder das Gemisch in Gegenwart von Sauerstoff von Mikroorganismen total aufgebraucht wird, wodurch er/es in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente, gemessen nach den in Anhang I Teil A aufgeführten Prüfmethoden, und neue mikrobielle Zellbestandteile (Biomasse) umgesetzt wird;
- 14.
- „Folien” wasserlösliche Polymerfolien, die als Detergenzien-Kapseln verwendet werden;
- 15.
- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- 16.
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt;
- 17.
- „Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder ein Tensid herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
- 18.
- „Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 19.
- „Importeur” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Detergens oder Tensid aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 20.
- „Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
- 21.
- „Wirtschaftsakteur” den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Händler;
- 22.
- „Marktüberwachung” die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
- 23.
- „Marktüberwachungsbehörde” eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- 24.
- „Rückruf” einen Rückruf im Sinne des Artikels 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- 25.
- „Rücknahme” eine Rücknahme vom Markt im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- 26.
- „Korrekturmaßnahme” eine Korrekturmaßnahme im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- 27.
- „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 28.
- „Datenträger” einen Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 29.
- „eindeutige Produktkennung” eine eindeutige Produktkennung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 30.
- „eindeutiger Rezepturidentifikator” einen eindeutigen Rezepturidentifikator im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
- 31.
- „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers” eine eindeutige Kennung eines Wirtschaftsteilnehmers im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 32.
- „digitaler Produktpass” einen produktspezifischen Datensatz, der die in Anhang VI Teil A genannten Informationen enthält und der gemäß Artikel 21 Absatz 4 elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;
- 33.
- „Digitalproduktpass-Dienstleister” einen Digitalproduktpass-Dienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 34.
- „Zollbehörden” die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- 35.
- „Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich” das durch die Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete System;
- 36.
- „Einzelverpackung” eine Verpackung, in der das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird und die dazu bestimmt ist, den Inhalt bis zum Ort der Verwendung zu begleiten;
- 37.
- „Nachfüllen” den Vorgang vor Ort, bei dem ein Detergens oder Tensid, das ein Wirtschaftsakteur Endnutzern im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anbietet, entgeltlich oder unentgeltlich in eine Verpackung abgefüllt wird;
- 38.
- „Nachfüllstation” einen Ort, an dem ein Wirtschaftsakteur Endnutzern ein Detergens oder Tensid anbietet, das durch Nachfüllen — entweder manuell oder mit Hilfe einer automatischen oder halbautomatischen Anlage — erworben werden kann;
- 39.
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„Modell” eine Art von Detergens oder Tensid, bei der alle Einheiten die folgenden Bedingungen erfüllen:
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Sie haben denselben Hersteller und werden unter demselben Handelsnamen in Verkehr gebracht,
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sie haben gemäß Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe h dieser Verordnung denselben Inhalt und werden nach denselben Herstellungsverfahren hergestellt,
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sie unterliegen, falls zutreffend, derselben Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und
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sie werden durch eine Typennummer oder ein anderes Element definiert, anhand dessen sie als Gruppe identifiziert werden können;
- 40.
- „Endnutzer” jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Detergens oder Tensid entweder als Verbraucher außerhalb einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wird.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).
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